Anlage A
Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht für Schülerinnen und Schüler an Berufsschulen
1. Schülerinnen und Schüler ganzjähriger Berufsschulen
- 1.1. Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen ganzjähriger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
- 1.2. Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen ganzjähriger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
- 1.3. Schülerinnen und Schüler ganzjähriger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit der Schulleitung ab 3. Juni vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
- 1.4. Schülerinnen und Schüler ganzjähriger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 3. Juni vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
2. Schülerinnen und Schüler lehrgangsmäßiger Berufsschulen
- 2.1. Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen lehrgangsmäßiger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit der Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
- 2.2. Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen lehrgangsmäßiger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
- 2.3. Schülerinnen und Schüler lehrgangsmäßiger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit der Schulleitung ab 3. Juni vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
- 2.4. Schülerinnen und Schüler lehrgangsmäßiger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 3. Juni vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2020
Gesetzesnummer
20011134
Dokumentnummer
NOR40223022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)