Anlage 6 ÜBPV

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.2010

Anlage 6

Anhang 6 (zu § 26)

Textbausteine für das Prüfgutachten

Im Fall der Messung von N2O sind bei den Z 1 bis 3 die Werte in CO2 und CO2-Äquivalenten anzugeben.

  1. 1. Für uneingeschränkt positive Prüfgutachten ist folgender Text zu verwenden:
  1. 2. Für positive Prüfgutachten mit Einschränkung auf Grund nicht-wesentlicher Nicht-Konformitäten ist folgender Text zu verwenden:
  1. 3. Für positive Prüfgutachten mit Einschränkung auf Grund wesentlicher Nicht-Konformitäten ist folgender Text zu verwenden:
  1. 4. Für negative Prüfgutachten ist folgender Text zu verwenden:

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40122175

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