Anlage B AEV Fleischverarbeitung

Alte FassungIn Kraft seit 12.1.2000

Anlage B

Methodenvorschriften gemäß § 4

1. Die Parameter Nr. 5 bis 12 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.

2. Die Parameter Nr. 1 bis 4 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3. Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2 und 6 bis 12 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

4. Der Emissionsbegrenzung des Parameters Nr. 6 der Anlage A liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde: Für den Parameter Nr. 6 der Anlage A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze nicht größer ist als 0,5 mg/l (ber. als N).

Nr.

Parameter

Analysenmethode

6

Gesamter geb.

DIN 38409-H27, Juli 1992

 

Stickstoff TNb

 

   

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

10011150

Dokumentnummer

NOR12143138

alte Dokumentnummer

N8199912875Y

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