Anlage B AEV Düngemittel

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1997

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

(Phosphorsäure, Phosphoreinzeldünger und P-haltige Mehrnährstoffdünger)

 

I)

II)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

B.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Fischtoxizität GF

a)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierbare Stoffe

50 kg/t

50 kg/t

 

b)

c)

c)

4.

pH-Wert

6,0–8,5

6,0–9,5

B.2 Anorganische Parameter

5.

Cadmium

0,1 g/t

d)

0,1 g/t

d)

 

ber. als Cd

1,0 g/t

e)

1,0 g/t

e)

6.

Quecksilber

0,02 g/t

d)

0,02 g/t

d)

 

ber. als Hg

0,20 g/t

e)

0,20 g/t

e)

7.

Zink

2,0 g/t

d)

2,0 g/t

d)

 

ber. als Zn

20 g/t

e)

20 g/t

e)

8.

Ammonium

2,0 kg/t

 

2,0 kg/t

 

 

ber. als N

 

 

 

 

 

f)

 

 

 

 

9.

Fluorid

3,0 kg/t

d)

3,0 kg/t

d)

 

ber. als F

6,0 kg/t

g)

6,0 kg/t

g)

12.

Gesamt-

0,6 kg/t

d)

0,6 kg/t

d)

 

Phosphor

6,0 kg/t

h)

6,0 kg/t

h)

 

ber. als P

 

 

 

 

13.

Sulfat

 

i)

 

 

ber. als SO4

 

 

 

 

B.3 Organische Parameter

14.

Chem. Sauerstoff-

0,6 kg/t

d)

 

 

bedarf, CSB

6,0 kg/t

k)

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

 

 

j)

 

 

 

 

        

  1. a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 bis 7. Bei Abwasser aus der Phosphorsäureproduktion gilt ein Emissionswert von 800 kg/t; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3. Bei der Phosphorsäureproduktion ist eine zumindest 90%ige Verwertung des beim Rohphosphataufschluß anfallenden Gipses nachzuweisen.
  4. d) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 bis 7.
  5. e) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Phosphorsäureproduktion; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3.
  6. f) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne N im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 bis 7.
  7. g) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3. Aus den bei der Aufkonzentrierung von Phosphorsäure (§ 1 Abs. 5 Z 2) entstehenden Brüden muss Fluor vor der direkten Brüdenkondensation mit einem Wirkungsgrad von größer als 80% entfernt werden.
  8. h) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3.
  9. i) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich unter Berücksichtigung der Mischungsverhältnisse in der öffentlichen Kanalisation entsprechend ÖNORM B 2503, Sept. 1992, festzulegen.
  10. j) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
  11. k) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3.

Schlagworte

Kanalisationsbereich

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10011006

Dokumentnummer

NOR12140306

alte Dokumentnummer

N8199659228J

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