Anlage B
Methodenvorschriften gemäß § 4
1. Die Parameter Nr. 2, 5, 6, 8, 9, 11 und 12 der Anlage A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.
2. Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 7 und 10 der Anlage A sind an Hand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
3. Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3, 5, 6, 11 und 12 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
10011009
Dokumentnummer
NOR12140329
alte Dokumentnummer
N8199659254J
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