Anlage 9 1. Tierhaltungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Anlage 9

Anlage 9

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON KANINCHEN

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

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Jungtiere Tiere bis zur Geschlechtsreife

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2. HALTUNGSANFORDERUNGEN

2.1. STALLEINRICHTUNG

Trächtige Zuchthäsinnen müssen spätestens ab Mitte der

Trächtigkeitsdauer bis zum Absetzen der Jungtiere Zugang zu

einer abgedunkelten Nestkammer haben. Die Anzahl der

Nestkammern muss mindestens der Anzahl der trächtigen

weiblichen Tiere entsprechen. Die Tiere müssen die

Nestkammern mit geeignetem Nestmaterial auspolstern können.

Die Muttertiere müssen die Möglichkeit haben, sich vor ihren Jungen zurückziehen zu können.

In nicht beheizbaren Räumen muss den Tieren Einstreu zur Verfügung stehen.

Spalten-, Loch- oder Gitterböden müssen der Größe und dem Gewicht der Tiere angepasst sein.

2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT

Jungtiere bis 8 Wochen dürfen mit Ausnahme kranker oder

verletzter Tiere nicht in Einzelhaltung gehalten werden.

Mindestmaße für die Kaninchenhaltung:

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Jungtiere *1) Zuchtkaninchen *2)

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bis über bis bis über

1,5 kg 1,5 kg 4,0 kg 5,5 kg 5,5 kg

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Höhe *3) 40 cm 40 cm 50 cm 55 cm 60cm

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Boden- *4,5) 650 cm2/ 1300 cm2/ 3500 cm2/ 5000 cm2/ 6500 cm2/

fläche Tier Tier Tier Tier Tier

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Zusatz- ---- ---- 1000 cm2/ 1000 cm2/ 1000 cm2/

fläche Tier Tier Tier

Nest-

kammer

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*1) für Jungtiere gilt eine Mindestbodenfläche von 3000 cm2 *2) gilt auch für Muttertiere mit Jungen

*3) diese Höhe muss auf mindestens 35% der Bodenfläche

vorhanden sein

*4) erhöhte Flächen können mit eingerechnet werden, wenn

sie sich mindestens 20,00 cm über der Bodenfläche befinden und ein ausgestrecktes Liegen der Tiere ermöglichen

*5) Bei Haltung von Kaninchen zur Fleischgewinnung müssen

die Bodenflächen mindestens 60% dieser Werte betragen

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