Anlage 6 BVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2008

Anlage 6

gemäß § 18 Abs. 5

Sonderkennzeichnung von Fleisch aus einem Gebiet oder einem Teil eines Gebiets, das nicht alle einschlägigen tierseuchenrechtlichen Vorschriften erfüllt

  1. 1. Das Genusstauglichkeitskennzeichen für frisches Fleisch muss mit einem Diagonalkreuz, bestehend aus zwei senkrecht zueinander verlaufenden Linien, die sich im Mittelpunkt des Stempels kreuzen, so überstempelt werden, dass die Angaben des Stempels lesbar bleiben.
  2. 2. Die Kennzeichnung gemäß Nummer 1 kann auch mit einem einzigen Stempel angebracht werden, bei dem es sich um einen ovalen Stempel von 6,5 cm Länge und 4,5 cm Breite handelt; die Kennzeichnung muss in diesem Falle folgende deutlich lesbare Angaben enthalten:
  1. im oberen Teil: den Namen oder ISO-Code des Mitgliedstaates in Großbuchstaben: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FI, FR, GR, HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK und UK;
  2. in der Mitte: die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Schlachthofs;
  3. im unteren Teil: eines der folgenden Kürzel: CE, EC, EF, EG, EK oder EY;
  4. zwei senkrecht zueinander verlaufende Linien, die sich in der Stempelmitte in einer Weise kreuzen, dass die Angaben des Stempels lesbar bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103460

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