Anlage A AEV Kartoffel

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1996

Formeln nicht direkt darstellbar

Anlage A

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

I.

II.

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 Grad C

35 Grad C

a)

2.

Abfiltrierb.

Stoffe

b)

30 mg/l

150 mg/l

c)

3.

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

A.2 Anorganische Parameter

4.

Freies Chlor

ber. als Cl2

d)

e)

0,2 mg/l

5.

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/l

f)

g)

6.

Ges. geb.

Stickstoff

ber. als N

h)

i)

-

7.

Gesamt-

Phosphor

ber. als P

2,0 mg/l

-

8.

Sulfit

ber. als SO3

1,0 mg/l

10 mg/l

A.3 Organische Parameter

9.

Ges. org. geb.

Kohlenstoff, TOC

ber. als C

40 mg/l

j)

-

10.

Chem. Sauer-

stoffbedarf, CSB

ber. als O2

120 mg/l

k)

-

11.

Biochem. Sauer-

stoffbedarf,

BSB5

ber. als O2

20 mg/l

-

12.

Adsorb. org. geb.

Halogene, (AOX)

ber. als Cl

0,5 mg/l

0,5 mg/l

13.

Schwerflüchtige

lipophile Stoffe

l)

20 mg/l

100 mg/l

  1. a) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keiner Ausbildung von Dämpfen oder Vereisungen und zu keiner Gefahr der gesundheitlichen Belastung durch Dämpfe für das Betriebspersonal einer öffentlichen Kanalisationsanlage kommt.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern sichergestellt ist, daß es zu keinen Ablagerungen infolge einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 kommt, die den Betrieb der öffentlichen Kanalisation oder der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage stören.
  4. d) Die Festlegung für den Parameter Freies Chlor erübrigt eine Festlegung für den Parameter Gesamtchlor.
  5. e) Im Abwasser darf kein Freies Chlor bestimmbar sein.
  6. f) Gilt nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 Grad C im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 Grad C gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 Grad C liegt.
  7. g) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) festzulegen.
  8. h) Summe von organisch gebundenem Stickstoff, Ammonium-Stickstoff, Nitrit-Stickstoff und Nitrat-Stickstoff.
  9. i) Liegt der wasserrechtlichen Bewilligung der Abwasserreinigungsanlage eine Tagesrohzulauffracht von mehr als 150 kg BSB tief 5 zugrunde, so ist die der Abwasserreinigungsanlage zufließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff um mehr als 75% zu vermindern (Mindestwirkungsgrad). Der Mindestwirkungsgrad bezieht sich auf die der Abwasserreinigungsanlage zufließende bzw. die aus der Abwasserreinigungsanlage abfließende Fracht an Ges. geb. Stickstoff eines Tages.
  10. j) Bei TOC-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 400 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer TOC-Mindestabbauleistung von 90 % zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der TOC-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserreinigungsanlage. Als TOC-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserreinigungsanlage maßgeblich.
  11. k) Bei CSB-Zulaufkonzentrationen der Tagesmischproben über 1 200 mg/l (gemessen als arithmetisches Monatsmittel im Zulauf zur biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage) ist eine Ablaufkonzentration entsprechend einer CSB-Mindesstabbauleistung von 90 % zulässig. Die Abbauleistung bezieht sich auf das Verhältnis der CSB-Tagesfrachten im Zulauf bzw. Ablauf der Abwasserreinigungsanlage. Als CSB-Tagesfracht im Zulauf ist die der wasserrechtlichen Bewilligung zugrundeliegende Belastung der Abwasserreinigungsanlage maßgeblich.
  12. l) Die Vorschreibung ist nur bei Abwasser aus der Herstellung von Bratprodukten erforderlich.

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