Anlage 8
Externistenreifeprüfungszeugnis
Externistenbefähigungsprüfungszeugnis
Externistenabschlußprüfungszeugnis
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 130/1989 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 8
- a)wird nach dem Wort „Externistenreifeprüfungszeugnis“ die Wendung „/Externistenreife- und Befähigungsprüfungszeugnis“ eingefügt; b)tritt jeweils an die Stelle der Wendung „Externistenreifeprüfung/Externistenabschlußprüfung“ die Wendung „Externistenreifeprüfung/Externistenreife- und Befähigungsprüfung/Externistenbefähigungsprüfung/Externistenabschlußprüfung“.
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 671/1993 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 8 zweite Seite wird nach dem die Leistungen in den Prüfungsgebieten betreffenden Abschnitt eingefügt: „Die Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung wurden wie folgt beurteilt:
Prüfungsgebiete/Beurteilung |
“
Zusatzdokumente: Externistenreifeprüfungszeugnis
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