Anlage A 1. AEV kommunales A

Alte FassungIn Kraft seit 13.4.1991

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 5

Anlage A

  1. 1. Die verwendeten Kurzbezeichnungen beziehen sich auf folgende Abwasserparameter:

BSB5

Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen, berechnet als O2

CSB

Chemischer Sauerstoffbedarf berechnet als O2

TOC

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff berechnet als C

NH4-N

Ammonium-Stickstoff, berechnet als N

Gesamt-N

Gesamtstickstoff, berechnet als N

Gesamt-P

Gesamtphosphor, berechnet als P

PO4-P

Phosphatphosphor, berechnet als P

  

  1. 2. Emissionsbegrenzungen gemäß § 1
  2. 2.1 Die den Abwasserreinigungsanlagen zugeleiteten Schmutzfrachten sind um
  1. zu vermindern (Mindestwirkungsgrade).
  1. 2.2 Ablaufkonzentrationen bzw. Mindestwirkungsgrade der Stickstoffentfernung:

MAX. ROHZULAUFFRACHTEN ENTSPRECHEND

Parameter

>50-500

>500-5 000

>5 000-50 000

>50 000

mg/l bzw.%

EGW60

EGW60

EGW60

EGW60

BSB5 f)

25

20

20

15

CSB f)

90

75

75

75

TOC

30

25

25

25

NH4-N a)

10

5

5

5

Gesamt-N-Entfernung a)

c)

c)

mind. 70 %

mind. 70 %

Gesamt-N-Entfernung b)

c)

c)

mind. 60 %

mind. 60 %

Gesamt-P

c)

1,5 d)

1,0 e)

1,0 e)

PO4-P

c)

1,0 d)

0,8 e)

0,8 e)

     

  1. a) Gilt bei einer Abwassertemperatur größer 12 ° C im Ablauf der biologischen Stufe. Die Abwassertemperatur von 12 ° C gilt als unterschritten, wenn bei 5 Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ° C liegt.
  2. b) Gilt bei einer Abwassertemperatur größer 8 ° C und kleiner/gleich 12 ° C im Ablauf der biologischen Stufe. Die Abwassertemperatur von 8 ° C gilt als unterschritten, wenn bei 5 Temperaturmessungen im Laufe eines Tages mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 8 ° C liegt.
  3. c) Keine Festlegung erforderlich,
  4. d) Ab einer maximalen Rohzulauffracht entsprechend 1 000 EGW60; für max. Rohzulauffrachten bis 1 000 EGW60 gilt Fußnote c),
  5. e) In Einzugsgebieten von nationalen oder internationalen Seen gilt für Abwasserreinigungsanlagen mit Rohzulauffrachten größer 30 000 EGW60 (gemessen als arithmetisches Mittel der Tagesfrachten eines Jahres) folgende Vorschreibung
  1. f) Die Festlegungen für die Parameter BSB5 und CSB erübrigen Festlegungen für die Parameter „Abfiltrierbare Stoffe“ und „Absetzbare Stoffe“.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2025

Gesetzesnummer

10010637

Dokumentnummer

NOR12135356

alte Dokumentnummer

N8199110281X

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