Anlage A ADN-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.1999

Anlage A

Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände Inhalt und Anwendungshinweise

I. Teil

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

Dieser Teil enthält die für die Anwendung dieser Anlage erforderlichen Begriffsbestimmungen und allgemeinen Vorschriften.

Randnummern

Begriffsbestimmungen .................................. 6000-6001

Allgemeine Vorschriften ............................... 6002-6099

II. Teil

Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen

Die Rn. 6002 des I. Teils dieser Anlage nimmt Bezug auf die Vorschriften des II. Teils der Anlage A des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), die anzuwenden sind.

Diese zur Anwendung kommenden Vorschriften des ADR werden durch die besonderen Vorschriften des II. Teils, die im Geltungsbereich des ADN zusätzlich oder anstelle der Vorschriften des ADR anzuwenden sind, ergänzt.

Die Randnummern der Anlage A des ADN entsprechen den um 4 000 erhöhten Randnummern des ADR.

Randnummern

Klasse 1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit

Explosivstoff .............................. 6100-6199

Klasse 2 Gase ....................................... 6200-6299

Klasse 3 Entzündbare flüssige Stoffe ................ 6300-6399

Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe ................... 6400-6429

Klasse 4.2 Selbstentzündliche Stoffe .................. 6430-6469

Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser

entzündbare Gase entwickeln ................ 6470-6499

Klasse 5.1 Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe .... 6500-6549

Klasse 5.2 Organische Peroxide ........................ 6550-6599

Klasse 6.1 Giftige Stoffe ............................. 6600-6649

Klasse 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe .............. 6650-6699

Klasse 7 Radioaktive Stoffe ......................... 6700-6799

Klasse 8 Ätzende Stoffe ............................. 6800-6899

Klasse 9 Verschiedene gefährliche Stoffe und

Gegenstände ................................ 6900-6999

I. TEIL

Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften

0001-

5999

6000 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Anlage bedeutet:

Regelungen

Internationale Regelung:

ADR, ICAO-TI, IMDG Code, RID oder ADNR;

ADN:

Europäische Bestimmungen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen;

ADNR:

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein. Die Abkürzung ADNR leitet sich ab vom ADN: „Accord europeen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par voie de Navigation interieure“. Der Buchstabe „R“ wurde hinzugefügt und steht für Rhein;

ADR:

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973 idF BGBl. III Nr. 211/1998;

ICAO-TI:

Technische Anweisungen der Internationalen

Zivilluftfahrt-Organisation für die Beförderung gefährlicher

Güter im Luftverkehr;

IMDG Code:

Code der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen;

RID:

Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter; (Anlage I zum Anhang B - Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) - des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)), BGBl. Nr. 137/1967 idF BGBl. III Nr. 13/1999;

Verschiedenes

Beförderung in loser Schüttung:

die Beförderung eines festen, schüttfähigen Stoffes ohne

Verpackung;

Gase:

Gase und Dämpfe;

Gefährliche Güter:

die Stoffe selbst und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten und die unter die jeweilige Begriffsbestimmung (Stoffaufzählung) für die Klassen 1 bis 9 des ADR fallen oder die als solche im II. Teil dieser Anlage aufgenommen sind;

Stoffnummer:

Nummer zur Kennzeichnung des Stoffes oder Gegenstandes. Diese Nummern werden den Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter entnommen;

Zuständige Behörde:

Behörde, die in jedem Staat und in jedem Einzelfall im Zusammenhang mit diesen Vorschriften ausgewiesen oder anerkannt ist.

(2) Im Sinne dieser Anlage gelten die Tanks nicht ohne

weiteres als Gefäße, da der Ausdruck „Gefäß“ in einem einschränkenden Sinne verwendet wird. Die Vorschriften über die Gefäße sind auf die festverbundenen Tanks, die Aufsetztanks, die Tankcontainer und Batteriefahrzeuge nur in den Fällen anzuwenden, in denen das ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Im Sinne dieser Anlage schließt der Begriff

„Versandstück“ auch die Straßenfahrzeuge (einschließlich Batteriefahrzeuge), Container (einschließlich Wechselaufbauten), Tankcontainer und Großpackmittel (IBC) ein.

(4) Unter einer „n.a.g.“-Eintragung (nicht anderweitig genannt) im Sinne des ADR wird eine Sammelbezeichnung verstanden, der Stoffe, Gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden können, die:

  1. a) in den Ziffern der Stoffaufzählungen nicht namentlich genannt sind und
  2. b) chemische, physikalische oder gefährliche Eigenschaften besitzen, die der Klasse, der Ziffer, dem Buchstaben und der Benennung der „n.a.g.“-Eintragung entsprechen.
  1. 6 001 (1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
  1. bedeutet das Zeichen „%“ in dieser Anlage und in den Anlagen B.1 und B.2:
  1. a) bei Mischungen von festen oder flüssigen Stoffen, bei Lösungen oder bei festen, von einer Flüssigkeit getränkten Stoffen den in Prozent angegebenen Masseanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung, der Lösung oder des getränkten Stoffes;
  2. b) bei verdichteten Gasgemischen den in Prozent angegebenen Volumenanteil, bezogen auf das Gesamtvolumen der Gasmischung; bei verflüssigten Gasgemischen sowie unter Druck gelösten Gasen den in Prozent angegebenen Massenanteil, bezogen auf die Gesamtmasse der Mischung.
  1. das Wort „Gewicht“ verwendet wird, ist darunter die Masse zu verstehen.
  1. darunter , sofern nichts anders bestimmt ist, die Bruttomasse zu verstehen. Die Masse der für die Beförderung der Güter benutzten Container, Tanks und Straßenfahrzeuge ist in den Bruttomassen nicht enthalten.

6002 Allgemeine Vorschriften

a) Welche gefährlichen Güter von der Beförderung

ausgeschlossen und welche unter bestimmten

Bedingungen zugelassen sind, wird nach dem II. Teil

der Anlage A des ADR und dem II. Teil dieser Anlage

bestimmt. Diese Stoffe gelten als Stoffe des ADN.

Die Einreihung der gefährlichen Güter in Nur-Klassen

und freie Klassen richtet sich nach dem I. Teil der

Anlage A des ADR. Von den unter den Begriff der

Nur-Klassen fallenden gefährlichen Gütern sind die in

den Vorschriften für diese Klassen aufgeführten Güter

nur unter den dort vorgesehenen Bedingungen zur

Beförderung zugelassen; die übrigen Güter sind von

der Beförderung ausgeschlossen.

Bestimmte unter den Begriff der freien Klassen

fallende gefährliche Güter sind durch Bemerkungen in

den einzelnen Klassen von der Beförderung

ausgeschlossen.

Von den anderen unter den Begriff der freien Klassen

fallenden gefährlichen Gütern sind die in den

Vorschriften dieser Klassen genannten oder die unter

eine Sammelbezeichnung fallenden Güter nur unter den

in diesen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen zur

Beförderung zugelassen; die dort nicht genannten oder

nicht unter eine Sammelbezeichnung fallenden Güter

gelten nicht als gefährliche Güter im Sinne des ADR

und sind dem ADN nicht unterstellt.

b) Feste, schüttfähige Stoffe dürfen nur dann in loser

Schüttung befördert werden, wenn dies in Anlage B.1,

Rn. ... 111 der jeweiligen Klasse ausdrücklich

zugelassen ist.

  1. c) Flüssige, verflüssigte oder gasförmige Stoffe dürfen in Tankschiffen nur dann befördert werden, wenn sie in der Stoffliste, Anhang 4 Anlage B.2 aufgeführt sind.
  2. d) Die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in Trockengüterschiffen oder in Tankschiffen sind ausschließlich in Anlage B.1 oder B.2 des ADN aufgeführt. Diese Anlagen enthalten auch die Bauvorschriften für die Schiffe.
  1. nach dem ADR, zur Beförderung zugelassen sind, dürfen befördert werden in:
  1. a) Versandstücken - auch in Versandstücken in Straßenfahrzeugen und in Containern - wenn diese den Vorschriften des IMDG Codes über Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Beschriftung entsprechen, und in
  2. b) Tankcontainern, wenn diese den Vorschriften des IMDG Codes für ortsbewegliche Tanks entsprechen.
  1. und II. Teils der Anlage B.1 des ADN sind zu beachten; jedoch gelten die Zusammenladeverbote nicht, wenn die Güter in Containern nach den Trennvorschriften des IMDG Codes verladen sind.
  1. sind die in nachstehender Tabelle aufgeführten Vorschriften des II. Teils der Anlage A des ADR anzuwenden.

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Vorschriften des ADR über

--------------------------------

Vermerke im

Klasse Zuordnung Stoff- Beförde-

aufzählung rungspapier

---------------------------------

Rn Rn Rn

--------------------------------------------------------------------

1 Explosive Stoffe Nur- 2100 2101 2110

und Gegenstände Klasse

mit Explosivstoff

--------------------------------------------------------------------

2 Gase freie 2200 2201 2226

Klasse 2201a

--------------------------------------------------------------------

3 Entzündbare freie 2300 2301 2314

Stoffe Klasse 2301a

--------------------------------------------------------------------

4.1 Entzündbare freie 2400 2401 2414

feste Stoffe Klasse 2401a

--------------------------------------------------------------------

4.2 Selbstentzünd- freie 2430 2431 2444

liche Stoffe Klasse

--------------------------------------------------------------------

4.3 Stoffe, die in freie 2470 2471 2484

Berührung mit Klasse 2471a

Wasser

entzündbare Gase

entwickeln

--------------------------------------------------------------------

5.1 Entzündend freie 2500 2501 2514

(oxydierend) Klasse 2501a

wirkende Stoffe

--------------------------------------------------------------------

5.2 Organische freie 2550 2551 2561

Peroxide Klasse 2551a

--------------------------------------------------------------------

6.1 Giftige Stoffe freie 2600 2601 2614

Klasse 2601a

--------------------------------------------------------------------

6.2 Ansteckungs- freie 2650 2651 2664

gefährliche Klasse

Stoffe

--------------------------------------------------------------------

7 Radioaktive Nur- 2700 2701 2704

Stoffe Klasse bis jeweils

2704 Ziffer 10

jedes

Blattes

--------------------------------------------------------------------

8 Ätzende Stoffe freie 2800 2801 2814

Klasse 2801a

--------------------------------------------------------------------

9 Verschiedene freie 2900 2901 2914

gefährliche Klasse 2901a

Stoffe und

Gegenstände

--------------------------------------------------------------------

(5) Bei jeder durch diese Anlage und Anlage B.1 geregelten Beförderung von Gütern sind die folgenden Urkunden an Bord mitzuführen:

  1. a) ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält (für Klasse 7 siehe auch Rn. 2709 der Anlage A des ADR):
  1. b) Die in Rn. 10 385 der Anlage B.1 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für die beförderten gefährlichen Güter. Dies gilt nicht, wenn gefährliche Güter unterhalb der Grenzwerte in Rn. 10 011 befördert werden.
  2. c) Sofern erforderlich,

(6) Bei jeder durch Anlage B.2 geregelten Beförderung von Gütern sind die folgenden Urkunden an Bord mitzuführen:

  1. a) ein Beförderungspapier, das mindestens folgende Angaben enthält:
  1. gleich lauten wie eine der in Anhang 4 der Anlage B.2 (Stoffliste) durch Kursivschrift hervorgehobenen Benennungen. Falls der Stoff nicht namentlich aufgeführt, sondern einer n.a.g.-Eintragung gefolgt von (...) oder einer Sammelbezeichnung gefolgt von (...) zugeordnet ist, muß die Bezeichnung des Gutes bestehen aus der Kennzeichnungsnummer des Stoffes, der n.a.g.-Eintragung oder der Sammelbezeichnung, gefolgt von der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes in Klammern. Bei einem Gemisch oder einer Lösung müssen die chemische oder technische Benennung von nicht mehr als zwei Komponenten in Klammern angegeben werden, die für die Gefahr(en) des Gemisches maßgebend sind.
  1. b) die in Rn. 210 385 der Anlage B.2 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für die beförderten gefährlichen Güter;
  2. c) sofern erforderlich, bei der Beförderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt 0 C eine von dem Verlader mitgegebene Heizinstruktion.

(7) Wenn der Beförderung eine Seebeförderung folgt oder vorausgeht, dürfen auch die Beförderungspapiere und Weisungen gemäß IMDG-Code (Kopie der jeweiligen EmS und MFAG) verwendet werden.

(8) Zum Nachweis, daß die zur Beförderung aufgegebenen

gefährlichen Güter den Vorschriften des ADN entsprechen, muß im Beförderungspapier bescheinigt sein oder durch den Absender (Verlader) schriftlich bestätigt werden:

  1. a) allgemein:
  1. b) für Versandstücke:
  1. c) für Straßenfahrzeuge:
  1. d) für Tankcontainer und Container:
  1. dieser Anlage über Eintragungen im Beförderungspapier für jedes der in der Sammelverpackung enthaltenen verschieden benannten gefährlichen Güter.
  1. kleiner als 70 kBq/kg (2 nCi/g)) sind die Vorschriften gemäß Rn. 2002 Absatz (10) und (11) der Anlage A des ADR anzuwenden.
  1. vollst ändig auf einem einzigen Schiff verladen werden, sind mindestens so viele Beförderungspapiere oder Abschriften des einen Beförderungspapiers auszufertigen, wie Schiffe beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen für Sendungen oder Teile einer Sendung, die nach Anlage B.1, I. und II. Teil nicht zusammengeladen werden dürfen.
  1. 6 003 (1) Der II. Teil dieser Anlage enthält besondere
  1. a) Versandstücke müssen den Verpackungs-, Bezettelungs- und Zusammenpackungsvorschriften einer der internationalen Regelungen entsprechen
  2. b) Die Straßenfahrzeuge (einschließlich Batteriefahrzeuge) sowie deren Inhalt müssen den Vorschriften des ADR entsprechen
  3. c) Container, Tankcontainer und Großpackmittel (IBC) sowie deren Inhalt müssen den Vorschriften einer der internationalen Regelungen entsprechen.
  1. 6 004 Das ADN enthält keine Prüfvorschriften für die Klasseneinteilung der Stoffe (zB Flammpunkt, Viskosität, Empfindlichkeit). Hier sind Prüfvorschriften einer anderen internationalen Regelung anzuwenden, soweit diese entsprechende Prüfvorschriften enthält.

6005-

6010

6011 Übergangsvorschriften

Sofern in den verschiedenen Klassen oder in den

Übergangsvorschriften der Anlage B.1 nichts anderes

vorgeschrieben ist, dürfen Stoffe und Gegenstände der

ADN-Verordnung in Trockengüterschiffen bis zum 30. Juni

1999 nach den am 31. Dezember 1998 für sie geltenden

Vorschriften der Anlagen A und B.1 der ADN-Verordnung

befördert werden. Im Beförderungspapier ist in diesen

Fällen zu vermerken: „Beförderung nach dem vor dem

1. Jänner 1999 gültigen ADN“

Für die Beförderung in Tankschiffen sind die

Übergangsvorschriften der Anlage B.2 anzuwenden.

6012-

6099

II. TEIL

Stoffaufzählung und besondere Vorschriften für die einzelnen Klassen

Klasse 1

Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

6100-

6199

Klasse 2

Gase

6200

6201 Stoffaufzählung

Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

3. Tiefgekühlte, verflüssigte Gase

3TC Giftige ätzende Gase

Ammoniak, tiefgekühlt

6202-

6225

6227-

6299

Klasse 3

Entzündbare flüssige Stoffe

6300

6301 Stoffaufzählung

Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

I. Sonstige Stoffe bei Beförderung in Tankschiffen

  1. 72. Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 ºC, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden.

erwärmt werden, sind Stoffe der Ziffer 61 c).

  1. 2. Stoffe mit einem Flammpunkt von mindestens 100 ºC, die mit einer Temperatur zwischen 100 ºC und dem Flammpunkt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, sind Stoffe der Klasse 9, Ziffer 20.
  1. 73. Stoffe mit einer Zündtemperatur ≤ 200 ºC und nicht anderweitig aufgeführt.

6302-

6399

Klasse 4.1

Entzündbare feste Stoffe

6400

6401 Stoffaufzählung

Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

H. Sonstige Stoffe

52. Ölschrote, Ölsaatkuchen und Ölkuchen, welche pflanzliches

Öl enthalten, lösemittelbehandelt und nicht

selbstentzündlich sind.

Bem. Stoffe der Ziffer 52 sind den Vorschriften der

Anlage B.1 des ADN nicht unterstellt, wenn sie so

vorbereitet oder behandelt worden sind, daß

während der Beförderung keine gefährlichen Gase

in gefährlichen Mengen frei werden können (keine

Explosionsgefahr) und dies im Beförderungspapier

bescheinigt ist.

6402-

6429

Klasse 4.2

Selbstentzündliche Stoffe

6430-

6469

Klasse 4.3

Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

6470

6471 Stoffaufzählung

Unter Ziffer 15 b), c) wird die Stoffaufzählung durch

folgende Bemerkung ergänzt:

Bem. Abweichend von dem ADR gilt Ferrosilicium mit 25

oder mehr Masse-% Silicium bei der Beförderung in

loser Schüttung oder unverpackt mit

Binnenschiffen immer als Gefahrgut der Klasse 4.3

Ziffer 15 c).

6472-

6499

Klasse 5.1

Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe

6500

6501 Stoffaufzählung

Unter Ziffer 21 c) wird die Stoffaufzählung durch folgende

Bemerkung ergänzt:

Bem. Abweichend von der Ziffer 21 c) der Rn (Anm.:

richtig: Rn.) 2501 des ADR sind

ammoniumnitrathaltige Düngemittel des Typs B

(Stoffnummer 2071, durch Bemerkung 2 zu

Ziffer 21 c) der Rn (Anm.: richtig: Rn.) 2501 vom

ADR ausgenommen) Gefahrgüter der Klasse 9 des

ADN, Randnummer 6901, Ziffer 50 c).

6502-

6549

Klasse 5.2

Organische Peroxide

6550-

6599

Klasse 6.1

Giftige Stoffe

6600-

6649

Klasse 6.2

Ansteckungsgefährliche Stoffe

6650-

6699

Klasse 7

Radioaktive Stoffe

6700-

6799

Klasse 8

Ätzende Stoffe

6800-

6899

Klasse 9

Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

6900

6901 Stoffaufzählung

Die Stoffaufzählung wird wie folgt ergänzt:

Folgende Bemerkung 3 ist am Ende der Ziffer 20 einzufügen:

Bem. 3: Stoffe mit einem Flammpunkt

> 61 ºC, die in einem Grenzbereich von 15 K unterhalb des Flammpunkts erwärmt zur Beförderung

aufgegeben oder befördert werden,

sind Stoffe der Klasse 3, Ziffer 72.

Folgende Ziffern sind einzufügen:

  1. 39. c)2216 Fischmehl, stabilisiert (Feuchtigkeit

zwischen 5 Masse-% und 12 Masse-% und

höchstens 15 Masse-% Fett) oder

2216 Fischabfall, stabilisiert (Feuchtigkeit

zwischen 5 Masse-% und 12 Masse-% und

höchstens 15 Masse-% Fett).

  1. 5 0. c)2071 Ammoniumnitrathaltige Düngemittel Typ B:

einheitliche, nicht trennbare Mischungen des Stickstoff/Phosphattyps oder

Stickstoff/Kalityps oder Volldünger des Stickstoff/Phosphat/Kalityps, die nicht mehr

als 70% Ammoniumnitrat und insgesamt nicht

mehr als 45% Ammoniumnitrat bei unbegrenztem

Gehalt an brennbaren Stoffen enthalten.

Bem.: 1. Bei der Bestimmung des Ammoniumnitrat-Gehaltes müssen alle

Nitrat-Ionen, für die in der Mischung eine äquivalente Menge von

Ammonium-Ionen vorhanden ist, als

Ammoniumnitrat gerechnet werden.

2. Ammoniumnitrathaltige Düngemittel

der Klasse 9 Ziffer 50 c)

unterliegen nicht den Vorschriften

des ADN, wenn

a) diese bei Durchführung des Trog-Tests (siehe Nr. 6 der Einleitung zur Klasse 9 IMDG Code

oder Anhang D.4 des BC Code) frei

von der Gefahr der

selbstunterhaltenden

fortschreitenden Zersetzung sind

und

b) der aus der Berechnung nach

Bemerkung 1 sich etwaig ergebende

Nitrat-Überschuß (berechnet als KN0 tief 3) nicht mehr als

10 Masse-% beträgt.

  1. 8 0.Stoffe mit einem Flammpunkt über 61 ºC und höchstens 100 ºC, die nicht in anderen Klassen oder in Klasse 9 Ziffern 1 bis 50 einzuordnen sind
  2. 81. Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat
  1. 69 02- 6999

Anhang nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form

des BGBl. verwiesen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10012727

Dokumentnummer

NOR12159588

alte Dokumentnummer

N9199957675L

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