Anlage 6 VPB-V 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.2011

Anlage 6

Anlage 6
zu § 30 Z 2

Zusatzausbildung Aufbereitung

Als Zusatzausbildung Aufbereitung im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1. Zerkleinerung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über die Möglichkeiten der Zerkleinerung und Auswahl von Zerkleinerungsverfahren.

2. Klassierung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Ziel: Kenntnis über Klassiermöglichkeiten, Auswahl von Verfahren.

3. Sortierung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30;

Ziel: Kenntnis über Verfahren der stofflichen Trennung, Grundprinzipien, Anwendung.

4. Transport:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über Verbindung der einzelnen Verfahrensschritte als Transport.

5. Entstaubung/Entwässerung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die Sinnhaftigkeit von Entstaubung und Entwässerung und deren Einbindung in das Gesamtverfahren.

6. Lagerung/Vergleichmäßigung:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über Lagerung und Vergleichmäßigung, Umweltschutz bezüglich der Lagerung von Aufbereitungsabgängen.

7. Qualitätssicherung/Probenahme:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über gängige Methoden der Rohstoffkennzeichnung, betriebliche Kontrolle, richtige Probenahme.

8. Mess- und Regeltechnik:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über die Zusammenhänge von Einzel- und Kombinationsprozessen, die in der Aufbereitung üblichen Durchlauf-, Einzel- und Mehrfach-Kreislaufprozesse, Erfassung der Prozessparameter, Verfahrensvorschriften.

9. Produktanforderungen:

Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Ziel: Kenntnis über Anforderungen, die der Markt an die Einsatzstoffe auf dem Gebiet der mineralischen Rohstoffe stellt, Aufbereitung im Hinblick auf die Produktanforderungen.

Schlagworte

Messtechnik, Einzelprozess, Durchlaufprozess

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2017

Gesetzesnummer

20007458

Dokumentnummer

NOR40131908

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