Anlage 7 JachtZulVO

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1994

Anlage 7

Anlage 7

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zu § 5 Abs. 6

AUSRÜSTUNGSLISTE

für die Jacht

...........................................

(Name der Jacht)

für die weltweite Fahrt (Fahrtbereich 4)

Punkte 1 bis 31

  1. 1. Ein Anker mit Ankerkette (Vorlaufkette) und -leine (-gurt); bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt, zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muß:

    die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m hoch 3 Bruttoraumgehalt zu betragen;

    die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die Stärke der Ankerketten hat der ÖNORM EN 24565 zu entsprechen;

  1. 2. ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken:

    die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat mindestens 5 L zu betragen;

  1. 3. ein Treibanker;
  2. 4. die Installation von Flüssiggasanlagen muß geprüft sein; die Prüfbescheinigung muß an Bord mitgeführt werden;
  3. 5. zwei Handfeuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich; mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; eine von außen auslösbare Feuerlöschpumpe für Jachten über 20 m Länge;
  4. 6. aufblasbare Rettungsflöße entsprechend der Gesamtanzahl der Personen an Bord;
  5. 7. eine ohnmachtssichere Rettungsweste mit angebundener Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;
  6. 8. Rettungsringe (Rettungskragen hufeisenförmig oder Lifesling), ein Rettungsring mit wasserdichter Lampe, Signalpfeife und 20 m langer Leine:

    die Anzahl der Rettungsringe hat bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt, mindestens zwei, bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt, mindestens drei zu betragen;

  1. 9. eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;
  2. 10. ein Sicherheitsgurt für jede Person, die an Deck eingesetzt wird;
  3. 11. eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 von Juli 1991 „Erste Hilfe-Verbandszeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge-Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung'';
  4. 12. ein festmontierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompaß mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompaß, der zum Peilen geeignet ist;
  5. 13. ein Funknavigationsgerät;
  6. 14. Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);
  7. 15. ein Sextant, ein nautisches Jahrbuch, nautische Tafeln;
  8. 16. ein Log oder ein Speedometer;
  9. 17. ein Handlot oder ein Echolot;
  10. 18. ein Fernglas;
  11. 19. eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;
  12. 20. ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;
  13. 21. ein UKW-Sprechfunkgerät;
  14. 22. eine wasserdichte Signallampe;
  15. 23. ein Signalhorn;
  16. 24. Notsignale:

Rote Fallschirmsignale......................................4

Rote Handfackeln............................................4

Weiße Handfackeln...........................................4

Signalpistole Kaliber 4 mit Signalmunition oder

Signalraketen...............................................1

  1. 25. eine Boje mit Markierungsstange, automatischem Nachtlicht und einer 8 m langen schwimmfähigen Leine;
  2. 26. eine Rauchboje;
  3. 27. eine EPlRB;
  4. 28. ein Radarreflektor, so hoch wie möglich angebracht, oder ein Radartransponder;
  5. 29. einen Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung,;
  6. 30. genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks;
  7. 31. ein Schneideapparat für Wanten und Stage auf Segeljachten.

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