Anlage A AEV Textil, Leder, Papier

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2001

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

 

 

I)

II)

 

 

Anforderungen an

Anforderungen an

 

 

Einleitungen in

Einleitungen in

 

 

ein Fließgewässer

eine öffentliche

 

 

 

Kanalisation

A 1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 ºC

35 ºC

2.

Toxizität

 

 

 

a)

 

 

2.1

Algentoxizität GA

8

b)

2.2

Bakterientoxizität

4

b)

 

GL

 

 

2.3

Daphnientoxizität GD

4

b)

2.4

Fischtoxizität GF

2

b)

3.

Abfiltrierbare

30 mg/l

150 mg/l

 

Stoffe

 

d)

 

c)

 

 

4.

pH-Wert

6,5 – 8,5

6,5 – 9,5

A 2 Anorganische Parameter

5.

Aluminium

2,0 mg/l

durch

 

ber. als Al

 

Abfiltrierbare

 

 

 

Stoffe begrenzt

6.

Antimon

0,3 mg/l

0,3 mg/l

 

ber. als Sb

 

 

7.

Chrom – Gesamt

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cr

 

 

8.

Kupfer

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

ber. als Cu

 

 

9.

Zink

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Zn

 

 

10.

Zinn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als Sn

 

 

11.

Ammonium

5,0 mg/l

f)

 

ber. als N

e)

 

12.

Fluorid

10 mg/l

20 mg/l

 

ber. als F

 

 

13.

Gesamter geb.

50 mg/l

 

Stickstoff TNb

 

 

 

ber. als N

 

 

 

g)

 

 

14.

Phosphor – Gesamt

1,0 mg/l

 

ber. als P

 

 

15.

Sulfat

h)

 

ber. als SO4

 

 

16.

Sulfid

0,1 mg/l

1,0 mg/l

 

ber. als S

 

 

A 3 Organische Parameter

17.

Gesamter org. geb.

30 mg/l

j)

 

Kohlenstoff TOC

i)

 

 

ber. als C

 

 

18.

Chemischer Sauer-

90 mg/l

l)

 

stoffbedarf CSB

k)

 

 

ber. als O2

 

 

19.

Biochemischer Sauer-

20 mg/l

 

stoffbedarf BSB5

m)

 

 

ber. als O2

 

 

20.

Adsorbierbare org.

0,5 mg/l

0,5 mg/l

 

geb.

 

 

 

Halogene AOX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

21.

Schwerflüchtige

15 mg/l

150 mg/l

 

lipophile Stoffe

 

 

22.

Summe der Kohlen-

10 mg/l

20 mg/l

 

wasserstoffe

 

 

23.

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

geb.

 

 

 

Halogene POX

 

 

 

ber. als Cl

 

 

24.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

 

ber. als Phenol

 

 

25.

Summe der Tenside

1,0 mg/l

o)

 

n)

 

 

26.

Summe der flüchtigen

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

aromatischen Kohlen-

 

 

 

wasserstoffe Benzol,

 

 

 

Toluol, Xylole und

 

 

 

Ethylbenzol BTXE

 

 

    

  1. a) Bei der Auswahl (§ 4 Abs. 1 1. Satz AAEV) des Toxizitätstests für die Abwasserüberwachung ist darauf zu achten, dass mit dem eingesetzten Testorganismus die empfindlichste Gruppe von Wasserorganismen berücksichtigt wird, die durch die Inhaltsstoffe des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 geschädigt werden kann. Der Parameter Nr. 2.4 (Fischtoxizität) ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  3. c) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  4. d) Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Ablagerungen auf Grund einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  5. e) Bei biologischer Abwasserreinigung ist die Emissionsbegrenzung nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage einzuhalten. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Messwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.
  6. f) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (ÖNORM B 2503 Februar 1999).
  7. g) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  8. h) Die Emissionsbegrenzung ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Bereich der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlage festzulegen (ÖNORM B 2503 Februar 1999).
  9. i) Bei einer TOC-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 150 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der Abwasserreinigungsanlage. Bei einer Abwassereinleitung aus der Herstellung von Papierleimungsmitteln (§ 1 Abs. 3 Z 3) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine Emissionsbegrenzung von 0,3 kg/t einzuhalten; diese Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Papierleimungsmittel.
  10. j) Die Einleitung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 ist nur zulässig, wenn für die Abwasserinhaltsstoffe eine aerobe biologische Abbaubarkeit von größer als 80% im Abbautest nachgewiesen wird. Die Anforderung gilt nicht, wenn das Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 vor der Einleitung derart vorgereinigt wird, dass der TOC-Gehalt nicht größer ist als 150 mg/l.
  11. k) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 450 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesteliminationsleistung von 80% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf und im Ablauf der Abwasserreinigungsanlage. Bei einer Abwassereinleitung aus der Herstellung von Papierleimungsmitteln (§ 1 Abs. 3 Z 3) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine Emissionsbegrenzung von 0,6 kg/t einzuhalten; diese Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Papierleimungsmittel.
  12. l) Fußnote j) ist sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass der CSB-Gehalt des Abwassers nach der Vorreinigung nicht größer ist als 450 mg/l.
  13. m) Bei einer Abwassereinleitung aus der Herstellung von Papierleimungsmitteln (§ 1 Abs. 3 Z 3) ist an Stelle der Emissionsbegrenzung für die Konzentration eine Emissionsbegrenzung von 0,3 kg/t einzuhalten; diese Emissionsbegrenzung für die produktionsspezifische Fracht bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Papierleimungsmittel.
  14. n) Summe der anionischen, kationischen und nichtionischen Tenside. Die Überwachung der Abwasserbeschaffenheit ist mit jenen Tensiden durchzuführen, die in den Tätigkeiten des § 1 Abs. 3 verwendet werden.
  15. o) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

20000782

Dokumentnummer

NOR40009219

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