Anlage 6 TSch-VeranstV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Anlage 6

zu § 18 Abs. 2

Mindestanforderungen für Tausch- und Erwerbsbörsen mit Fischen und Amphibien (Fisch- und Amphibienbörsen)

1. Anforderungen an Unterkünfte

1.1. Für den An- und Abtransport sowie für die zeitweilige Unterbringung von nicht ausgestellten Amphibien und Fischen sind thermostabile Behältnisse (zB Kühldosen, Styroporboxen oder Ähnliches) zu verwenden; erforderlichenfalls sind sie durch Wärmeakkus oder -flaschen zu temperieren.

1.2. Für Tiere, die der natürlichen Nahrungskette unterliegen, ist ein Sichtschutz ist erforderlich.

1.3. Als Ausstellungsunterkünfte für Amphibien dürfen nur außer in Terrarien und Aquarien Klarsichtboxen, die über eine ausreichende Belüftung verfügen müssen, verwendet werden.

1.4. Die Ausstellungsunterkünfte sind erforderlichenfalls mit einem geeigneten Bodensubstrat zur Aufnahme von Ausscheidungen auszustatten.

1.5. Bei Amphibien hat die Seitenlänge der Ausstellungsunterkunft der eineinhalbfachen Kopf-Rumpflänge des angebotenen Tieres zu entsprechen.

1.6. Die Ausstellungsunterkünfte für Fische müssen größenmäßig den Anforderungen der angebotenen Tiere entsprechen. Behälter mit einem Wasservolumen von weniger als einem Liter dürfen nicht verwendet werden.

1.7. Werden Fische in Beuteln angeboten, so müssen diese ausreichend groß sein. Außer bei kleinen Fischen (weniger als fünf cm Körperlänge) muss jedem Fisch ein Wasservolumen von ca. einem Liter zur Verfügung stehen.

1.8. Das Luftvolumen muss mindestens das Doppelte des Wasservolumens betragen. Die Beutel müssen so aufgestellt werden, dass sie besichtigt werden können, ohne sie anheben zu müssen.

1.9. Das Anbieten von Fischen in Beuteln darf höchstens zwei Stunden dauern.

1.10. Die Behältnisse sind in einer Mindesthöhe von 70 cm (Tischhöhe) aufzustellen.

1.11. Das Beklopfen und das Schütteln der Behälter sind verboten.

2. Wasserbeschaffenheit

2.1. Um ein starkes Absinken des Wasserspiegels in den Behältern während der Börse zu verhindern, ist nach Bedarf Wasser nachzufüllen.

2.2. Die Wassertemperatur und Wasserqualität in den Behältnissen muss während der gesamten Veranstaltungsdauer den Bedürfnissen der jeweils angebotenen Fische entsprechen.

3. Überwachung

Die angebotenen Tiere sind ständig durch den Anbieter zu beaufsichtigen. Im Bedarfsfall hat er eine andere Person mit der Überwachung zu beauftragen.

Solange die Tierbörse öffentlich zugängig ist, hat eine qualifizierte und zuverlässige Aufsichtsperson über die Einhaltung dieser Bestimmungen zu wachen.

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