Anlage 9 BVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2008

Anlage 9

gemäß § 13

Zulassungs- und Betriebsbedingungen

I. Sammelstellen

  1. 1. Für die Zulassung und den Betrieb von Sammelstellen gelten folgende Bedingungen:
  1. a) Sie müssen unter der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde stehen, die dafür Sorge trägt, dass die Tiere zu keiner Zeit mit anderen Tieren in Berührung kommen, die nicht den gleichen tiergesundheitlichen Status haben und dass die Tiere in Transportmitteln befördert werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005/EG entsprechen und die Transportunternehmer die Bedingungen des Art. 12 der Richtlinie 64/432 oder im Falle von Schafen und Ziegen die Bedingungen des Art. 8c der Richtlinie 91/68/EWG erfüllen.
  2. b) Sie müssen in einem Gebiet liegen, das nicht nach Maßgabe des einschlägigen Gemeinschaftsrechts oder einzelstaatlichen Rechts gesperrt ist oder Beschränkungen unterliegt.
  3. c) Sie müssen nach den Anweisungen der Bezirksverwaltungsbehörde vor jeder Aufnahme von Tieren gereinigt und desinfiziert werden.
  1. 2. Nach Maßgabe der Aufnahmekapazitäten müssen sie verfügen über
  1. eine ausschließlich zu diesem Zweck vorgesehene Einrichtung;
  2. geeignete Anlagen, damit die Tiere verladen, entladen und ordnungsgemäß untergebracht sowie getränkt und gefüttert und gegebenenfalls gepflegt werden können; diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
  3. geeignete Kontrollvorrichtungen;
  4. geeignete Isolierungsvorrichtungen;
  5. geeignete Ausstattungen zur Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten und der Viehtransportwagen;
  6. eine angemessene Lagerfläche für Futter, Streu und Mist;
  7. eine geeignete Vorrichtung für die Aufnahme des Abwassers;
  8. ein Büro oder einen Raum für den Amtstierarzt.
  9. a) Sammelstellen dürfen nur Tiere aufnehmen, die gekennzeichnet sind und die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für das innergemeinschaftliche Verbringen für die betreffende Kategorie von Tieren erfüllen. Der Eigentümer der Sammelstelle oder der Verantwortliche für die Sammelstelle oder der Händler ist bei der Aufnahme der Tiere verpflichtet sicherzustellen, dass die Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und ihnen die für die betreffenden Arten oder Kategorien erforderlichen tiergesundheitlichen Dokumente oder sonstigen Bescheinigungen mitgegeben wurden.
  10. b) Anhand der Begleitdokumente oder anhand der Kennzeichnungsnummern oder -marken der Tiere ist der Eigentümer oder Verantwortliche der Sammelstelle verpflichtet, folgende Informationen in einem Kontrollbuch oder auf Datenträger einzutragen und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren:
  1. Den Namen des Eigentümers des Tieres, den Ursprung, den Zeitpunkt der Aufnahme, den Zeitpunkt des Abtransports, die Zahl und die Kennzeichnung der in die Sammelstelle aufgenommenen Tiere oder die Registriernummer des Ursprungsbetriebs oder des Ursprungsbestands der in die Sammelstelle aufgenommenen Tiere und die vorgesehene Bestimmung der Tiere.
  2. Die Registriernummer des Transporteurs, der die Tiere anliefert oder von der Sammelstelle abtransportiert, sowie die Zulassungsnummer des jeweils verwendeten Transportfahrzeugs (Motorwagen und Anhänger), die laufende Nummer der Gesundheitsbescheinigungen sowie Kopien der Tiertransportpläne.

II. Händler und Handelseinrichtungen

A. Händler

Händler dürfen innergemeinschaftlich nur mit Tieren handeln, die gekennzeichnet sind und die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für das innergemeinschaftliche Verbringen für die betreffende Kategorie von Tieren erfüllen. Der Händler ist verpflichtet zu beachten, dass die betreffenden Arten entsprechend gekennzeichnet sind und die entsprechenden Gesundheitsdokumente mitgeführt werden.

Der Händler muss, wenn er Tiere in seinen Einrichtungen hält, dafür Sorge tragen, dass das Personal, das mit den Tieren umgeht, im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung und auf die Versorgung und das Wohlbefinden der Tiere besonders geschult wird.

Der Händler darf nur seine eigenen zugelassenen Handelseinrichtungen oder zugelassene Sammelstellen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren benützen.

B. Handelseinrichtungen

  1. 1. Für die Zulassung und den Betrieb von Handelseinrichtungen gelten folgende Bedingungen:
  1. a) Sie müssen unter der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde stehen, die dafür Sorge trägt, dass die Tiere zu keiner Zeit mit anderen Tieren in Berührung kommen, die nicht den gleichen tiergesundheitlichen Status haben und dass die Tiere in Transportmitteln befördert werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprechen und die Transportunternehmer die Bedingungen des Art. 12 der Richtlinie 64/432/EWG oder im Falle von Schafen und Ziegen die Bedingungen des Art. 8c der Richtlinie 91/68/EWG erfüllen.
  2. b) Sie müssen in einem Gebiet liegen, das nicht nach Maßgabe des einschlägigen Gemeinschaftsrechts oder einzelstaatlichen Rechts gesperrt ist oder Beschränkungen unterliegt.
  3. c) Sie müssen nach den Anweisungen der Bezirksverwaltungsbehörde vor jeder Aufnahme von Tieren gereinigt und desinfiziert werden.
  1. 2. Nach Maßgabe der Aufnahmekapazitäten müssen sie verfügen über
  1. geeignete Anlagen, damit die Tiere verladen, entladen und ordnungsgemäß untergebracht sowie getränkt, gefüttert und gegebenenfalls gepflegt werden können; diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;
  2. geeignete Kontrollvorrichtungen;
  3. geeignete Isolierungsvorrichtungen;
  4. geeignete Ausstattungen zur Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten und der Viehtransportwagen;
  5. eine angemessene Lagerfläche für Futter, Streu und Mist;
  6. eine geeignete Vorrichtung für die Aufnahme des Abwassers.
  7. a) Handelseinrichtungen dürfen nur Tiere aufnehmen, die gekennzeichnet sind und die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für das innergemeinschaftliche Verbringen für die betreffende Kategorie von Tieren erfüllen. Der Händler ist bei der Aufnahme der Tiere verpflichtet sicherzustellen, dass die Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und ihnen die für die betreffenden Arten oder Kategorien erforderlichen tiergesundheitlichen Dokumente oder sonstigen Bescheinigungen mitgegeben wurden.
  8. b) Anhand der Begleitdokumente oder anhand der Kennzeichnungsnummern oder -marken der Tiere ist der Eigentümer der Handelseinrichtung verpflichtet, folgende Informationen in einem Kontrollbuch oder auf Datenträger einzutragen und mindestens drei Jahre lang aufzubewahren:
  1. Den Namen des Eigentümers des Tieres, die Herkunft, den Zeitpunkt der Aufnahme, den Zeitpunkt des Abtransports, die Zahl und die Kennzeichnung der in die Handelseinrichtung aufgenommenen Tiere oder die Registriernummer des Herkunftsbetriebs oder des Herkunftsbestands der in die Handelseinrichtung aufgenommenen Tiere und die vorgesehene Bestimmung der Tiere, gegebenenfalls die Zulassungs- oder Registriernummer der Sammelstelle, die die Tiere vor dem Einbringen in die Handelseinrichtung durchlaufen haben.
  2. Die Registriernummer des Transporteurs, der die Tiere anliefert oder von der Handelseinrichtung abtransportiert, sowie die Zulassungsnummer des jeweils verwendeten Transportfahrzeugs (Motorwagen und Anhänger), die laufende Nummer der Gesundheitsbescheinigungen sowie Kopien der Tiertransportpläne.

Schlagworte

Zulassungsbedingung, Kennzeichnungsmarke, Zulassungsnummer

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103463

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