Tritt mit dem Ende des Schuljahres 2022/23 außer Kraft (vgl. § 16).
Anlage A
Maßnahmen die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 und COVID-19 durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung angeordnet sind
Art. 1. Es sind für kein Gebiet und keine Schule Maßnahmen angeordnet.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2023
Gesetzesnummer
20012003
Dokumentnummer
NOR40246944
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