Anlage A
Gebühren
(1) Die Höhe der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Gebühr gemäß § 10 Abs. 1 richtet sich nach den Kosten, die der OÖ. Tierkörperverwertungs-Gesellschaft m. b. H. durch die Abholung der gemäß § 2 Abs. 1 abzuliefernden Gegenstände insgesamt jährlich entstehen (Gesamtkosten).
(2) Die von der einzelnen Gemeinde zu entrichtende Gebühr setzt sich wie folgt zusammen:
a) Jede Gemeinde hat für die im abgelaufenen Jahr der
Fleischbeschauausgleichskasse gemeldeten und der Vieh- und
Fleischbeschau unterzogenen Tiere
Rinder unter
Rinder über 3 Monate 3 Monate,
und Einhufer Schweine, Schafe
und Ziegen
S S
bis zu 1200 Tieren 6,60 3,30
ab dem 1201. Tier 3,30 3,30
ab dem 2001. Tier 0,60 1,70
ab dem 4001. Tier 0,60 0,30
zu entrichten;
- b) 50 v. H. der Gesamtkosten sind auf die einzelnen Gemeinden nach der Einwohnerzahl auf Grund des Ergebnisses der letzten Volkszählung aufzuteilen;
- c) der auf die Gesamtkosten dann noch fehlende Betrag ist auf die einzelnen Gemeinden nach der Zahl der gemäß § 11 Abs. 1 gemeldeten Lebendtiere aufzuteilen.
(3) Die Stadtgemeinde Linz hat von der nach Abs. 2 auf sie entfallenden Gebühr nur 50 v. H. zu entrichten.
Schlagworte
Viehbeschau
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10010315
Dokumentnummer
NOR12131010
alte Dokumentnummer
N8196436096L
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