Anlage A C-SchVO 2020/21

Alte FassungIn Kraft seit 15.6.2021

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).

Anlage A

Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienebestimmungen)

1. Abstandsgebot

  1. 1.1 Sicherheitsabstand (Mindestabstand)

Es ist grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände, außer in Klassen- und Gruppenräumen, immer ein Abstand von zumindest einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einzuhalten. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abstandes gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und Personen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen, sowie in medizinisch erforderlichen Fällen.

  1. 1.2 erhöhter Sicherheitsabstand

Der erhöhte Sicherheitsabstand beträgt zwei Meter.

2. Maßnahmen zur Einhaltung des Abstandsgebotes

  1. 2.1 Zeitversetzter Unterrichtstag

Insbesondere das Eintreffen in der Schule, Beginn und Ende der Unterrichtseinheiten sowie der Pausen, die Mittagsverpflegung, das Abholen oder Verlassen der Schule kann zeitversetzt gestaltet werden, um eine Durchmischung der Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen zu verhindern.

  1. 2.2 Auflagen für das Bewegen im Schulgebäude

Zur Einhaltung des Abstandsgebotes kann die Schulleitung ergänzend oder abweichend von der Schul- oder Hausordnung Regelungen für das Betreten und Verlassen des Schulgeländes und der Schulgebäude sowie für die Bewegung auf allgemeinen Flächen im Schulgebäude treffen (zB Einbahnregelungen).

  1. 2.3 Getrennte und konstante Räumlichkeiten

Nach Möglichkeit sollen nur die Lehrpersonen zwischen den Klassenräumen wechseln; davon ausgenommen ist Unterricht in erforderlichen Funktionsräumen (Werkstätten, Labors) sowie der Unterricht in klassenübergreifenden Gruppen, wo dies pädagogisch und organisatorisch notwendig ist (Sprachgruppen, Klassen ohne fest zugewiesenen Klassenraum uä.).

3. Atemhygiene

  1. 3.1 Die Räume sind stündlich mehrmals durchzulüften
  2. 3.2 Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtungen
  3. 3.2.1 An Schulen müssen alle Personen, die nicht zum Tragen einer einem höheren Standard entsprechenden Maske verpflichtet sind, im Schulgebäude außerhalb der Klassen- und Gruppenräume zumindest eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) tragen.
  4. 3.2.2 Beim Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer äquivalenten oder einem höheren Standard entsprechenden Maske ist mindestens einmal stündlich während des Durchlüftens gemäß Z 3.1. eine Tragpause einzuhalten.
  5. 3.2.3 Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, sind vom verpflichtenden Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ausgenommen. Sie haben stattdessen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Schülerinnen und Schüler, welchen aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nachgewiesenermaßen nicht zugemutet werden kann, sind vom verpflichtenden Tragen ausgenommen. Sie haben eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Gesichtsschild) zu tragen. Eine vollständige Abdeckung liegt vor, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Wenn aufgrund der Behinderung oder Beeinträchtigung das Tragen eines Mund-Nasenschutzes nicht möglich ist, so entfällt diese Verpflichtung.
  6. 3.2.4 Die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gilt nicht für Schwangere. Stattdessen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Schlagworte

Klassenraum, Assistenzleistung, Schulordnung, Mundbereich

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40235093

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