Anlage Anerkennung akademischer Grade und Titel (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Anlage

(Anm.: Anlage (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anmerkungen

* Akademische Grade, die auf Grund ausgelaufener oder auslaufender Studienvorschriften verliehen wurden beziehungsweise noch verliehen werden (vergleiche Ziffer 2 des Notenwechsels).

(1) Zum Zweck der Anerkennung in Italien hat der Inhaber des österreichischen akademischen Grades eine Ergänzungsprüfung wahlweise aus „Lingua e letteratura italiana“/„Italienischer Sprache und Literatur“ oder „Letteratura italiana“/„Italienischer Literatur“ abzulegen, falls er eine solche Prüfung nicht schon in Österreich abgelegt hat.

(2) Zum Zweck der Anerkennung in Italien hat der Inhaber des österreichischen akademischen Grades Ergänzungsprüfungen aus „Fisiologia vegetale“/„Pflanzenphysiologie“ und „Geografia fisica“/„Physische Geographie“ abzulegen.

Zum Zweck der Anerkennung in Österreich hat der Inhaber des italienischen akademischen Grades eine Ergänzungsprüfung aus „Allgemeiner Technologie und Warenwirtschaftslehre“ abzulegen.

(3) Diejenigen, die im Besitz des österreichischen akademischen Grades sind, welcher nachweist, daß sie den Studienzweig „Chemie (Lehramt an höheren Schulen)“ absolviert haben, müssen für die Anerkennung in Italien als gleichwertig mit der „Laurea in chimica“ Ergänzungsprüfungen aus Grundfächern des gewählten italienischen Studienzweiges ablegen.

(4) Diese Gleichstellung gilt nur für Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten des Notenwechsels begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt haben (vergleiche Ziffer 2 des Notenwechsels).

(5) Die Gleichwertigkeit des österreichischen akademischen Grades „Magister der Philosophie“ („Mag. phil.“) auf Grund des Abschlusses philologischer und kulturkundlicher Studienrichtungen (Studienrichtung „Deutsche Philologie“; Studienrichtung „Finno-Ugristik“; Studienrichtung „Anglistik und Amerikanistik“; Studienrichtungen der „Romanistik“; Studienrichtungen der „Slawistik“) ist in Italien nur dann gegeben, wenn der Studierende in Österreich zwei philologische und kulturkundliche Studienrichtungen miteinander kombiniert hat.

(6) Zum Zweck der Anerkennung in Italien hat der Inhaber des österreichischen akademischen Grades eine Ergänzungsprüfung aus „Italianistica“/„Italianistik“ (wahlweise „Letteratura italiana“/„Italienische Literatur“ oder „Lingua e letteratura italiana“/„Italienische Sprache und Literatur“) abzulegen, soweit er eine solche Prüfung nicht schon in Österreich abgelegt hat.

(7) Zum Zweck der Anerkennung in Italien hat der Inhaber des österreichischen akademischen Grades Ergänzungsprüfungen aus „Chimica industriale I con laboratorio di Chimica

industriale I“/„Industriechemie I mit Laboratorium aus Industriechemie I“ und „Chimica industriale II con laboratorio di Chimica industriale II“/„Industriechemie II mit Laboratorium aus Industriechemie II“ abzulegen.

Zum Zweck der Anerkennung in Österreich hat der Inhaber des italienischen akademischen Grades eine Ergänzungsprüfung in Österreich aus „Technologie und Verarbeitung der Kunststoffe“ beziehungsweise in Italien aus „Materie plastiche“ abzulegen.

(8) Zum Zweck der Anerkennung in Italien hat der Inhaber des österreichischen akademischen Grades ein Zeugnis der Österreichischen Apothekerkammer („Zeugnis über die Aspirantenprüfung“) vorzulegen, das die Absolvierung einer Berufspraxis nach der Erwerbung des akademischen Grades bestätigt.

(9) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit in Italien wird jener Studienzweig angegeben, in welchem der Absolvent der österreichischen Studienrichtung „Psychologie“ im Rahmen des in Österreich vorgeschriebenen Wahlfaches Prüfungen abgelegt hat, die einem der italienischen Studienzweige („Psicologia generale e sperimentale“; „Psicologia della sviluppo e dell'educazione“; „Psicologia clinica e di comunita“; „Psicologia del lavoro e delle organizzazioni“) entsprechen. Das Thema der Diplomarbeit muß einem Fach entnommen sein, das zu den charakterisierenden Fächern des italienischen Studienzweiges gehört. Die Absolventen der österreichischen Studienrichtung „Psychologie“ haben diese Kriterien in der Abschlußbescheinigung („Absolutorium“) nachzuweisen, in welcher alle von den Studienordnungen vorgeschriebenen Prüfungen, somit auch das Wahlfach und die ihm entsprechenden Prüfungen, enthalten sind. Wenn das Wahlfach und die entsprechenden Prüfungen des österreichischen Absolventen nicht dem beantragten italienischen Studienzweig entsprechen, hat der Antragsteller zum Zweck der Anerkennung eine globale Ergänzungsprüfung aus den den angestrebten Studienzweig charakterisierenden Fächern („materie costitutive“) abzulegen. Dies gilt nicht für Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Notenwechsels begonnen und ohne Unterbrechung fortgesetzt haben.

(10) Der österreichische akademische Grad „Mag. phil.“ („Ur- und Frühgeschichte“) ist als gleichwertig mit der „Laurea in storia“ anerkannt, aber beschränkt auf die schon erworbenen österreichischen akademischen Grade sowie auf Studierende, die für die österreichische Studienrichtung „Ur- und Frühgeschichte“ bis zum Studienjahr 1989/90 immatrikuliert waren und ihr Studium ohne Unterbrechung abschließen.

(11) Zum Zweck der Anerkennung in Italien hat der Inhaber des österreichischen akademischen Grades eine Ergänzungsprüfung wahlweise aus einem der folgenden Fächer abzulegen:

(12) Zum Zweck der Anerkennung in Italien hat der Inhaber des österreichischen akademischen Grades Ergänzungsprüfungen aus „Chimica industriale I con laboratorio di Chimica

industriale I“/„Industriechemie I mit Laboratorium aus Industriechemie I“ und „Chimica industriale II con laboratorio di Chimica industriale II“/„Industriechemie II mit Laboratorium aus Industriechemie II“ abzulegen.

Zum Zweck der Anerkennung in Österreich hat der Inhaber des italienischen akademischen Grades eine Ergänzungsprüfung aus „Werkstoffe und Werkstoffwissenschaften“ (wenn sie in Österreich abgelegt wird) beziehungsweise aus „Scienza e tecnica dei materiali“ (wenn sie in Italien abgelegt wird) abzulegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)