Anlage A
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
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| I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
A 1 | Allgemeine Parameter | 30 °C | 35 °C |
1. | Temperatur |
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2. | Toxizität |
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| a) |
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2.1 | Algentoxizität GA | 8 | b) |
2.2 | Bakterientoxizität GL | 4 | b) |
2.3 | Daphnientoxizität GD | 4 | b) |
2.4 | Fischeitoxizität GF,Ei | 2 | b) |
3. | Abfiltrierbare Stoffe | 30 mg/l | 150 mg/l |
| c) |
| d) |
4. | pH-Wert | 6,5-9,0 | 6,5-10,5 |
A 2 | Anorganische Parameter |
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5. | Aluminium | 2,0 mg/l | durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt |
| ber. als Al |
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6. | Ammonium | 5,0 mg/l | e) |
| ber. als N | 5,0 mg/l | 10 mg/l |
7. | Bor |
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| ber. als B |
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8. | Freies Chlor | 0,2 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Cl2 |
| g) |
| f) |
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9. | Fluorid | 10 mg/l | 20 mg/l |
| ber. als F |
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10. | Gesamter geb. | 50 mg/l | – |
| Stickstoff TNb |
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| ber. als N |
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| h) |
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11. | Phosphor – Gesamt | 2,0 mg/l | – |
| ber. als P |
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12. | Sulfat | – | i) |
| ber. als SO4 |
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A 3 | Organische Parameter |
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13. | Gesamter org. geb. | 30 mg/l | k) |
| Kohlenstoff TOC | j) |
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| ber. als C |
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14. | Chemischer Sauerstoffbedarf CSB | 90 mg/l | m) |
| l) |
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| ber. als O2 |
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15. | Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 | 20 mg/l | – |
| ber. als O2 |
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16. | Adsorbierbare org. geb. | 1,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| Halogene AOX |
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| ber. als Cl |
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17. | Schwerflüchtige | 20 mg/l | 100 mg/l |
| lipophile Stoffe |
| n) |
18. | Kohlenwasserstoff-Index | 5,0 mg/l | 20 mg/l |
19. | Phenolindex | 0,1 mg/l | 10 mg/l |
| ber. als Phenol |
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20. | Summe der Tenside | 2,0 mg/l | p) |
| o) |
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21. | Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol BTXE | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
- a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 1. Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 geschädigt werden kann. Der Parameter 2.4 (Fischeitoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
- b) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
- c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
- d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
- e) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
- f) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamt – Chlor.
- g) Bei Reinigung des Abwassers mit biologischen Verfahren darf im Abwasser kein Freies Chlor bestimmbar sein.
- h) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
- i) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
- j) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 120 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 75% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
- k) Die Einleitung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 ist nur zulässig, wenn für die Abwasserinhaltsstoffe eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 75% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Bestimmung der aeroben biologischen Abbaubarkeit hat mit der Methode betreffend „Abbaubarkeit – Zahn-Wellens-Verfahren“ gemäß Anlage A Abschnitt II der MVW zu erfolgen. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, dass der TOC-Gehalt nicht größer ist als 120 mg/l.
- l) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 360 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 75% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage.
- m) Fußnote k) ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass der CSB-Gehalt des Abwassers nach der Vorreinigung nicht größer ist als 360 mg/l.
- n) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass es nicht zur Ausbildung von störenden Fettablagerungen in der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage und nicht zur Ausbildung störender Schwimmschlammdecken in den Klärbecken der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage zufolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt.
- o) Summe der anionischen, kationischen und nichtionischen Tenside. Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit ist mit jenen Tensidgruppen durchzuführen, die in den Tätigkeiten des § 1 Abs. 2 hergestellt oder verwendet werden.
- p) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Störungen des Betriebes der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage (zB durch Bildung von Schaum- oder Schwimmschlammdecken, Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge) verursachen.
Schlagworte
Kanalisationsreinigungsanlage, Schaumschlammdecke
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024
Gesetzesnummer
20000781
Dokumentnummer
NOR40215081
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