Anlage 8 TKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1995

Kurztitel

Textilkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 890/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 494/1995

§/Artikel/Anlage

Anl. 8

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

09.11.2014

Zusatzdokumente: image001, image002, image003, image004, image005, image006, image007, image008, image009

Anlage 8

(§ 5)

BEISPIELE FÜR DIE BERECHNUNG DER PROZENTUALEN ANTEILE BESTIMMTER TERNÄRER GEMISCHE UNTER BENUTZUNG DER UNTER PUNKT I.8.1 VON ANLAGE 7 BESCHRIEBENEN VARIANTEN

Es soll der Fall eines Fasergemischs behandelt werden, dessen qualitative Analyse folgende Bestandteile ergeben hat: 1. Wolle (Streichgarn); 2. Polyamid; 3. Rohbaumwolle.

VARIANTE 1

Arbeitet man mit dieser Variante, dh. mit zwei verschiedenen Analysenproben, wobei ein Bestandteil (a = Wolle) aus der ersten Probe und ein zweiter Bestandteil (b = Polyamid) aus der zweiten Probe herausgelöst wird, so erhält man folgende Ergebnisse:

Die Behandlung mit alkalischem Natriumhypochlorit verursacht keinerlei Massenverlust bei Polyamid, während die Rohbaumwolle 3% verliert, so daß d1 = 1,0 und d2 = 1,03 ist.

Die Behandlung mit Ameisensäure verursacht keinerlei Massenverlust bei Wolle und Rohbaumwolle, so daß d3 und d4 = 1,0 ist.

Setzt man in der Formel in Anlage 7 unter I.8.1.1 die durch chemische Analyse gefundenen Werte und die Korrekturfaktoren ein, so erhält man:

P3% (Baumwolle) = 100 – (10,30 + 50,00) = 39,70

Die prozentualen Anteile der verschiedenen getrockneten und gereinigten Fasern des Gemischs sind folgende:

Wolle

10,30%,

Polyamid

50,00%,

Baumwolle

39,70%.

Diese Prozentsätze müssen nach den Formeln in Anlage 7 unter I.8.2 korrigiert werden, um auch die vereinbarten Feuchtigkeitszuschläge sowie die Korrekturfaktoren für die nach der Vorbehandlung etwa eingetretenen Massenverluste zu berücksichtigen.

Nach Anlage 3 sind die vereinbarten Feuchtigkeitszuschläge folgende: Wolle (Streichgarn) 17,0%, Polyamid 6,25%, Baumwolle 8,5%. Außerdem erfährt Rohbaumwolle einen Massenverlust von 4% nach Vorbehandlung durch Petroläther und Wasser. Man erhält infolgedessen:

 

P3A% (Baumwolle) = 100 – (10,97 + 48,37) = 40,66

Die Zusammensetzung des Gemisches ist infolgedessen:

Polyamid

48,4%

Baumwolle

40,6%

Wolle

11,0%

 

100,0%

VARIANTE 4

Gegeben sei der Fall eines Fasergemischs, dessen qualitative Analyse folgende Bestandteile ergeben hat: Wolle (Streichgarn), Viskose, Rohbaumwolle.

Angenommen, daß unter Benutzung der Variante 4, dh. durch aufeinanderfolgendes Auflösen zweier Bestandteile der Mischung derselben Analysenprobe, folgende Ergebnisse erhalten wurden:

Die Behandlung mit alkalischem Natriumhypochlorit verursacht keinerlei Massenverlust bei Viskose, während die Rohbaumwolle 3% verliert, so daß d1 = 1,0 und d2 = 1,03 ist.

Durch die Behandlung mit Ameisensäure/Zinkchlorid erhöht sich die Masse der Baumwolle um 4%, so daß d3 = (1,03 . 0,96) = 0,9888 gerundet 0,99 (es wird daran erinnert, daß d3 der Korrekturfaktor ist, der den Verlust bzw. die Zunahme der Masse des dritten Bestandteils im ersten bzw. zweiten Reagenz berücksichtigt).

Setzt man in die Formel in Anlage 7 unter I.8.1.4 die durch chemische Analyse gefundenen Werte und die Korrekturfaktoren ein, so erhält man:

P1 (Wolle) = 100 – (48,75 + 41,02) = 10,23

Wie bereits für Variante 1 angegeben, sind diese Prozentsätze nach den in Anlage 7 unter I.8.2 angegebenen Formeln zu korrigieren.

P3A% (Baumwolle) = 100 – (10,57 + 48,65) = 40,78

Die Zusammensetzung des Gemisches ist infolgedessen:

Viskose

48,6%

Baumwolle

40,8%

Wolle

10,6%

 

100,0%

Zusatzdokumente: image001, image002, image003, image004, image005, image006, image007, image008, image009

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