Anlage 6 Externistenprüfungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1997

Anlage 6

Externistenprüfungszeugnis
über die Vorprüfung zur Externistenreifeprüfung
Externistenbefähigungsprüfung
Externistenabschlußprüfung

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 130/1989 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 6 wird nach dem Wort „Externistenreifeprüfung“ die Wendung „/Externistenreife- und Befähigungsprüfung“ eingefügt“.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 136/1991 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Anlage 6 wird das Wort „Vorprüfung“ durch das Wort „Zulassungsprüfung“ ersetzt.

Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. II Nr. 125/1997 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 6 wird die Wendung „Externistenreife- und Befähigungsprüfung Externistenbefähigungsprüfung“ durch die Wendung „Externistenreife- und Diplomprüfung Externistendiplomprüfung“ ersetzt.“)

Zusatzdokumente: Externistenprüfungszeugnis 

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