Anlage 8 IntV

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Anlage 8

Anlage 8
zu §§ 12 und 15

Tabelle 1: Referenzwerte für Notfalleinsatzkräfte für berufsbedingte Notfallexpositionen

Interventionen

Referenzwert für die effektive Dosis

zur Rettung von Menschenleben

250 mSv

zur Abwehr einer akuten Gefahr für Personen oder zur Verhinderung einer wesentlichen Schadensausweitung

100 mSv

zum Schutz von Sachwerten

20 mSv

  

Tabelle 2: Referenzwerte für dringend notwendige Tätigkeiten in Notfallexpositionssituationen

Tätigkeiten

Referenzwert für die effektive Dosis

zur Rettung von Menschenleben

250 mSv

zum akuten Schutz der Bevölkerung

20 mSv

andere dringend notwendige Tätigkeiten

10 mSv

  

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 276/2017

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20005363

Dokumentnummer

NOR40198541

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