Anlage B AEV Abfallbehandlung

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 3

 

 

I)

II)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in ein

Einleitungen in eine

 

 

Fließgewässer

öffentliche Kanalisation

B 1

Allgemeine Parameter

 

 

1.

Temperatur

30°C

35°C

2.

Toxizität

 

 

 

a)

 

 

2.1

Algentoxizität GA

8

b)

2.2

Bakterientoxizität GL

4

b)

2.3

Daphnientoxizität GD

4

b)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei

2

b)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

30 mg/l

150 mg/l

 

c)

 

d)

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

    

B 2 Anorganische Parameter

8.

Blei

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Pb

 

 

9.

Cadmium

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

ber. als Cd

 

 

10.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

14.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

15.

Nickel

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Ni

 

 

16.

Quecksilber

0,01 mg/l

0,01 mg/l

 

ber. als Hg

 

 

18.

Zink

2,0 mg/l

2,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

21.

Ammonium

5,0 mg/l

f)

 

ber. als N

e)

 

22.

Chlorid

durch Parameter

 

ber. als Cl

Nr. 2 begrenzt

 

25.

Gesamter geb.

h)

 

Stickstoff TNb

 

 

 

ber. als N

 

 

 

g)

 

 

27.

Phosphor – Gesamt

1,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

29.

Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

    

B 3 Organische Parameter

31.

Gesamter org. geb.

40 mg/l

 

Kohlenstoff TOC

i)

 

 

ber. als C

 

 

32.

Chemischer

120 mg/l

 

Sauerstoffbedarf CSB

j)

 

 

ber. als O2

 

 

33.

Biochemischer

25 mg/l

 

Sauerstoffbedarf BSB5

 

 

 

ber. als O2

 

 

34.

Adsorbierbare org.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

geb. Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

36.

Kohlenwasserstoff-Index

10 mg/l

20 mg/l

40.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

aromat. Kohlenwasserstoffe

 

 

 

Benzol, Toluol, Xylole

 

 

 

und Ethylbenzol

 

 

 

BTXE

 

 

    

  1. a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 erster Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, daß mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 3 geschädigt werden kann. Der Parameter Nr. 2.4 (Fischeitoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. e) Die Emissionsbegrenzung ist nur bei einer Abwassertemperatur größer 12°C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12°C gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert nicht größer ist als 12°C.
  6. f) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  7. g) Summe aus Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  8. h) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage eine Tageszulauffracht des ungereinigten Abwassers von größer als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an TNb um mehr als 75% zu vermindern (Mindestabbauleistung). Die Mindestabbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der Tagesfrachten für TNb im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  9. i) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 400 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
  10. j) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 200 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.

Schlagworte

Sauerstoffbedarf, Kohlenwasserstoff, Kanalisationsreinigungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2023

Gesetzesnummer

10011166

Dokumentnummer

NOR40214723

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