Anlage A V Obstveredelung

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1995

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

 

I.

II.

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

 

1.

Temperatur

30 Grad C

35 Grad C

 

 

 

 

a)

 

2.

Absetzbare Stoffe

0,3 ml/l

10 ml/l

 

 

b.

 

c)

 

3.

pH-Wert

6,5 - 8,5

6,0 - 10,0

A.2 Anorganische Parameter

 

4.

Freies Chlor

ber. als Cl2

d)

0,2 mg/l

 

 

 

 

 

5.

Gesamtchlor

ber. als Cl2

0,4 mg/l

0,4 mg/l

 

 

 

 

 

6.

Ammonium

ber. als N

5 mg/l

f)

 

 

e)

 

 

7.

Ges. geb.

Stickstoff

ber. als N g)

h)

 

 

 

 

 

 

8.

Gesamt-Phosphor

ber. als P

2 mg/l

 

 

 

 

 

 

9.

Sulfat

ber. als SO4

-

200 mg/l, im Einzelfall nach Baustoffen und Verdünnung im Kanal höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, September 1992)

A.3 Organische Parameter

 

10.

Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC ber. als C

30 mg/l

i)

-

 

11.

Chem.

Sauerstoffbedarf,

CSB

ber. als O2

90 mg/l

j)

-

 

12.

Biochem.

Sauerstoffbedarf,

BSB5

ber. als O2

20 mg/l

-

 

13.

Adsorb. org. geb.

Halogene, (AOX)

ber. als Cl

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

14.

Schwerflüchtige

lipophile Stoffe

20 mg/l

100 mg/l

k)

     

a) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisation kommt.

b) Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

c) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, soferne sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der Abwasserbehandlungsanlage stören.

d) Im Abwasser darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.

e) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 Grad C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 Grad C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 Grad C liegt.

f) Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, September 1992) festlegen.

g) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.

h) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserbehandlungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB tief 5 zugrunde, so ist die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserbehandlungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserbehandlungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.

i) Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 300 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgeblich.

j) Bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 900 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserbehandlungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindestabbauleistung von 90% zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserbehandlungsanlage maßgeblich.

k) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es in der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserbehandlungsanlage zu keinen störenden Fettablagerungen sowie in der Abwasserbehandlungsanlage zu keiner Ausbildung von störenden Schwimmschlammdecken in Klärbecken zufolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt.

Schlagworte

Kanalisationsanlagenbereich, Kanalisationsbehandlungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10010858

Dokumentnummer

NOR12138136

alte Dokumentnummer

N8199444419J

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