Anlage A C-BSchVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2020

Anlage A

Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht für Schülerinnen und Schüler an Berufsschulen

1. Schülerinnen und Schüler ganzjähriger Berufsschulen

  1. 1.1. Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen ganzjähriger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
  2. 1.2. Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen ganzjähriger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
  3. 1.3. Schülerinnen und Schüler ganzjähriger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit der Schulleitung ab 3. Juni vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
  4. 1.4. Schülerinnen und Schüler ganzjähriger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 3. Juni vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.

2. Schülerinnen und Schüler lehrgangsmäßiger Berufsschulen

  1. 2.1. Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen lehrgangsmäßiger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit der Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
  2. 2.2. Schülerinnen und Schüler von Abschlussklassen lehrgangsmäßiger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 4. Mai vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
  3. 2.3. Schülerinnen und Schüler lehrgangsmäßiger Berufsschulen können, außer im Bundesland Salzburg, von der Schulbehörde in Abstimmung mit der Schulleitung ab 3. Juni vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.
  4. 2.4. Schülerinnen und Schüler lehrgangsmäßiger Berufsschulen im Bundesland Salzburg können von der Schulleitung ab 3. Juni vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Gesetzesnummer

20011134

Dokumentnummer

NOR40223022

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