Anlage 6 Zeugnisformularverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.2022

Z 17 der Novelle BGBl. II Nr. 214/2022 lautet: „Die bisherige Anlage 6 erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage 1n“ und wird nach Anlage 17 angefügt.“. Die ebenfalls mit der Novelle kundgemachte Anlage 1n entspricht inhaltlich der bisherigen Anlage 6. Laut zuständigem Ressort soll die bisherige Anlage 6 entfallen und nur die neue Anlage 1n gelten.

Anlage 6

(Anm.: Das Beiblatt zum Semesterzeugnis ist als PDF dokumentiert.)

Die Novellierungsanweisung Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 28/2022 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet:

„7. In Anlage 6 wird die Wendung „§ 23a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes“ durch die Wendung „§ 23a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021“ ersetzt.“

Z 17 der Novelle BGBl. II Nr. 214/2022 lautet: „Die bisherige Anlage 6 erhält die Anlagenbezeichnung „Anlage 1n“ und wird nach Anlage 17 angefügt.“. Die ebenfalls mit der Novelle kundgemachte Anlage 1n entspricht inhaltlich der bisherigen Anlage 6. Laut zuständigem Ressort soll die bisherige Anlage 6 entfallen und nur die neue Anlage 1n gelten.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2022

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR40241623

Zusatzdokumente: Anlage 6 

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