Anlage 8 GZÜV

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2006

Anlage 8

Operative Überwachung von Fließgewässern – Festlegung des minimalen

Parameterumfangs für jede Belastungskategorie

Kreuze ohne Klammern kennzeichnen jene Parameter für biologische Qualitätselemente mit der höchsten Aussagekraft.

Kreuze in Klammern kennzeichnen jene Parameter für biologische Qualitätselemente mit geringerer, aber deutlich vorhandener Aussagekraft, die gemäß § 11 Abs. 2 zur Schärfung eines nicht eindeutig bestimmbaren Ergebnisses zusätzlich überwacht werden können.

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

BGBl. II Nr. 479/2006

Zusatzdokumente: Anlage_8 

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