Anlage 6 Rebenverkehrsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1996

Anlage 6

Anlage 6

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Aufbereitung

Inhalt der Packungen oder Bündel:

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Art Stückzahl

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1. Veredlungen und Wurzelreben 50 oder bei Verwendung

entsprechender Verpackungssäcke

aus Plastik 100

2. Edelreiser

- bei fünf verwendbaren Augen 100 oder 200

- bei einem verwendbaren Auge 500 oder ein Vielfaches davon

3. Schnittreben 200

4. Stecklinge bei Unterlagen und 200 oder 500

Sorten von Vitis vinifera

5. Übrige Stecklinge 200

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