Anlage 6 Lehrpläne - Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

Anlage 6

Anlage 6

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FACHSCHULE FÜR WIRTSCHAFTLICHE BERUFE - SPEZIALLEHRGANG FÜR

MEDIZINISCHE VERWALTUNG

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

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Wochenstunden Lehrver-

A. Pflichtgegenstände pflichtungs-

Klasse gruppe

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KERNBEREICH

1. Religion .................... 2 (III)

2. Deutsch ..................... 3 (I)

3. Englisch .................... 2 (I)

4. Berufskunde ................. 1 III

5. Psychologie und Pädagogik ... 2 III

6. Organisationslehre und

Institutionskunde ........... 2 III

7. Ernährungslehre und Diätkunde 2 III

8. Rechnungswesen und Informatik 2 I

9. Anatomie und Physiologie .... 3 III

10. Pathologie .................. 1 III

11. Medizinische Fremdwortkunde

(Terminologie) .............. 1 III

12. Pharmakologie ............... 1 III

13. Rechtskunde ................. 1 III

14. Sozialgeschichte ............ 1 III

15. Naturwissenschaftliche

Grundlagen .................. 2 III

16. Textverarbeitung *1) ........ 3 III

17. Leibesübungen, Ismakogie und

Heilgymnastik ............... 2 IVa

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31

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ERWEITERUNGSBEREICH

Schulautonome Pflichtgegenstände

*2) ............................. 4

Pflichtgegenstände mit erhöhtem

Stundenausmaß ................... *3)

Seminare:

Fremdsprachenseminar *4) ...... I

Allgemeinbildendes Seminar .... III

Fachtheoretisches Seminar ..... III

Praxisseminar ................. IV

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Pflichtgegenstände gesamt ....... 35

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B. Verbindliche Übungen:

1. Kommunikation,

Gesprächsführung und

Supervision ................ 2 III

2. Einführug (Anm.: richtig:

Einführung) in die

Therapieformen und

alternativen Heilmethoden .. 1 III

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Gesamtstundenzahl ............... 38

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C. Freigegenstände und unverbindliche Übungen *2)

Soweit dafür keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Working Knowledge ............... 2 III

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II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Speziallehrgang für medizinische Verwaltung hat im Sinne der §§ 52 und 62a unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung, die Aufgabe, in einem einjährigen Bildungsgang Personen, die eine mindestens dreijährige berufsbildende mittlere Schule, eine berufsbildende oder allgemeinbildende höhere Schule (mit Maschinschreibkenntnissen) oder eine kaufmännische Lehre, eine Lehre als Drogist, Spediteur oder Hotel- und Gastgewerbeassistent erfolgreich abgeschlossen haben, jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die nötig sind, um die Betreuungs- und Bürotätigkeiten in medizinischen oder sozialmedizinischen Einrichtungen durchführen zu können.

In diesem Sinne dient der Speziallehrgang der Erweiterung und Vertiefung von Allgemeinbildung und der Vorbereitung auf eine möglichst flexible und teamorientierte Arbeitsweise im medizinischen Verwaltungsbereich.

Der Speziallehrgang strebt eine praxisbezogene Ausbildung an, die die Schüler in ihrer Gesamtheit erfaßt. Die Gewinnung von Kenntnissen, Fertigkeiten, Einsichten und Haltungen erfolgt durch die Erarbeitung von berufsspezifischem Wissen mit schwerpunktartigem Eindringen in Probleme.

Auf diese Weise wird eine Ausbildung angestrebt, die die Schüler

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen Freiräume im Erweiterungsbereich (durch die Bestimmung der schulautonomen Pflichtgegenstände) sowie im Bereich der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.

Folgende Varianten können vorgesehen werden:

  1. 1. Die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder mehrerer Pflichtgegenstände um insgesamt 4 Wochenstunden oder
  2. 2. ein oder mehrere Seminare mit insgesamt 4 Wochenstunden oder
  3. 3. ein oder mehrere Seminare und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder mehrerer Pflichtgegenstände um insgesamt vier Wochenstunden.

    Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden. Bei Erhöhung des Stundenausmaßes laut Z 2 sind solche zusätzlichen Angaben in jedem Fall erforderlich.

    Die Seminare dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen. Die Auswahl der an der Schule zu führenden Seminare sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, ihres Inhaltes und ihres Stundenausmaßes hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen.

    Soweit der Schulgemeinschaftsausschuß keine Lehrplanbestimmungen für den Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände erläßt, hat die Festlegung dieses Bereichs durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.

    Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.

    Bei der Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen sind das zur Verfügung stehende Kontingent an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten an der Schule zu beachten.

IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der Speziallehrgang dient der Vorbereitung auf die vielfältigen Aufgaben im Bereich der Verwaltung von Krankenhäusern, Ambulanzen, Krankenkassen, Rehabilitationszentren, größeren Arztpraxen, Einrichtungen für Behinderte sowie medizinischen Forschungsinstituten und pharmazeutischen Unternehmungen.

Gewichtung, Strukturierung und Anordnung von Lehrinhalten darf daher nicht das Ergebnis von Gewohnheit oder unreflektierter Fachpraxis sein, sondern ist stets im Hinblick auf die berufsspezifischen Bildungsziele zu überprüfen.

Wesentliches Unterrichtsprinzip ist, daß die Bedeutungen der in den Bildungszielen beschriebenen Inhalte für die Schüler erkennbar und nachvollziehbar werden und daß alle Gegenstände in der Auswahl ihrer Beispiele auf die Umsetzbarkeit in die Praxis Bedacht nehmen.

An vorhandene Kenntnisse soll angeknüpft werden, erlernte Arbeitstechniken, erworbene Fertigkeiten, Fähigkeiten und Einsichten sollen gezielt zur Steigerung des Unterrichtsertrages eingesetzt werden.

Der Unterricht ist den speziellen Gegebenheiten, allfälligen Neuerungen in der Verwaltung sowie neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen. Aktuelles Geschehen ist in den Unterricht zu integrieren. Dies soll durch eine enge Zusammenarbeit aller Lehrer und durch eine häufige Überprüfung der praktischen Relevanz der Lehrinhalte erzielt werden.

Der Unterricht soll durch den Einsatz aller zur Verfügung stehenden Hilfsmittel interessant, lebhaft und motivierend gestaltet werden. Alle Sozialformen des Lehrens und Lernens sind in den Unterricht einzuplanen, wobei die Förderung der Selbsttätigkeit der Schüler durch positive Verstärkung und aktivierende Impulse im Vordergrund zu stehen hat.

Im Unterricht ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die vielfältigen Möglichkeiten der Verarbeitung von Lehrinhalten geübt werden. Lehrstoff soll nicht bloß reproduziert werden, sondern mit der größtmöglichen Selbständigkeit innerhalb von Fallbeispielen angewendet werden können. Der Unterricht ist auch durch vor- oder nachbereitendes häusliches Studium als ergänzende oder weiterführende Lernaktivität zu vervollständigen.

Neben den berufsorientierten Lernzielen, soll der Unterricht darauf ausgerichtet sein, daß die Schüler Einsicht in die Notwendigkeit von Weiterbildung gewinnen.

Der Unterricht soll sich nicht in der Vermittlung von Wissen erschöpfen, sondern die Lehrer sollen durch ihr Verhalten, ihre Glaubwürdigkeit und Arbeitseinstellung auch erzieherisch auf die Schüler einwirken, bei der Entwicklung der Persönlichkeit behilflich sein und ihnen die Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und dem Staat bewußt machen.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

  1. a) Katholischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.

  1. b) Evangelischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991.

  1. c) Altkatholischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965.

  1. d) Islamischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

  1. e) Israelitischer Religionsunterricht

    Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

  1. f) Neuapostolischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986.

  1. g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.

  1. h) Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988.

  1. i) Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.
  2. j) Buddhistischer Religionsunterricht

    Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES

A. Pflichtgegenstände

KERNBEREICH

2. DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Sprachpflege und Sprachkunde:

Gezielte Wiederholung spezieller Kapitel der Rechtschreibung und Sprachlehre (vor allem S-Schreibung, Groß- und Kleinschreibung, Gebrauch des Dativs und Akkusativs, Beistrichsetzung, schwer ersetzbare und häufig gebrauchte Fremdwörter, medizinische Begriffe).

Bericht, Inhaltsangabe, Erörterung, Kurzfassung und Exzerpt, Beschreibung, Protokoll, Anlegen von Aktenvermerken.

Sprachliche Umsetzung graphischer Darstellungen (Diagramme, Plakate usw.)

Schularbeiten:

Zwei einstündige Schularbeiten.

3. ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

English for the office:

Reception, bookings, appointments, using the telephone, simple form

of business letters, using documents.

English in medicine:

Simple dialogues (questions, giving information).

The human body (systems and organs, the skeleton, ....); the main

causes of diseases.

Importance and composition of food.

Organization of hospitals (staff, ....), health organization.

Schularbeiten:

Zwei einstündige Schularbeiten

4. BERUFSKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Humanisierung der Arbeitsbereiche als interdisziplinäres Bedürfnis.

Arbeitswelt:

Humandefizite und ihre Ursachen; soziale und wirtschaftliche Folgekosten einer inhumanen Arbeitswelt.

Schlüsselbegriffe und Zielvorstellungen einer menschengerechten Arbeitsgestaltung, Faktoren der Arbeitszufriedenheit; Auswirkungen des EDV-Einsatzes und anderer neuer Technologien auf die Arbeitsbedingungen.

Qualifizierung und Qualifikation:

Qualifikation als fortlaufender Prozeß, Qualifizierungsbedingungen

in Arbeitssituationen, Unterforderung und Überforderung und ihre

Folgen.

Grundlagen der Ergonomie:

Zusammenhänge zwischen Wirkraum, Greifraum und Behaglichkeitsraum

sowie zwischen Körperkraft, Alter und Geschlecht.

Berufsfelder im medizinischen, sozialmedizinischen und pharmazeutischen Bereich:

Berufsaufgabe; Arbeitsverrichtungen, allgemeine und psychische Berufsanforderungen; Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb der Verwaltung und Wege der beruflichen Weiterbildung.

  1. 5. PSYCHOLOGIE UND PÄDAGOGIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Allgemeine Psychologie:

Gegenstand, Aufgaben und Ziele der wissenschaftlichen Psychologie, Abgrenzung von Wissenschaft und Populärwissenschaft; Anwendungsgebiete, bei denen Psychologen als Berater, Diagnostiker oder Therapeuten eingesetzt werden.

Allgemeine Entwicklungspsychologie:

Möglichkeiten und Grenzen des Erkennens von menschlichem Verhalten

(Test, Beobachtung, Experiment, Feldforschung);

Entwicklungsbedingungen (Wachstum und Reifung, Prägung und Lernen, Regulation von Anlage und Umwelt, Selbststeuerung).

Entwicklungsbereiche (kritische Zeiten als sensible Phasen und Übergangszeiten).

Ausgewählte Gebiete der Sozialpsychologie:

Lerntheorien (Signallernen, Lernen am Erfolg, Modellernen).

Voraussetzungen, die Verhaltensänderungen erfordern, Schritte der Verhaltensveränderung. Interaktion und Kommunikation, Kommunikationsstörungen.

Einführung in die Psychiatrie:

Oligophrenien, Neurosen, Psychosen, psychosomatische Erkrankungen.

Einführung in die Pädagogik und Heilpädagogik:

Der Mensch als biologische Frühgeburt; die Bedeutung der sozialen Einbindung.

Kommunikation und Lernfähigkeit als zentrale Aufgabe der Pädagogik;

das Recht auf Erziehung.

Erziehungsziele und Aufgaben:

Begründung von Erziehungszielen, das Rollenverständnis der Eltern,

Erziehungsstile.

Behinderte und Kranke im sozialen Umfeld:

Bedeutung, Aufgaben, Realisierungsmöglichkeiten und Grenzen der Behindertenarbeit.

Erfassen biographischer Daten:

Angemessene Fragestellung, Berücksichtigung der Auswertbarkeit von

Daten.

  1. 6. ORGANISATIONSLEHRE UND INSTITUTIONSKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Bereiche und Aufgaben des Gesundheitswesens:

Präventiv, kurativ, Rehabilitation; ambulant, stationär.

Organisation der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung, soziale Dienste;

Vorsorgemedizin während der Schwangerschaft, Schulzeit und im Erwachsenenalter.

Hauskrankenpflege in allen Altersstufen, Einbindung aller

Hilfsorganisationen des Gesundheitssystems.

Infektionslehre:

Einführung in die Bakteriologie und Virologie, Mykologie,

Parasitologie und Protozoologie.

Bedeutung der Impfung, Impfplan, Impfdokumentation.

Krankenhaus- und Ordinationshygiene.

Organisation in Ordinationen:

Funktionskreise einer Sprechstundenhilfe unter Berücksichtigung von

organisatorischen und medizinischen Funktionen.

Einführung in Vorgänge der Kommunikation und ihre Wichtigkeit beim Umgang mit Patienten, Klienten und der eigenen Umwelt; „klientenzentrierte Gesprächsführung".

Instrumente, Apparate, Geräte:

Die Hauptaufgabe der physikalischen Therapie, EKG, EEG, Labor,

Röntgen, Ultraschall und andere Diagnosegeräte.

Notfallkunde:

Akute Notfälle; Erkennung und Laienbeurteilung des akuten Notfalls, Bergung, Lagerung, Schockverhütung und -bekämpfung, Atemspende und Herzmassage, Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Blutungen, mechanischen, chemischen und thermischen Unfällen und Vergiftungen.

Der verantwortungsvolle Umgang mit der eigenen Gesundheit, gesunde Lebensweise und Vorsorgemedizin als Gesundsheitsprophylaxe.

Alternative Behandlungsformen durch Akupunktur, Homöopathie, Neuraltherapie, Reflexzonenmassage, Bäder-, Trink- und Fastenkuren.

  1. 7. ERNÄHRUNGSLEHRE UND DIÄTKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Ernährung des gesunden Menschen:

Nahrung und Gesundheit (Inhaltsstoffe der Nahrung, Aufgaben; Energie- und Nährstoffbedarf).

Nähr- und Wirkstoffe (Bedeutung von Eiweiß, Fett und Kohlehydraten und von Vitaminen und Mineralstoffen; Bedarfsdeckung in verschiedenen Lebensabschnitten; Zusammensetzung, Arten, Eigenschaften, Vorkommen; Bedeutung für den menschlichen Organismus).

Beurteilung von Tages- und Wochenspeiseplänen.

Besondere Kostformen:

Altersabhängige Kost (Nähr- und Wirkstoffbedarf bei Kindern,

Jugendlichen und Berufstätigen, Besonderheiten in der Ernährung des

alten Menschen).

Therapeutische Kost.

Allgemeine Schonkost.

Diätetische Möglichkeiten bei:

Obstipation und Diarrhoe,

Stoffwechselerkrankungen (Adipositas, Hyperuricämie,

Hypercholesterinämie, Hypertriglyceridämie, Hypertonie, Diabetes,

Bulimie),

diversen Nahrungsmittelunverträglichkeiten.

Schadstoffbelastung der Nahrungsmittel.

Beurteilung von alternativen Kostformen.

Bearbeitung von Gesundheitsberichten und Statistiken über

Verbrauchergewohnheiten.

  1. 8. RECHNUNGSWESEN UND INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Aufgaben des Rechnungswesens, rechtliche Grundlagen, Belegwesen. Das Rechnungswesen im Krankenhaus und in der Ordination.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung am Beispiel einer medizinischen Praxis.

Ausgewählte Kapitel aus der Steuerlehre und dem Beihilfenrecht:

Umsatzsteuer (mit besonderer Berücksichtigung vereinnahmter Entgelte, Berechnung der Umsatzsteuer, Umsatzsteuervoranmeldung);

Einkommensteuer (Einkunftsarten mit Rücksicht auf spezielle Bedürfnisse von Ärzten);

Lohnsteuer.

Personalverrechnung:

Abrechnung und Verbuchung von Gehältern und Löhnen, Überstunden, Sonderzahlungen, Arbeitnehmerveranlagung; Errechnung der lohnabhängigen Beiträge und Abgaben und deren Verbuchung;

Arbeitspapiere, An- und Abmeldungen bei Krankenkassen;

Schriftverkehr im Rahmen einer Arztpraxis:

Ausstellung von Honorarnoten, Mahnungen, Quittungen, Überweisungen, Schecks usw.

Administrative Organisation der Sprechstunden (bzw. Ordinationen):

Funktionskreis einer Sprechstundenhilfe unter Berücksichtigung von organisatorischen und medizinischen Funktionen: Empfang des Patienten, Telefondienst, Bestellsysteme, Karteiführung, Formularwesen, Kassenabrechnung und Befunde.

Elektronische Datenverarbeitung:

Einsatzmöglichkeiten, Organisation, Praktische Übungen für den

medizinischen und pharmazeutischen Bereich.

Schularbeiten:

Zwei einstündige Schularbeiten

  1. 9. ANATOMIE UND PHYSIOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Die Zelle:

Definition, Bau, Zellteilung, Austausch mit dem zwischenzelligen

Milieu.

Gewebe:

Definition, Epithelgewebe, Stützgewebe (Bindegewebe, Fettgewebe, Knorpelgewebe, Knochengewebe), Muskelgewebe, Nervengewebe; Funktion

der verschiedenen Gewebstypen.

Form und Funktion des Bewegungsapparates:

Passiver Bewegungsapparat (Gelenkslehre), aktiver Gelenksapparat (Skelettmuskulatur), obere und untere Extremitäten, Rumpf, Kopf.

Form und Funktion des Verdauungsapparates, Ernährung:

Einteilung des Verdauungstraktes, Funktion, Enzyme, Stoffwechsel.

Mundhöhle, Zunge, Zähne, Speicheldrüse, Gaumen, Rachen, Schlund, Speiseröhre, Magen, Bauchspeicheldrüse, Leber, Dünndarm, Dickdarm, Mastdarm, Bauchfell; Übersicht über den Verdauungsvorgang.

Aufbau und Funktion der Milz, die Abwehrkräfte des Körpers.

Blut und Blutgefäße:

Aufgaben und Eigenschaften, Blutgerinnung, rote und weiße Blutzellen, Blutgruppen.

Bau und Funktion der Blutgefäße, Arterien, Venen.

Blutkreislauf:

Form und Funktion; der Kreislauf vor und nach der Geburt; das Herz.

Atemapparat:

Form und Funktion, äußere und innere Atmung, Nasenhöhlen, Rachen, Kehlkopf (Funktion), Luftröhre, Stammbronchien, Bronchialbaum, Lungen und Brustfell.

Harnapparat:

Bau und Funktion, Aufgaben; die Niere, die Bildung des Harns,

Funktionsprüfung der Niere, Nierenkelche, Nierenbecken, Harnleiter,

Harnblase, Harnröhre.

Geschlechtsapparat:

Aufbau und Funktion; geschlechtliche Differenzierung, der männliche

und weibliche Geschlechtsapparat, die Brustdrüse.

Die hormonelle Steuerung:

Hypophyse, Zirbeldrüse, Schilddrüse, Nebenschilddrüse,

Inselapparat, Geschlechtsdrüsen, Mutterkuchen, Thymusdrüse,

Hypothalamus.

Die nervöse Steuerung:

Bau und Funktion des Nervensystems, das zerebrospinale Nervensystem, das Hirn, die Hirnabschnitte; Rückenmark: Lage und Hüllen; periphere Nerven: Hirnnerven, Rückenmarksnerven, das autonome Nervensystem, Parasympaticus, Sympaticus, vegetative Geflechte von Brust, Bauch und Becken.

Form und Funktion der Sinnesorgane:

Gesichtsinn, statoakustischer Apparat, Vestibulapparat, Geschmack,

Geruch, Haut und mechanische Kontaktorgane.

10. PATHOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Allgemeine Pathologie:

Gesundheit und Krankheit, Tumore, Entzündungen, Störungen des Kreislaufes und des Flüssigkeitshaushaltes, Stoffwechselstörungen, Stoffwechselerkrankungen, Mangelerkrankungen.

Spezielle Pathologie:

Übersicht über die Erkrankungen bzw. Fehlfunktionen des Bewegungsapparates, des Verdauungsapparates, des Herz/Kreislaufsystems, des Blutes, des respiratorischen Systems, des Harnapparates, des Geschlechtsapparates, der hormonellen Steuerung, des Nervensystems und der Sinnesorgane.

Verfahren zu deren Diagnose und Therapie sowie spezielle Terminologie.

  1. 11. MEDIZINISCHE FREMDWORTKUNDE (TERMINOLOGIE)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Erkrankungen, Untersuchungsmethodik und Befundwesen aus folgenden

Bereichen:

Praktischer Arzt, Facharzt für Chirurgie, Facharzt für Kiefer- und Gesichtschirurgie, Facharzt für Neurochirurgie, Facharzt für Unfallchirurgie, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Kinderheilkunde, Facharzt für Lungenkrankheiten, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Facharzt für Urologie, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Facharzt für Radiologie, Facharzt für physikalische Therapie, Facharzt für Labormedizin, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde.

12. PHARMAKOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Allgemeine Pharmakologie:

Grundlagen der Pharmakologie (Arzneimittel, Arzneiformen, Forschung und Gewinnung).

Pharmakokinetik (Resorption, Verteilung, Metabolismus, Pharmakodynamik, unerwünschte Wirkung).

Spezielle Pharmakologie:

Wirkstoffe; Medikamente zur Beeinflussung der vegetativen Innervation; herzwirksame Pharmaka; Arzneimittel, die auf das Blut einwirken; Pharmaka bei Erkrankungen des Respirationstraktes;

Pharmaka bei Erkrankung des Gastro-Intestinaltraktes; Diuretica;

Hormone; Pharmaka, die auf das ZNS einwirken; Pharmaka zur Behandlung von Infektionskrankheiten.

13. RECHTSKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Allgemeine Einführung:

Grundlegende Begriffe; Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit

(Geschäftsfähigkeit, Deliktsfähigkeit).

Schuldrecht:

Grundzüge unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzes

(Voraussetzung und Umfang des Schadenersatzes), der Dienstnehmerhaftpflicht und der Amtshaftung.

Strafrecht:

Grundlegende Begriffe; Wesen und Zweck der Strafe; wesentliche Bestimmungen des besonderen Teils des Strafrechtes (Delikte, die im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung bzw. der Ausübung des Krankenpflegedienstes stehen, Umweltschutzbestimmungen).

Datenschutzrecht.

Grundzüge des Sanitätsrechtes, des Sozialversicherungsrechtes, des Krankenanstaltengesetzes und des Krankenpflegegesetzes.

Arzneimittelrecht:

Berücksichtigung der für den Pharmareferenten maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung, des Rezeptpflichtgesetzes und des ASVG.

Funktion und Aufbau der PHARMIG, Arzneimittel, Arzneispezialitäten, Register, Kennzeichnung, Gebrauchsinformation, Werbebeschränkungen, Vertrieb, Pharmareferent, Strafbestimmungen, Rezeptpflicht, Arzneibuch, Arzneiwareneinfuhr, österr. Pharmawirtschaft, Nachschlagwerke.

Grundzüge des Arbeitsrechtes:

Arbeitsvertrag, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, privatrechtliches Dienstverhältnis, Kollektivvertrag, Arbeitnehmerschutz. Arbeitszeitgesetz.

14. SOZIALGESCHICHTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Das 19. und 20. Jahrhundert mit seinen historischen und gesellschaftlichen Veränderungen, soweit es für das Verständnis gegenwärtiger Ereignisse nötig ist, einschließlich der Geschichte der Medizin und der Krankenpflege.

Soziale Strukturen:

Entwicklung und mögliche Zukunftsperspektiven.

Der moderne Sozialstaat:

Aufbau, Funktion und Probleme, aufgezeigt an aktuellen Ereignissen.

  1. 15. NATURWISSENSCHAFTLICHE GRUNDLAGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Grundlagen und Terminologie:

Wichtige Begriffe und Inhalte aus den Bereichen Chemie, Physik, Biologie und Ökologie, die für die Beschreibung von Stoffen, Vorgängen und Zusammenhängen laufend verwendet werden.

Stoffe, mit denen der Mensch in Kontakt kommen kann:

Herkunft; Eigenschaften; Art des Kontaktes mit dem Organismus;

Einflüsse auf Körperfunktionen bzw. Auswirkungen auf die Gesundheit und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung bzw. Wirkungsminderung;

Alternativen; Auswirkungen auf die Umwelt.

Allgemeines über Umweltchemikalien (Eintrittsmöglichkeiten in die Umwelt, Transport- und Verteilungsvorgänge, Abbaumechanismen);

Boden; Luft und Luftverschmutzung; Wasser; Nahrungsmittel; Wasch- und Reinigungsmittel; Kosmetika; Bekleidung; Genußmittel und Drogen;

Baustoffe; Chemikalien im Wohn-, Freizeit- und Arbeitsbereich.

Physikalische Einflüsse, mit denen der Mensch in Kontakt kommen kann:

Herkunft; Eigenschaften; Art des Kontaktes mit dem Organismus;

Einflüsse auf Körperfunktionen bzw. Auswirkungen auf die Gesundheit und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung bzw. Wirkungsminderung;

Alternativen; Auswirkungen auf die Umwelt.

Der ergonomisch eingerichtete und umweltfreundliche Büroarbeitsplatz mit PC;

Elektrische Gleich- und Wechselfelder, elektromagnetische Strahlung, Unfälle durch Strom; Elektrosmog; Infrarot- und Ultraviolettstrahlung, sichtbares Licht; Radioaktivität; Erdstrahlen;

Klima und Wetter; Vibrationen; Lärm.

Physikalische Grundlagen medizinischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.

Die belebte Umwelt des Menschen:

Ekto- und Endoparasiten des Menschen;

Tiere und Pflanzen als nützliche und schädliche Mitbewohner,

Lieferanten von Nahrungs- und Heilmitteln sowie als Therapeuten;

Biotop- und Landschaftsschutz;

Globaler Umweltschutz.

16. TEXTVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Zehn-Finger-Tastschreiben aller Zeichen der Schreibmaschinen- und Computertastatur. Schreibfertigkeit von etwa 180 Anschlägen pro Minute. Richtlinien für Maschinschreiben laut ÖNORM der medizinischen Praxis angepaßt. Aufnahme eines Diktates mit einem im medizinischen Alltag üblichen Text mit einer Mindestgeschwindigkeit von 60 Silben pro Minute.

Geläufigkeitsübungen mit medizinischen Fachausdrücken und aus anderen Unterrichtsbereichen. Schreiben nach in der medizinischen Praxis vorkommenden Textvorlagen wie: Befunde, Berichte, Anamnesen, Überweisungen, Krankenkassenschecks, Karteiblätter, Telefon- und Besprechungsnotizen, Honorarnoten, Tabellen, Listen, Statistiken, Aufstellungen usw. Schreiben von fremdsprachigen Texten medizinischer Art nach Vorlage und Diktat. Übungen zum Schriftverkehr der Sozialversicherungsträger, der Kuranstalten, der Sanatorien und Rehabilitationszentren.

Fehlerfreies, exaktes und formgerechtes Übertragen von Texten aus der medizinischen Praxis. Gestaltung schwieriger Schriftstücke aus dem medizinischen Geschäftsverkehr sowie englischer Texte. Selbständiges Verfassen von Protokollen verschiedenster Art (Gesprächs-, Kurz- und Beschlußprotokolle) auf Grund von Gesprächsnotizen, formale Gestaltung.

Anwendung von Textverarbeitungsprogrammen und anderer Anwendersoftware in der medizinischen Verwaltung unter Einbeziehung der bereits erlernten Arbeitstechniken (zB Phonotypie). Erstellen eines elektronischen Texthandbuches und einer Datenbank, die die sozialmedizinischen Aspekte berücksichtigen (Bausteinkorrespondenz, Serienbriefe usw.). Selbständiges Lösen praxisorientierter Problemstellungen anhand von Fallbeispielen aus der medizinischen Praxis.

Büroorganisation und -kommunikation im medizinischen Bereich:

Gestalten häufig verwendeter Ablage- und Karteisysteme aus der medizinischen Verwaltungspraxis. Anwenden telekommunikativer Möglichkeiten im sozialen Verwaltungsdienst. Terminevidenz und Terminplanung.

Effizientes und zielgerichtetes Telefonierens mit besonderer Berücksichtigung des humanen, emotionalen Aspekts.

Überblick über den jeweiligen Stand der Hard- und Software mit besonderer Berücksichtigung des medizinischen Verwaltungsbereiches.

Schularbeiten:

Zwei einstündige Schularbeiten.

  1. 17. LEIBESÜBUNGEN, ISMAKOGIE UND HEILGYMNASTIK

Lehrplan für Leibesübungen (Verordnung BGBl. Nr. 37/1989) mit folgenden Ergänzungen für den Bereich Ismakogie und Heilgymnastik:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Allgemeine Grundlagen:

Konditionsfördernde Arbeit in Form von Gehen, Laufen, Schwimmen, Gymnastik;

Kräftigungs-, Geschmeidigkeits- und Lösungsübungen zur Leistungsverbesserung und zur Vorbeugung von Haltungsschäden. Muskelfunktionstests.

Entwicklung eines täglichen Übungsprogramms.

Sicherheit und Unfallverhütung.

Wirbelsäulengymnastik:

Spezielle Programme für die einzelnen Wirbelsäulenabschnitte (Dehnung, Kräftigung, Beweglichkeit). Fuß- und Beckenbodengymnastik.

Kurzprogramm für den täglichen Gebrauch (Vorbeugung gegen berufsspezifische Erkrankungen und Haltungsschäden).

Gymnastik im Wasser:

Schwimmen als Herz- und Kreislauftraining und als Therapie;

Praktische Erprobung der physikalischen Gegebenheiten im Wasser.

Ismakogie:

Abstimmen der Bewegungen auf den Schwingungsrhythmus der Muskeln im Körper (aufgabengerechter Einsatz der Muskulatur);

Erkennen und Beheben von Bewegungs- und Haltungsbeschwerden.

Massage und Akupressur:

Einführung in die klassische Massage; Akupressur und einfache Techniken der klassischen Massage zur Selbsthilfe.

ERWEITERUNGSBEREICH

Schulautonome Pflichtgegenstände

Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.

Folgende Varianten können vorgesehen werden:

  1. 1. die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder mehrerer Pflichtgegenstände um insgesamt vier Wochenstunden oder
  2. 2. ein oder mehrere Seminare mit insgesamt vier Wochenstunden oder
  3. 3. ein oder mehrere Seminare und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder mehrerer Pflichtgegenstände um insgesamt vier Wochenstunden.

PFLICHTGEGENSTÄNDE MIT ERHÖHTEM STUNDENAUSMASS

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll im jeweiligen Pflichtgegenstand vertiefte und/oder erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben.

Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffumschreibungen festgelegt werden. Bei Erhöhung des Stundenausmaßes laut Z 2 sind solche zusätzlichen Angaben in jedem Fall erforderlich.

Sofern in der Bildungs- und Lehraufgabe oder im Lehrstoff Zusätze festgelegt werden, sind diese mit den entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Pflichtgegenstandes sorgfältig abzustimmen. Es ist darauf zu achten, daß im Lehrstoff auch im Hinblick auf die übrigen Pflichtgegenstände keine Überschneidungen auftreten.

Ein Pflichtgegenstand mit erhöhtem Stundenausmaß ist als Einheit auch im Sinne der Leistungsfeststellung und -beurteilung anzusehen.

SEMINARE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll sich zusätzlich zu den im Kernbereich erworbenen Haltungen, Kenntnissen und Fertigkeiten in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten durch Entwicklung seines kreativen und kommunikativen Potentials kulturelle, ökologische, wirtschaftliche und soziale Kompetenzen und Einstellungen erschließen, vor allem solche, die nach Abschluß der Schule in seinem Berufs- und Lebenskreis voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind und unmittelbar verwertet werden können.

Lehrstoff:

Inhalte, die nicht durch eine Ergänzung oder Vertiefung bereits im Lehrplan enthaltener Pflichtgegenstände vermittelt werden können.

Fremdsprachenseminar:

Eine weitere lebende Fremdsprache. Lehrstoffverteilung sinngemäß

wie im Fremdsprachenunterricht des Kernbereichs.

Allgemeinbildendes Seminar:

Inhalte, die die Allgemeinbildung erweitern, wobei nach Möglichkeit

berufsrelevante Aspekte einzubeziehen sind.

Fachtheoretisches Seminar:

Inhalte, die die berufsbezogene Bildung im Theoriebereich

erweitern; auf die Anwendungsorientiertheit ist besonders Bedacht zu

nehmen.

Praxisseminar:

Fachpraktische Inhalte in Verbindung mit fachtheoretischen Grundlagen, die in einem deutlich erkennbaren Ausmaß integriert zu vermitteln sind.

Didaktische Grundsätze:

Der durch die Stundentafel vorgegebene Rahmen soll von der Schule in ihrer pädagogischen Verantwortung und nach Maßgabe ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ressourcen im Sinne einer bestmöglichen Förderung der Schüler mit Inhalten erfüllt werden, die in den Pflichtgegenständen nicht erfaßte Fachgebiete vermitteln können. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe soll darauf geachtet werden, daß diese Inhalte über den ausschließlich kognitiven Aspekt deutlich hinausgehen.

Das gewählte Seminar ist in der Bildungs- und Lehraufgabe und im Lehrstoff im Rahmen der pädagogischen Autonomie zu präzisieren, wobei in formaler Hinsicht die Struktur der Pflichtgegenstandsumschreibung zugrunde zu legen ist. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schüler und Eltern deutlich erkennbar zu machen, ist eine Zusatzbezeichnung zu wählen, die den konkreten Lehrinhalt angibt.

Besonders in den Seminaren sollen die Schüler durch Ausnützung aller pädagogischen Möglichkeiten, insbesondere auch der Teamarbeit, in die Lage versetzt werden, die Stoffbereiche in der Kooperation mit Mitschülern und Lehrern weitestgehend selbst zu erarbeiten. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist auch hier Projektunterricht zu empfehlen.

In Fremdsprachenseminaren sind zwei einstündige Schularbeiten pro Lernjahr vorzusehen.

B. Verbindliche Übungen

  1. 1. KOMMUNIKATION, GESPRÄCHSFÜHRUNG UND SUPERVISION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Fördernde und hemmende Verhaltensweisen in Gruppen.

Führung eines Gespräches mit Kollegen, Vorgesetzten, Patienten, Klienten usw.

Konfliktbewältigung:

Umgang mit Spannungen, Aggressionen, Streß in Gruppen und im Alltagsgeschehen.

Bedeutung und Auswirkungen von Behinderung, Krankheit; Verhaltensauffälligkeit in bezug auf die Kommunikationstypen.

Gruppendynamische Grundregeln.

Reflexionsgespräche und Supervision:

Entlastung und Hilfe, um in schwierigen Situationen zurecht zu

kommen;

Auseinandersetzung mit verschiedenen Methoden psychosozialer Präventiv- und Begleitmaßnahmen, um der Gefahr von Streß und Abstumpfung im Sozialberuf zu begegnen.

  1. 2. EINFÜHRUNG IN THERAPIEFORMEN UND ALTERNATIVE HEILMETHODEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Kennenlernen verschiedener Therapieformen:

Einsatz, therapeutische Wirkung, Möglichkeiten und Grenzen.

Ansätze und Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Therapeuten.

Psychotherapien:

Schulen und Methoden.

Therapien für Zielgruppen:

Drogenabhängige, Familien, Behinderte, alte Menschen, Unfallopfer

usw.

Alternative Heilmethoden:

Aufzeigen des großen Spektrums; Merkmale und Unterschiede.

C. Freigegenstände und unverbindliche Übungen

  1. a) Im schulautonomen Bereich:

Bildungs- und Lehraufgabe:

Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bestehende Pflichtgegenstände ergänzen oder Inhalte anderer Fachgebiete vermitteln. Als Bezeichnung ist der Name des entsprechenden Pflichtgegenstandes im Kernbereich oder des entsprechenden Seminars zu wählen. Um das Unterrichtsprogramm auch für Schüler und Eltern deutlich erkennbar zu machen, ist gegebenenfalls eine Zusatzbezeichnung festzulegen, die den konkreten Lehrinhalt angibt. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß.

Eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres ist möglich.

  1. b) Soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

WORKING KNOWLEDGE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

Kommunikationsthemen:

Einfache Phrasen bezüglich persönlicher Daten, Wohnung, Kleidung und Beruf, des menschlichen Körpers; häufige Krankheiten und sich wiederholende Situationen bei Arztbesuchen;

Ausspracheschulung, Alphabet, Fragestellung, Verneinung, sprachliche Besonderheiten.

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*1) Mit Computerunterstützung.

*2) Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt III).

*3) Wie der jeweilige Pflichtgegenstand.

*4) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichung (Anm.: richtig: Bezeichnung) der Fremdsprache anzuführen.

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