Anlage A. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.1932

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Anlage A.

Zölle bei der Einfuhr in Italien.

Nummern des italienischen Tarifs

Benennung der Waren

Einfuhrzölle Lire

Erhöhungs-koeffizient

 

 

für 1 Stück

 

6

Kühe

14.–

7

Jungochsen, Jungstiere und Färsen

10.–

8

Kälber

10.–

10

Tiere des Ziegengeschlechtes

3.–

 

Zu aus 98 a. 2. Sauerkraut, solches aus Rüben inbegriffen, aus den Bezirken Mödling, St. Pölten, Tulln, Eferding und Graz, mit Ursprungszeugnissen der zuständigen land– und forstwirtschaftlichen Korporationen wird zum ermäßigten Zolle von 3 L. für 100 kg zugelassen.

für 100 kg

 

 

 

für 1 hl

 

105 a)

Bier in Fässern

15.–

 

Zu 105 a. Österreichisches Bier wird keinen anderen oder höheren Zöllen unterworfen werden als jenen, die auf am günstigsten behandelte Biere anderer Herkunft angewendet werden.

 

 

 

 

für 100 kg

 

aus 207 b)

Borten und Bänder für kleine Rinder, nach Art der dem Vertrage beigegebenen Muster:

 

 

 

1. glatte

125.–

 

aus 2. gemusterte

200.–

aus 218 a)

Tiroler Loden (unbedruckte, stark gewalkte Wollgewebe, grau, braun oder meliert) im Gewichte des Quadratmeters:

 

 

 

2. über 150g bis zu 300g

200.–

 

3. über 300g bis zu 500g

180.–

 

4. über 500 g

160.–

aus 226

Grobe Bett– und Pferdedecken aus Tierhaaren, auch mit einem Wollgehalt von weniger als 25 Prozent, unbedruckt, ungesäumt, im Gewichte des Quadratmeters von 850g oder mehr

100.–

aus 271

Genähte Gegenstände aus Baumwolle:

 

 

d)

andere, einschließlich der Kragen, Manchetten und Hemden

Zuschlag von 40% auf den Zoll des Gewebes.

 

Zu 286 und 287. Unter diese Nummern fällt Stahl in Barren oder Rundstäben, warm gewalzt, roh, der nach dem Walzen bei der gleichen Temperatur zum Zwecke des Geraderichtens durch Rollen gezogen wurde, nach Art der dem Vertrage beigegebenen Muster.

 

 

aus 287

Spezialstähle, warm gewalzt, in Barren oder Stäben, roh, von rundem, ovalem, viereckigem, flachem, flachrundem, winkelförmigen, sechseckigem, achteckigem, T oder Z Querschnitt, der im Querschnitt keine Seite oder keinem Durchmesser von 8 mm oder darunter hat

Zuschlag von 2 Lire für 100 kg auf den Zoll für gewöhnlichen Stahl, warm gewalzt, in Barren oder Stäben.

 

aus 289

Spezialstähle, gehämmert in Barren mit gleichbleibendem Querschnitt, nicht in andere Weise bearbeitet, von rundem, ovalem, viereckigem, flachem, flachrundem, winkelförmigem, sechseckigem, acheckigem, T oder Z Querschnitt, der keine Seite oder keinen Durchmesser von 8 mm oder darunter hat

Zuschlag von 1,50 Lire für 100 kg auf den Zoll für warmgewalzten Stahl, in Barren oder Stäben, roh

aus 292

Eisen– und Stahldraht, mit rundem oder viereckigem Querschnitt:

 

 

aus a)

roh nur poliert:

 

 

 

aus 2. mit einer Zugfestigkeit von 75 kg oder mehr, aber weniger als 150 kg auf 1 mm2 des Querschnittes und einem Durchmesser von:

 

 

 

) über 1,5 mm

18.–

0,6

 

aus 3. mit einer Zugfestigkeit von 150 kg oder darüber auf 1 mm2 des Querschnittes und einem Durchmesser von:

 

 

 

) 1,5 mm oder weniger, aber über 0,5 mm

50.–

0,2

aus 295

Kabel und Seile aus Eisen- oder Stahldraht der Nr. 292 a, 2 a, 3 b, auch mit Spinnstoffen überzogen oder mit einer Seele aus Spinnstoffen

Zuschlag von 8 Lire für 100 kg zum Zoll der Drähte aus denen sie bestehen

 

 

Zu 295. Bei der Verzollung von Kabeln und Seilen, die aus Drähten von gleichem Querschnitt und Durchmesser, jedoch verschiedener Zugfestigkeit auf 1 mm2 des Querschnittes bestehen, bleiben Drähte höherer Zugfestigkeit unberücksichtigt, wenn sie nicht mehr als 10 Prozent des Gewichtes der Kabel oder Seile oder der Gesamtzahl der Drähte gleichen Durchmessers ausmachen.

 

 

aus 297

Eisen und Stahl, gewöhnlicher, warm gewalzt, in flachen Blechen, auch geglüht, roh, in einer Stärke von:

 

 

 

4 mm und darüber

8,50

0,4

 

1,5 mm und darüber, aber unter 4 mm

11,50

0,4

 

0,6 mm und darüber, aber unter 1,5 mm

13.–

0,4

 

0,4 mm und darüber, aber unter 0,6 mm

15.–

0,5

aus 300

Eisen– und Stahlblech, bearbeitet

 

 

aus g)

verzinkt

Zuschlag von 4 Lire für 100 kg zum Zoll der Bleche je nach Beschaffenheit

i)

verzinnt

Zuschlag von 6 Lire für 100 kg zum Zoll der Bleche je nach Beschaffenheit

 

aus 315 a) 4

Achsen für Straßenfahrzeuge, auch mit Zubehör

30.–

316

Bolzen aus Eisen oder Stahl, mit oder ohne Mutter und Muttern für Bolzen

 

 

a)

geschmiedet oder warm gepreßt, auch teilweise bearbeitet, mit einem Querschnitt im Durchmesser von:

 

 

 

  1. 1. 25 mm oder mehr

12,50

0,4

 

  1. 2. 13 mm oder mehr, aber unter 25 mm

15,50

0,4

 

  1. 3. 5 mm oder mehr, aber unter 13 mm

22.–

0,3

 

  1. 4. unter 5 mm

30.–

0,3

b)

andere

35.–

0,2

 

Bolzen und Muttern, die keine Spuren von Schmiedearbeit oder Warmpressung aufweisen, fallen unter „andere“.

Als Grundlage für die Verzollung der Bolzen dient die unmittelbar unter dem Kopf vorzunehmende Abmessung des Stiftes. Auf den Bolzen aufgeschraubte Muttern werden wie Bolzen behandelt. Getrennt zur Verzollung gelangende Muttern werden auf Grund des Durchmessers verzollt, den das mit Gewinde versehene Loch am Gewindeansatz aufweist.

Mit Gewinde versehen Stifte, ferner Schienennägel (aripioni), Hacken für Isolatorenhalter und andere n. b. b., auch mit Gewinde versehene Befestigungs–, Klemm– oder Verbindungsstücke unterliegen der Zollbehandlung wie Bolzen.

 

 

aus 319

Nieten aus Eisen oder Stahl:

 

 

b)

n. b. b., in der Stärke von:

 

 

 

  1. 1. 25 mm oder mehr

12,50

0,4

 

  1. 2. 13 mm oder mehr, aber unter 25 mm

15,50

0,4

 

  1. 3. 5 mm oder mehr, aber unter 13 mm

22.–

0,3

 

  1. 4. unter 5 mm

30.–

0,3

320

Schrauben aus Eisen oder Stahl, in der Stärke von:

 

 

a)

8 mm oder mehr

20.–

0,3

b)

4 mm oder mehr, aber unter 8 mm

26.–

0,3

c)

2 mm oder mehr, aber unter 4 mm

35.–

0,3

d)

unter 2 mm

60.–

 

Die Stärke der Schrauben wird auf Grund des Durchmessers oder der kleinsten Seite des Querschnittes, unmittelbar unter dem Kopf gemessen, bestimmt.

 

 

aus 324

Federn aus Stahl:

 

 

aus a)

Blattfeder, im Stückgewichte von:

 

 

 

  1. 2. unter 55 kg

26.–

0,4

aus 325

Möbel aus eisen oder Stahl:

 

 

aus b)

n. b. b.:

 

 

 

  1. 1. vernickelt oder in Verbindung mit anderen Metallen

35.–

0,5

aus 341

Kassen, Geldschränke, Sicherheitskassetten und einbruchs–feuersischere Schränke, aus Eisen oder Stahl, auch in Verbindung mit anderen Materialien:

 

 

b)

andere

40.–

0,4

 

Zu 341. Kassen u. s. w., die nur an den gewöhnlichen Stellen vernickelt sind, fallen, auch wenn sie verziert sind, unter Nr. 341 b.

 

 

aus 343

Arbeiten, n. b. b., vorwiegend aus Eisen– oder Stahlbarren oder –stäben hergestellt:

 

 

aus a)

roh:

 

 

 

  1. 1. aus groben Barren oder Stäben

16.–

0,6

aus 347

Arbeiten, n. b. b., vorwiegend aus Eisen– oder Stahlblech:

 

 

aus e)

Zinkeimer

30.–

aus 351

Blätter oder Bleche aus Kupfer und feinen Legierungen:

 

 

a)

roh:

 

 

 

  1. 1. nicht zugeschnitten, in der Stärke von:

 

 

 

Quadratische oder rechteckige Blätter oder Bleche sind als nicht zugeschnitten anzusehen, auch wenn sie an den Kanten egalisiert sind:

 

 

 

) von 0,6 mm oder mehr

16.–

 

) unter 0,6 mm (ausgenommen die ganz dünnen zu unechten Vergoldungen

25.–

 

2. Zugeschnitten oder in Bändern aufgerollt, in der Stärke von:

 

 

 

Als zugeschnitten werden die anders als rechteckig zugeschnittenen Blätter oder Bleche angesehen:

 

 

 

) 0,6 mm oder mehr

20.–

 

) unter 0,6 mm

30.–

0,3

aus b)

poliert

Zuschlag von 5 Lire für 100 kg zum Zoll der Rohbleche, je nach Beschaffenheit

 

aus 364

Hähne, Ventile, Schieber (faracinesche) und deren Bestandsteile aus Kupfer und feinen Legierungen:

 

 

aus b)

andere, im Stückgewicht von:

 

 

 

  1. 3. 1 kg oder darüber, aber unter 10 kg

40.–

0,4

 

  1. 4. 500 g oder darüber, aber unter 1 kg

45.–

0,4

 

  1. 5. 100 g oder darüber, aber unter 500 g

58.–

0,2

 

  1. 6. unter 100 g

75.–

0,1

365

Lampen, Luster, Leuchter und andere Beleuchtungskörper und deren Bestandteile, aus Kupfer und feinem Legierungen:

 

 

a)

vergoldet oder versilbert

120.–

0,3

b)

andere

75.–

0,15

369

Arbeiten aus Kupfer und feinen Legierungen, n. b. b.

 

 

a)

verziert, weder vergoldet noch versilbert:

 

 

 

Zubehör für Möbel (Schlösser, Knöpfe, Scharniere u. dgl.)

90.–

 

andere

150.–

b)

vergoldet oder versilbert

150.–

c)

andere:

 

 

 

Möbel und nicht verziertes Zubehör für Möbel, Türen und Fenster

65.–

 

andere

65.–

0,2

 

Zu 369. Möbel, die nur geriffelt oder mit Knöpfen versehen sind, gelten nicht als verziert. Die Steinplatten können abgesondert von den Möbeln, zu denen sie gehören, verzollt werden.

 

 

aus 376

Nickel und feine Legierungen:

 

 

b)

in Stäben, Blättern, Blechen, Drähten und Röhren

Zoll für die Waren gleicher Art aus Kupfer und feinen Legierungen.

378

Arbeiten aus Nickel und feinen Legierungen, n. b. b.,

 

 

a)

verziert, weder vergoldet noch versilbert:

 

 

 

halbfertig

130.–

 

andere

150.–

b)

vergoldet oder versilbert

150.–

c)

andere:

 

 

 

halbfertig

80.–

 

andere

100.–

387

Arbeiten aus Zink und feinen Legierungen:

 

 

a)

vergoldet oder versilbert

150.–

b)

n. b. b.,

 

 

 

  1. 1. verziert oder verniert

75.–

0,5

 

  1. 2. andere

25.–

0,5

aus 392

Messer:

 

 

aus b)

andere:

 

 

 

  1. 2. mit Griff aus Horn oder unedlem Metall, weder vergoldet noch versilbert

80.–

 

  1. 3. mit Griff aus unedlem Metall, vergoldet oder versilbert

125.–

aus 394

Löffel und Gabeln, aus einem Stück:

 

 

c)

aus anderen unedlen Metallen:

 

 

 

  1. 1. weder vergoldet noch versilbert:

 

 

 

  • halbfertig

90.–

 

  • andere

100.–

0,2

 

  1. 2. vergoldet oder versilbert

150.–

 

Zu Nr. 394 c. Abweichend von den Bestimmungen zu Nr. 884 b und 887 wird bei der Verzollung von auf elektrolytischem Wege versilberten Löffeln und Gabeln nicht berücksichtigt werden, daß die Stärke der Silberauflage an manchen Stellen 30 Mikromillimeter übersteigt.

 

 

aus 396 a 2)

aus ) Fahrradmotore

100.–

0,2

aus 397

Lokomobile.

 

 

aus a)

Dampflokomobile, im Gewicht von 50 oder darüber bis zu 150 q

25.–

0,4

aus 407

Landwirtschaftliche Maschinen:

 

 

aus b)

Dreschmaschinen, im Gewichte von:

 

 

 

  1. 1. über 30 q

14.–

aus d)

n. b. b.:

 

 

 

aus 2. Maisrebler

18.–

0,2

 

Schrotmühlen und Futterschneidemaschinen (triapanelle et frangibiade)

15.–

aus 431

Pumpen für Kraft– oder Handbetrieb:

 

 

aus a)

Kolbenpumpen:

 

 

 

  1. 1. aus Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl, im Gewichte von:

 

 

 

) über 10 q

16.–

0,5

 

) über 3 q bis 10 q

18.–

0,5

 

) über 1 q bis 3 q

22.–

0,5

 

) über 25 kg bis 1 q

30.–

0,5

 

) über 10 kg bis 25 kg

60.–

0,2

 

) bis zu 10 kg

80.–

0,2

 

Als Kolbenpumpen aus Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl werden auch solche mit Teilen oder Zubehör aus anderen Metallen behandelt, sofern Kolben und Zylinder aus Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl bestehen.

 

 

 

aus 2. andere im Gewichte von:

 

 

 

  • ףּ) über 10 kg bis zu 25 kg

75.–

0,2

 

  • Ø) bis zu 10 kg

100.–

0,2

aus b)

Rotationspumpen:

 

 

 

  1. 1. aus Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl, im Gewichte von:

 

 

 

  • α) über 10 q

20.–

0,4

 

  • β) über 3 q bis 10 q

24.–

0,4

 

  • γ) über 1 q bis 3 q

30.–

0,4

 

  • δ) über 25 kg bis 1 q

40.–

0,3

 

  • ε) bis 25 kg

50.–

0,3

 

Als Rotationspumpen aus Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl werden auch solche mit Teilen oder Zubehör aus anderem Metall betrachtet.

 

 

aus a) u. b)

Jauchepumpen:

 

 

 

  1. 1. Kolbenpumpen

15.–

 

  1. 2. Rotationspumpen

25.–

aus c)

n. b. b.

 

 

 

  1. 1. aus Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl im Gewichte von:

 

 

 

  • α) über 10 q

15.–

0,5

 

  • β) über 3 q bis 10 q

18.–

0,5

 

  • γ) über 1 q bis 3 q

22.–

0,5

 

  • δ) über 25 kg bis 1 q

28.–

0,4

 

  • ε) bis 25 kg

36.–

0,4

 

Als n. b. b. Pumpen aus Gußeisen, Schmiedeeisen oder Stahl werden auch solche mit Teilen oder Zubehör aus anderen Metallen betrachtet.

 

 

 

aus 2. andere, im Gewichte von:

 

 

 

  • ε) bis 25 kg

45.–

0,5

aus 439

Herde und Apparate zum Kochen und Wärmen von Speisen:

 

 

aus a)

für Gas–, Holz– oder Kohlenfeuerung:

 

 

 

aus 1. aus Guß oder Eisenblech, roh oder nur gefeilt, abgedreht oder grob gefirnißt, im Gewichte von:

 

 

 

  1. β) über 10 kg bis 1 q

20.–

 

  1. γ) bis 10 kg

25.–

 

aus 2. aus Guß oder Eisenblech, andere, einschließlich der vernickelten und emaillierten, im Gewichte von:

 

 

 

  • β) über 10 kg bis 1 q

25.–

0,5

 

  • γ) bis 10 kg

30.–

0,5

 

Bei der Verzollung der Herde und Apparate zum Kochen oder Wärmen von Speisen aus Gußeisen oder Eisenblech wird das Metall aus dem die Rohre und Hähne hergestellt sind, außer acht gelassen.

 

 

aus 450

Wagen (Pesons):

 

 

b)

n. b. b.

 

 

 

  1. 1. Brückenwagen, feste

20.–

 

  1. 2. andere

30.–

aus 451

Wagen (Balances):

 

 

aus a)

automatische, mit einer Tragkraft von:

 

 

 

  1. 1. über 150 kg

45.–

aus 467

Ambosse und Schraubstöcke aus Guß, Schmiedeeisen oder Stahl, auch roh, im Gewichte von:

 

 

b)

über 15 bis 50 kg

25.–

0,6

aus 468

Feilen und Raspeln in der Länge von:

 

 

b)

über 15 bis 30 cm

30.–

1.–

c)

über 8 bis 15 cm

40.–

1.–

 

Sensen, Sicheln, Messer für Futterschneidemaschinen und Rebmesser

25.–

0,2

aus 476

Gerätschaften und Werkzeuge für Kunst, Gewerbe und Landwirtschaft, n. b. b.:

 

 

aus b)

aus 2. Zieheisen (Trafile) im Stückgewicht von über 3 bis 10 kg

45.–

 

aus 4. Sogenannte „Taschenfeitel“

30.–

aus 481 b)

Röntgenröhren und deren Bestandteile (einschließlich der Etui)

200.–

für 1 Stück

aus 526

Fahrräder

40.–

für 100 kg

0,4

aus 566 d)

Dachziegel aus Kerament nach Marseiller Art, nach Beschaffenheit der dem Vertrage beigegebenen Muster

1,50

aus 567 b)

Feines feuerfestes Material:

 

 

 

aus 1. Magnesitziegel:

 

 

 

  • α) gewöhnliche

3.–

0,3

 

  • β) andere

4,50

0,3

aus 571

Keramentplatten, auch mit Reliefverzierungen, nach Art der dem Vertrage beigegebenen Muster

8.–

aus 595

Asbestpappe:

 

 

aus a)

in Verbindung mit Kautschuk

40.–

596

Platten aus Asbest, gemengt mit Zement

10.–

0,2

aus 604

Holz:

 

 

aus a)

gewöhnliches:

für 1 Tonne

 

 

  1. 2. abgekantet oder der Länge nach geschnitten

3.–

c)

Sperrholz:

für 100 kg

 

 

– aus Buchenholz, ohne Rücksicht

 

 

 

auf die Anzahl der Blätter

8.–

 

– anders:

 

 

 

  1. 1. in Platten aus 3 Blättern oder weniger

6.–

0,5

 

  1. 2. in Platten aus mehr als 3 Blättern

7.–

0,5

 

Zu 604. Bretter und Brettchen für Packkisten aus gewöhnlichem Holz unterliegen der vertragsmäßigen Behandlung nach Nr. 604 a 2.

 

 

aus 607

Sägespäne

frei

 

aus 613

Möbel aus Holz, unpoliert:

 

 

b)

n. b. b.:

 

 

 

  1. 1. einfach:

 

 

 

  1. aus Kiefer-, Föhren-, Rottannen-, Weißkanntenholz, nicht furniert, nicht lackiert

13.–

 

aus jedem anderen Holz:

 

 

 

) Salon– und Sitzmöbel

18.–

 

) andere

18.–

 

  1. 2. mit nur einem Ziermotiv oder nur einfach profiliert:

 

 

 

  1. aus Föhren-, Rottannen- und Weißkanntenholz, einfach profiliert, nicht furniert oder lackiert

22.–

 

aus jedem anderen Holz:

 

 

 

) Salon– und Sitzmöbel

30.–

 

) andere

30.–

 

  1. 3. mit mehr als einem Ziermotiv oder mit Metallverzierungen:

 

 

 

) Salon– und Sitzmöbel

50.–

0,2

 

) andere

50.–

0,2

 

Zu 613 b. Möbel mit profilierten Leisten nach Art der dem Vertrage beigegebenen Muster werden als einfach profiliert, je nach Beschaffenheit, verzollt.

 

 

aus 623

Geräte und Arbeiten aus Holz n. b. b.:

 

 

a)

roh:

 

 

 

  • Rohe Kistenbretter, bestehend aus 2 oder mehreren durch eine aufgenagelte Holzleiste verbundenen Teilen

1,50

 

  • Absätze; Bierkisten, auch mit Eisenbändern und anderen Beschlägen versehen; Schuhleisten

7,50

 

  • andere

10.–

aus b)

Schuhabsätze mit einfachem Überzug aus Zelluloid

12,50

 

Zu 629 a. Arbeiten aus geschälter, auch gelochter, jedoch nicht gefärbter oder gebeizter Flechtweide fallen unter diese Position, falls sie nicht andere Merkmale aufweisen, denen zufolge sie unter Position 629 b gehören.

 

 

 

Reisekörbe, Wäschekörbe u. dgl. fallen unter diese Position, auch wenn sie mit Holzleisten oder Schlössern versehen sind.

 

 

672 d)

Kohlensäure, komprimiert

8.–

692 h)

Kupfervitriol

2,50

 

Zu 692 h. Unter diese Nummer fallen Kupferpräparate zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten.

 

 

aus 712

Wasserstoffsuperoxyd mit einem Gehalt von:

 

 

b)

20 bis 40 Volumen Sauerstoff

25.–

0,2

715 b) 4

Ammoniumsulfat

1.–

aus 798 b)

Firnisse, in anderen Behältnissen:

 

 

2

andere

40.–

0,2

801

Wichsen und Creme für Schuhe und Leder:

 

 

a)

aus Wachs oder Gummilack, Spiritus, Terpentinöl oder andere flüchtige Lösungsmittel enthaltend:

 

 

 

  1. 1. in Schachteln, Fläschchen oder ähnlichen Behältnissen

40.–

 

  1. 2. in anderen Behältnissen

30.–

b)

andere:

 

 

 

1. in Schachteln, Fläschchen oder ähnlichen Behältnissen

18.–

 

2. in anderen Behältnissen

12.–

803 a)

Tischlerleim

8.–

803 aus b)

Fischleim, unechter

15.–

822

Handkoffer, Reisekoffer, Hutschachteln und Reisekassetten aus Fell oder Leder, ohne Receffairs

150.–

823

Arbeiten aus gegerbten Häuten, ohne Haar, n. b. b.

200.–

aus 846

Halbstoff zur Papiererzeugung:

 

 

a) 2

auf mechanischem Wege hergestellt, trocken

1,50

b)

auf chemischem Wege hergestellt (Zellulose)

frei

aus 847

Papier:

 

 

aus h)

Packpapier, weder weiß noch gefärbt, im Gewichte von unter 300 g auf 1 m2:

 

 

 

aus 2. aus mechanisch hergestellten Holzstoff, dampfgekocht, in naturbrauner Farbe, auch auf beiden Seiten geglättet, im Gewichte des m2 von:

 

 

 

) 40 g oder darüber, aber unter 300 g

5.–

0,2

 

  1. 3. anders, rau

8.–

0,2

 

Zu 847 h 3. Unter diese Position fällt auch Packpapier, welches zur Erzielung einer einheitlichen grauen oder braunen Färbung einen geringen Farbzusatz erhalten hat.

 

 

aus 848

Pappe:

 

 

aus a)

gewöhnliche:

 

 

 

  1. 1. weder gefärbt noch geglänzt (non lucidati):

 

 

 

  • Lederpappe

22,02

0,5

 

  • andere

18,35

0,5

 

  1. 2. in der Masse gefärbt, nicht geglänzt (non lucidati):

 

 

aus b)

feine:

 

 

 

aus 1. weiß oder in der Masse gefärbt:

 

 

 

  1. a) nicht gestrichen (non patinati)

22,02

0,5

 

Die obigen Zölle werden um einen Zuschlagszoll von 7 Prozent vom Werte erhöht.

Zu 848. Als gewöhnliche Pappen sind anzusehen die aus einer Lage sowie die aus mehreren Lagen, jedoch ohne Verwendung von Klebstoff, durch bloßes Pressen hergestellten Pappen.

Alle anderen Pappen, die aus mehreren zusammengeklebten Papierlagen bestehen oder mit Papier überzogen sind, fallen unter die feinen.

Gewöhnliche Pappen im Gewichte des m2 von unter 300 g, welche die Merkmale des Packpapieres aufweisen, werden wie dieses behandelt.

An den Rändern beschnittene Pappen in rechtwinkeliger Form fallen unter Nr. 848.

 

 

aus 854

Papier und Pappwaren, n. b. b.:

 

 

c)

andere

70.–

aus 860 a)

Zeitungen illustrierte, und Modezeitungen:

 

 

 

  1. 2. in anderen Sprachen

frei

 

Zu 860 a). Die den in anderen als italienischer Sprache gedruckten Modezeitungen als Anlage beigefügten Modezeichnungen werden, wenn sie Angaben aufweisen, die sich auf die betreffende Zeitung beziehen, oder wenn sie nummeriert oder darin angeführt sind, zu der gleichen Behandlung wie die betreffenden in der Nr. 860 a) 2 angeführten Zeitungen zugelassen.

 

 

aus 884 b) und aus 887

Auf elektronischem Wege versilberte Arbeiten aus unedlem Metall mit einem Silberbelag in der Stärke von über 30 bis 50 Mikromillimeter

für 1 kg

20.–

 

Zu 884 und aus 887. Auf elektronischem Wege versilberte Arbeiten aus unedlem Metall, bei welchen der Silberbelag nicht stärker als 30 Mikromillimeter ist, werden als einfach versilberte Arbeiten nach Beschaffenheit verzollt.

 

 

aus 893

Hüte:

 

 

aus a)

Herrenhüte:

 

 

 

  1. aus 2. n. b. b.:

für 1 Stück

 

 

  • α) aus Stroh oder Span, nicht garniert

0,25

1

 

  1. aus β) aus Stroh, Span oder ähnlichen Materialien, garniert

1.–

0,2

b)

Damenhüte:

 

 

 

  1. 1. aus Stroh, Palmfaser, Bast, Holzspan, Espartogras oder anderen ähnlichen Stoffen:

 

 

 

  • α) nicht garniert

2,50

 

  • β) nur gefüttert oder nur eingefaßt, mit oder ohne Futter

5.–

 

  • γ) garniert

8.–

 

  1. 2. aus Filz:

 

 

 

  • α) nicht garniert

5.–

 

  • β) nur gefüttert oder nur eingefaßt, mit oder ohne Futter

8.–

 

  • γ) garniert

8.–

 

  1. 3. andere:

 

 

 

  • α) nicht garniert

10.–

 

  • γ) garniert

12.–

 

 

für 100 kg

 

aus 897 h)

Perlmutterknöpfe

250.–

 

 

für 1 kg

 

aus 899

Fächer:

 

 

a)

mit Gestell aus Holz, Rohr, Schilf, Bambus u. dgl.

2.–

c)

andere

3.–

aus 901

Schirme:

für 1 Stück

 

aus b)

n. b. b., überzogen:

 

 

 

aus 1. mit Halbseidengewebe

2.–

 

 

für 1 kg

 

907

Künstliche Blumen

25.–

910 b)

Schmuckfedern und Arbeiten aus Schmuckfedern, zugerichtet:

 

 

 

  1. 1. nur gebleicht oder gefärbt

25.–

 

  1. 2. andere

75.–

aus 911

Kurzwaren:

 

 

c)

aus Leder:

für 100 kg

 

 

  1. 1. mit Fassungen oder Besatz aus Edelmetall oder aus Seide oder mit Edelmetall überzogen

250.–

 

  1. 2. andere

200.–

aus e)

n. b. b.:

 

 

 

  1. 2. feine

200.–

 

Zu 911. Uhrenständer und Fingerhutbehälter aus unedlem Metall und aus Glas, einfach gepolstert, werden wie Arbeiten aus dem Material, aus dem sie verfertigt sind, verzollt.

 

 

aus 912

Spielwaren (mit Ausnahme der aus verschiedenen Stoffen erzeugten Puppen):

 

 

d)

aus Holz

70.–

aus g)

vorwiegend aus unedlem Metall, weder vergoldet noch versilbert:

 

 

 

  1. 2. andere

200.–

aus i)

andere:

 

 

 

  1. 1. gewöhnliche

150.–

aus 915

Pinsel:

 

 

b) 2

andere, n. b. b.

75.–

0,3

923

Hefe

22.–

    

Schlagworte

Bettdecke, Eisendraht, Eisenblech, Befestigungsstück, Klemmstück, Eisenbarren, Eisenstab, Kraftbetrieb, Gasfeuerung, Holzfeuerung, Kieferholz, Föhrenholz, Rottannenholz, Salonmöbel

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077136

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)