Anlage 8 Externistenprüfungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Anlage 8

Externistenreifeprüfungszeugnis
Externistenbefähigungsprüfungszeugnis
Externistenabschlußprüfungszeugnis

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 130/1989 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 8

  1. a)wird nach dem Wort „Externistenreifeprüfungszeugnis“ die Wendung „/Externistenreife- und Befähigungsprüfungszeugnis“ eingefügt; b)tritt jeweils an die Stelle der Wendung „Externistenreifeprüfung/Externistenabschlußprüfung“ die Wendung „Externistenreifeprüfung/Externistenreife- und Befähigungsprüfung/Externistenbefähigungsprüfung/Externistenabschlußprüfung“.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 671/1993 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 8 zweite Seite wird nach dem die Leistungen in den Prüfungsgebieten betreffenden Abschnitt eingefügt: „Die Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung wurden wie folgt beurteilt:

Prüfungsgebiete/Beurteilung

 
 

Zusatzdokumente: Externistenreifeprüfungszeugnis 

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