Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 1 *)
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| Anforderungen an die Einleitung in ein Fließgewässer |
A.1 Allgemeine Parameter | ||
1. | Temperatur | 30 ºC |
2. | Toxizität GF | <2 |
| a) |
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3. | Absetzbare Stoffe | 0,3 ml/l |
| b) |
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4. | pH-Wert | 6,5 – 8,5 |
A.2 Anorganische Parameter | ||
5. | Ammonium | 5 mg/l |
| ber. als N | c) |
6. | Chlorid | durch GF |
| ber. als Cl | begrenzt |
7. | Ges. geb. Stickstoff | e) |
| ber. als N |
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| d) |
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8. | Gesamt-Phosphor | 1 mg/l |
| ber. als P |
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A.3 Organische Parameter | ||
10. | Chem. Sauerstoffbedarf, | 0,35 kg/t g) |
| CSB | 0,5 kg/t h) |
| ber. als O2 | 75 mg/l |
| f), i) |
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11. | Biochem. Sauerstoffbedarf, | 0,04 kg/t |
| BSB5 | 20 mg/l |
| ber. als O2 |
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| f), j) |
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a) Ökotoxikologischer Kennwert; im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
b) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.
c) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.
d) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
e) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff.
f) Die Festlegungen für die Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf und Biochemischer Sauerstoffbedarf erübrigen eine Festlegung für den Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff.
g) Bei Zuckergewinnung ohne Einsatz des Quentinverfahrens.
h) Bei Zuckergewinnung nach dem Quentinverfahren.
i) Die spez. CSB-Fracht bezieht sich auf die Tonne verarbeiteter Rüben. In der Kampagnezeit ist die Festlegung für die spez. Fracht einzuhalten; außerhalb der Kampagnezeit ist die Festlegung für die Konzentration einzuhalten.
j) Die spez. BSB5-Fracht bezieht sich auf die Tonne verarbeiteter Rüben. In der Kampagnezeit ist die Festlegung für die spez. Fracht einzuhalten; außerhalb der Kampagnezeit ist die Festlegung für die Konzentration einzuhalten.
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*) Bei einem Kampagnebetrieb gemäß § 1 Abs. 4 können für die Dauer der Einfahrphase der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage zu Kampagnebeginn abweichende Regelungen gemäß § 33b Abs. 10 WRG getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023
Gesetzesnummer
10010853
Dokumentnummer
NOR12138099
alte Dokumentnummer
N8199444377J
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