Anlage 8 MOT-V

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2011

Anlage 8

ANHANG VIII

NUMERIERUNGSSCHEMA FÜR GENEHMIGUNGSBÖGEN

siehe § 4 Abs. 1 (Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie)

1.

Die Nummer besteht aus 5 Abschnitten, die durch das Zeichen „*“ getrennt sind.

 

Abschnitt 1:

der Kleinbuchstabe „e“, gefolgt von dem (den) Kennbuchstaben oder der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat:

 

1 für Deutschland

 

2 für Frankreich

 

3 für Italien

 

4 für die Niederlande

 

5 für Schweden

 

6 für Belgien

 

7 für Ungarn

 

8 für die Tschechische Republik

 

9 für Spanien

 

11 für das Vereinigte Königreich

 

12 für Österreich

 

13 für Luxemburg

 

17 für Finnland

 

18 für Dänemark

 

19 für Rumänien

 

20 für Polen

 

21 für Portugal

 

23 für Griechenland

 

24 für Irland

 

26 für Slowenien

 

27 für die Slowakei

 

29 für Estland

 

32 für Lettland

 

34 für Bulgarien

 

36 für Litauen

 

CY für Zypern

 

MT für Malta

 

Abschnitt 2:

die Nummer der Richtlinie. Da sie verschiedene Zeitpunkte für die Anwendbarkeit und verschiedene technische Vorschriften enthält, werden zwei Buchstaben hinzugefügt. Diese Buchstaben geben Auskunft über die unterschiedlichen Anwendbarkeitstermine für die einzelnen Anforderungsstufen und über die Anwendung des Motors in mobilen Maschinen und Geräten unterschiedlicher Spezifikation, auf deren Grundlage die Typgenehmigung erteilt wurde. Der erste Buchstabe ist in Artikel 9 definiert. Der zweite Buchstabe ist in Anhang I Abschnitt 1 definiert und steht in Bezug zu dem in Anhang III Abschnitt 3.6 angegebenen Prüfzyklus;

 

Abschnitt 3:

die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die Genehmigung erteilt wurde. In Abhängigkeit von dem in Abschnitt 2 Gesagten sind gegebenenfalls zwei weitere Buchstaben hinzuzufügen, selbst wenn durch die neuen Kenndaten nur einer der Buchstaben zu verändern war. Wurde keine Änderung vorgenommen, sind diese Buchstaben wegzulassen;

 

Abschnitt 4:

eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für die Nummer der Grundgenehmigung. Die Reihenfolge beginnt mit 0001;

 

Abschnitt 5:

eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null) für den Nachtrag. Die Reihenfolge beginnt mit 01 für jede Nummer einer Grundgenehmigung.

2.

Beispiel: die dritte vom Vereinigten Königreich erteilte Genehmigung, entsprechend Anwendungstermin A (Stufe I, oberer Leistungsbereich) und der Anwendung des Motors für mobile Maschinen und Geräte der Spezifikation A (bislang noch ohne Nachtrag):

e 11*98/...AA*00/000XX*0003*00

3.

Beispiel: zweiter Nachtrag zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung, entsprechend Anwendungstermin E (Stufe II, mittlerer Leistungsbereich) für Maschinen und Geräte derselben Spezifikation (A):

e 1*01/...EA*00/000XX*0004*02

   

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2011

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20004106

Dokumentnummer

NOR40127878

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