Anlage 8
(§ 365s Abs. 5 und 6)
Potenziell erhöhtes Risiko
Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell erhöhtes Risiko nach § 365s Abs. 5 und Abs. 6:
- 1. Risikofaktoren bezüglich Kunden:
- a) außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung,
- b) Kunden, die in geografischen Gebieten mit hohem Risiko gemäß Z 3 ansässig sind,
- c) juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die als Instrumente für die private Vermögensverwaltung dienen,
- d) Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapieren emittierten Aktien,
- e) bargeldintensive Unternehmen,
- f) angesichts der Art der Geschäftstätigkeit als ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigentumsstruktur des Unternehmens;
- 2. Risikofaktoren bezüglich Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle:
- a) Banken mit Privatkundengeschäft,
- b) Produkte oder Transaktionen, die Anonymität begünstigen könnten,
- c) Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie zB elektronische Unterschriften,
- d) Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter,
- e) neue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen sowie Nutzung neuer oder in der Entwicklung begriffener Technologien für neue oder bereits bestehende Produkte;
- 3. Risikofaktoren in geographischer Hinsicht:
- a) unbeschadet durch die Europäische Kommission gemäß Art. 9 iVm Art. 64 der 4. Geldwäsche-RL erlassener delegierter Rechtsakte ermittelte Länder, deren Finanzsysteme laut glaubwürdigen Quellen (zB gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) nicht über hinreichende Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verfügen,
- b) Drittländer, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen signifikant stark ausgeprägt sind,
- c) Länder, gegen die beispielsweise die Union oder die Vereinten Nationen Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat/haben,
- d) Länder, die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40194345
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