Anlage 7 VPB-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2011

Anlage 7

Anlage 7
zu § 37 Abs. 2 Z 2, § 41 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 Z 3

Zusatzausbildung Markscheidewesen

Als Zusatzausbildung Markscheidewesen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1. Erdwissenschaften:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40;

Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Mineralien und deren Eigenschaften, Aufbau der Erde, Kreislauf der Gesteine, Grundbegriffe der Tektonik und Gebirgsmechanik, verschiedene Formen der Lagerstätten und deren Inhalte.

2. Gewinnungstechnik:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;

Ziel: Kenntnis über die Methoden der obertägigen Gewinnung mineralischer Rohstoffe, über für die Gewinnung und Förderung wichtige Maschinen, über Möglichkeiten der Halden- und Wasserwirtschaft, über Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und über Rekultivierung und Renaturierung.

3. Mathematische Grundlagen:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über das für die Berufspraxis des Fachgebietes Rechnen mit Zahlen und Funktionswerten, Anwendung auf Aufgaben der Vermessung, für die Vermessung wichtige geometrische Grundlagen.

4. Vermessungsinstrumente:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die wichtigsten in der praktischen Vermessung verwendeten Messinstrumente und deren Handhabung.

5. Lageaufnahme ober Tage:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die für die vermessungstechnische Aufnahme obertägiger Objekte notwendigen Arbeiten.

6. Grundzüge der Vermessung unter Tage:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die Besonderheiten der untertägigen Vermessung im Hinblick auf die erschwerten Bedingungen in der Grube;

7. Kubaturberechnung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die Methoden der Kubaturberechnung und notwendige Vorarbeiten.

8. Bergmännische Pläne und Risse:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Risse und Pläne bezüglich ihrer Darstellungsart und ihres Inhaltes.

9. Grundzüge der Bergschadenkunde:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnisse über die Grundzüge der Bergschadenkunde einschließlich der Sicherung der Tagesoberfläche und Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit wie Rekultivierung und Renaturierung (bergbauliche Nachsorgemaßnahmen).

10. Bergbauliche Raumordnung:

Mindestzahl der Ausbildungsstunde: 10;

Ziel: Kenntnis der Grundzüge der bergbaulichen Raumordnung (Bergbaugebiete).

Schlagworte

Haldenwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20007458

Dokumentnummer

NOR40131909

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