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Anlage A AEV Pflanzenschutzmittel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

 

 

I)

II)

 

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

 

1.

Temperatur

30 °C

40 °C

2.

Toxizität

 

 

2.1

Algentoxizität GA

16

c)

2.2

Bakterientoxizität GL

8

c)

2.3

Daphnientoxizität GD

8

c)

2.4

Fischeitoxizität GF,Ei b)

2

c)

3.

Abfiltrierbare Stoffe

d)

30 mg/l

keine Beeinträchtigungen des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage

4.

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

A.2 Anorganische Parameter

 

5.

Cadmium

ber. als Cd

0,1 mg/l

0,1 mg/l

6.

Cobalt

ber. als Co

1,0 mg/l

1,0 mg/l

7.

Kupfer

ber. als Cu

e)

0,5 mg/l

0,5 mg/l

8.

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/l

0,5 mg/l

9.

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/l

0,01 mg/l

10.

Zink

ber. als Zn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

11.

Zinn

ber. als Sn

1,0 mg/l

1,0 mg/l

12.

Freies Chlor

ber. als Cl2

f)

0,2 mg/l

13.

Gesamtchlor

ber. als Cl2

0,4 mg/l

0,4 mg/l

14.

Ammonium

ber. als N

10 mg/l

g)

15.

Chlorid

ber. als Cl

16.

Cyanid, leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/l

0,5 mg/l

17.

Ges. geb. Stickstoff

ber. als N

h)

50 mg/l

18.

Gesamt-Phosphor

ber. als P

1,0 mg/l

19.

Sulfat

ber. als SO4

200 mg/l, i)

20.

Sulfid

ber. als S

0,1 mg/l

1,0 mg/l

A.3 Organische Parameter

 

21.

Ges. org. geb.

30 mg/l

 

Kohlenstoff, TOC

ber. als C

i)

 

22.

Chem. Sauerstoffbedarf

100 mg/l

 

CSB

j)

 

 

ber. als O2

 

 

23.

Biochem. Sauerstoffbedarf, BSB5

25 mg/l

k)

 

ber. als O2

 

 

24.

Adsorb. org. geb.

10 mg/l

10 mg/l

 

Halogene, (AOX)

l)

 

 

ber. als Cl

 

 

25.

Ausblasbare org.

m)

m)

 

geb. Halogene

 

 

 

(POX), ber. als Cl

 

 

26.

Phenolindex

0,1 mg/l

10 mg/l

 

ber. als Phenol

 

 

27.

Summe d. flücht.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol

 

 

 

(BTXE)

 

 

28.

Hexachlorcyclohexan

2 g/t

2 g/t

 

(HCH)

2 mg/l

2 mg/l

 

ber. als C6H6Cl6

 

 

 

n)

 

 

29.

DDT

1 g/t

1 g/t

 

ber. als C14H9Cl5

0,2 mg/l

0,2 mg/l

 

o)

 

 

30.

Pentachlorphenol

23 g/t

23 g/t

 

(PCP)

1 mg/l

1 mg/l

 

ber. als C6Cl5OH

 

 

 

p)

 

 

31.

Drine

3 g/t

3 g/t

 

q)

0,002 mg/l

0,002 mg/l

32.

Hexachlorbenzol

10 g/t

10 g/t

 

(HCB)

1 mg/l

1 mg/l

 

ber. als C6Cl6

 

 

 

r)

 

 

    

  1. a) Bei Gefahr der Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen oder bei Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage ist die Anforderung zu verschärfen.
  2. b) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  3. c) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen.
  4. d) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  5. e) Werden in einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 neben anderen Wirkstoffen für Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel auch solche auf der Basis von anorganischen Kupferverbindungen hergestellt, so ist die Anforderung auch am Abwasserteilstrom aus der Herstellung der anorganischen Kupferverbindungen einzuhalten.
  6. f) Im Abwasser darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.
  7. g) Bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich ist der Emissionswert entsprechend technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW, festzulegen.
  8. h) Summe von Org. geb. Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  9. i) Im Einzelfall sind je nach Baustoffen und Mischungsverhältnissen in der öffentlichen Kanalisation höhere Werte zulässig (technische Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW).
  10. j) Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben von größer als 300 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindesteliminationsleistung von 90% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf oder Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage maßgebend.
  11. k) Bei einer CSB-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindest-eliminationsleistung von 90% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf oder Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage maßgebend.
  12. l) Bei einer BSB5-Zulaufkonzentration der Tagesmischprobe von größer als 1 000 mg/l (gemessen als arithmetisches Mittel der Konzentrationen eines Monates im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer BSB5-Mindesteliminationsleistung von 97,5% zulässig. Die Mindesteliminationsleistung bezieht sich auf das Verhältnis der BSB5-Tagesfrachten im Zulauf oder Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Als BSB5-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage maßgebend.
  13. m) Der Emissionswert für AOX ist nicht vorzuschreiben, wenn
  1. bei der wasserrechtlichen Bewilligung der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage auf die Einleitung des Abwassers gemäß § 1 Abs. 2 gesondert Bedacht genommen wurde und
  2. durch laufende Untersuchungen gemäß AAEV Anlage A Fußnote c) Z 1 oder 2 nachgewiesen wird, dass das Abwasser gemäß § 1 Abs. 2 keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorruft und
  3. im Ablauf der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage ein Emissionswert von 0,5 mg/l eingehalten werden kann.
  1. n) Derzeit kann kein Emissionswert festgelegt werden.
  2. o) Entsprechend Richtlinie 84/491 EWG. Der produktionsspezifische Emissionswert bezieht sich auf die hergestellte Tonne HCH; bei Extraktion von Lindan aus HCH gilt ein produktionsspezifischer Emissionswert von 4 g/t verwendetes HCH; bei der Herstellung von HCH und Extraktion von Lindan gilt ein produktionsspezifischer Emissionswert von 5 g/t hergestelltes HCH.
  3. p) Entsprechend Richtlinie 86/280 EWG. Der produktionsspezifische Emissionswert bezieht sich auf die hergestellte Tonne DDT. Bei der Herstellung von Dicofol bezieht sich der produktionsspezifische Emissionswert auf die Tonne hergestelltes Dicofol (ber. als C14H9Cl5O).
  4. q) Entsprechend Richtlinie 86/280 EWG. Der produktionsspezifische Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Herstellungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 für PCP (ber. als C6Cl5OH).
  5. r) Entsprechend Richtlinie 88/347 EWG. Der Ausdruck Drine bezeichnet die Summe von Aldrin (ber. als C12H8Cl6), Dieldrin (ber. als C12H8Cl6O), Endrin (ber. als C12H8Cl6O) und Isodrin (ber. als C12H8Cl6). Der produktionsspezifische Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Herstellungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 für Drine.
  6. s) Entsprechend Richtlinie 88/347 EWG. Der produktionsspezifische Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Herstellungskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 3 für HCB. Bei der Herstellung von Quintozen oder Tecnazen durch Chlorierung von Nitrobenzol bezieht sich der produktionsspezifische Emissionswert auf die Tonne installierte Herstellungskapazität für Quintozen (ber. als C6Cl5NO2) oder Tecnazen (ber. als C6HCl4NO2).

Schlagworte

Kanalisationsanlagenbereich

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10011005

Dokumentnummer

NOR40215018

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