Anlage 6 Ärzte-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.1994

Anlage 6

Anlage 6

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CHIRURGIE

A. Definition des Aufgabengebietes:

Das Sonderfach Chirurgie umfaßt die Erkennung und operative Behandlung von chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen sowie die entsprechenden Voruntersuchungen, konservativen Behandlungsverfahren und ihre Nachsorge.

B. Mindestdauer der Ausbildung:

  1. 1. Hauptfach:

    Vier Jahre.

  1. 2. Pflichtnebenfächer:

    2.1. Sechs Monate Innere Medizin, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in der Dauer von höchstens drei Monaten Medizinische und Chemische Labordiagnostik oder Immunologie anzurechnen ist;

    2.2. sechs Monate Unfallchirurgie;

    2.3. sechs Monate Pathologie oder sechs Monate Gerichtsmedizin oder sechs Monate Anatomie;

    2.4. drei Monate Anästhesiologie und Intensivmedizin.

  1. 3. Wahlnebenfächer:

    Drei Monate in einem der im § 20 Abs. 1 Z 15, 23, 25, 35 und 41 genannten Sonderfächer.

C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:

  1. 1. Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, insbesondere der abdominellen Chirurgie, aber auch in Gefäßchirurgie, plastischer Chirurgie, Kinderchirurgie, Neurochirurgie;
  2. 2. konservative und operative Behandlung chirurgischer Infektionen einschließlich Kleiner Chirurgie;
  3. 3. Sonographie einschließlich interventioneller Maßnahmen;
  4. 4. Röntgendiagnostik in bezug auf Stütz- und Bewegungssystem, Schädel, Brust, Bauchhöhle, intraoperative Röntgendiagnostik und Fremdkörpersuche, einschließlich Strahlenschutz;
  5. 5. selbständig durchgeführte Eingriffe an Kopf, Hals, Brustwand, Brusthöhle, Bauchwand und Bauchhöhle;
  6. 6. Endoskopien mit starren und insbesondere flexiblen Geräten;
  7. 7. Eingriffe auf den Gebieten der Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Thoraxchirurgie, Kinderchirurgie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Plastischen Chirurgie und Neurochirurgie;
  8. 8. Eingriffe am Stütz- und Bewegungssystem;
  9. 9. Eingriffe am Gefäß- und Nervensystem;
  10. 10. Vorsorgemedizin und Rehabilitation;
  11. 11. Kenntnisse der Psychosomatik;
  12. 12. Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
  13. 13. Kenntnisse der Geriatrie;
  14. 14. Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
  15. 15. Dokumentation;
  16. 16. Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
  17. 17. Begutachtungen.

D. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Gefäßchirurgie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

  1. 1. Kenntnisse der Physiologie und Pathologie des Herz-Kreislaufsystems, der Pathologie der Arterien und Venen, der Physiologie und Pathologie der Leber und Pfortader;
  2. 2. Kenntnisse auf dem Gebiet der angiologischen Diagnostik unter Einschluß von Angiographie und Sonographie einschließlich interventioneller Maßnahmen sowie der zum jeweiligen Zeitpunkt relevanten diagnostischen Verfahren;
  3. 3. rekonstruktive Eingriffe an Arterien (Aorta thoracalis und abdominalis), aortennahe Arterien, periphere Arterien, an Venen (zentral und peripher), an paarigen und unpaarigen abdominellen Gefäßen, Rekonstruktionen nach Verletzungen dieser Gefäße, Palliativeingriffe bei portalem Hypertonus und dessen Folgezuständen, Korrekturoperationen bei Varikose, Eingriffe am cervicalen, thoracalen und lumbalen Grenzstrang;
  4. 4. Maßnahmen zur Schaffung permanenter und/oder temporärer Zugangswege zum Gefäßsystem, insbesondere Haemodialyse und implantierbare Kathetersysteme;
  5. 5. Techniken der endovasculären Chirurgie und Behandlungen ihrer Komplikationen;
  6. 6. konservative und operative Maßnahmen zur Behandlung neurovasculärer Kompressionssysteme;
  7. 7. Kenntnisse der konservativen Therapie der arteriellen und venösen Durchblutungsstörungen;
  8. 8. Kenntnisse der Physiologie und Pathologie der Blutgerinnung sowie auf dem Gebiet der medikamentösen Beeinflussung der Blutgerinnung;
  9. 9. große und Kleine Extremitätenamputationen einschließlich Grenzzonen und fachgerechte Incisionen;
  10. 10. Kenntnisse über konservative und operative Maßnahmen bei Erkrankungen des Lymphgefäßsystems.

E. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Herzchirurgie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

  1. 1. Kenntnisse der Physiologie und Pathophysiologie des Herz-Kreislauf-Lungen-Systems sowie der angeborenen und erworbenen Erkrankungen und Verletzungen des Herzens, des Herzbeutels und der intrathorakalen Gefäße einschließlich deren konservativen Behandlungsmöglichkeiten;
  2. 2. Kenntnisse in der invasiven und nichtinvasiven cardiologischen, pulmonologischen, radiologischen und bildgebenden Diagnostik, der Sonographie und der szintigraphischen Diagnostik;
  3. 3. Kenntnisse der Immunologie und Transplantationschirurgie einschließlich der relevanten diagnostischen und therapeutischen Methoden;
  4. 4. Kenntnisse und Techniken der verschiedenen Formen der extrakorporalen Zirkulation, der Myocard- und Cerebralprotektion, der verschiedenen Methoden der temporären und permanenten Herz- und Lungenunterstützung, des Herzersatzes, der Hämofiltration und Zellseparation;
  5. 5. Kenntnisse der Physiologie und Pathophysiologie der Blutgerinnung einschließlich deren therapeutischen Beeinflußbarkeit sowie des Blutersatzes durch Fremdblut, Eigenblut, Blutderivate und künstliche Ersatzstoffe;
  6. 6. perioperativmedizinische Behandlung herzoperierter oder herzkranker Patienten einschließlich invasive Monitoring- und Behandlungstechniken;
  7. 7. Kenntnisse der herzchirurgisch relevanten Biomaterialien und künstlichen Implantate sowie deren Komplikationsmöglichkeiten;
  8. 8. perioperative Anwendung der endoskopischen, interventionellen und laserassistierten und minimalinvasiven Behandlungsmethoden entsprechend dem aktuellen technologischen und
  9. 9. medizinischen Wissensstand; palliativ und korrigierende Operationen bei angeborenen Herzgefäßfehlern, Rekonstruktion und Ersatzoperationen bei Herzwand, Herzscheidewand und Herz-Klappenerkrankungen, Herzersatz, Herz-Lungenersatz, Eingriffe am Herzbeutel, an den Herzkranzgefäßen, Aorta, Pulmonalarterie und Hohlvenen, Operationen bei Verletzungsfolgen und neoplastischen Erkrankungen, operative Maßnahmen zur Behandlung von Herzrhythmusstörungen, operative Schaffung temporärer und permanenter Zugänge zum Gefäßsystem sowie extrathorakale Eingriffe an Arterien, Venen und anderen Organen, soweit für die technische Durchführung von Herzoperationen, die Behandlung spezieller herzchirurgischer Erkrankungen und deren Komplikationen notwendig ist, Aufwärmung mit der Herz-Lungenmaschine bei Hypothermie.

F. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Intensivmedizin erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

  1. 1. Reanimation und Schocktherapie;
  2. 2. Überwachung Schwerstkranker mit invasiven und nichtinvasiven Methoden;
  3. 3. Analgesie und Sedierung;
  4. 4. Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Flüssigkeits- und Säurebasenhaushaltes;
  5. 5. Bluttransfusion und einschlägige Serologie;
  6. 6. Pathophysiologie und Therapie von Gerinnungsstörungen;
  7. 7. Pathophysiologie und Therapie von kardiovaskulären Erkrankungen einschließlich Elektrotherapie;
  8. 8. Echokardiographie;
  9. 9. Pathophysiologie und Therapie der respiratorischen Insuffizienz einschließlich der Durchführung assistierter und kontrollierter Beatmungsformen;
  10. 10. Pathophysiologie und Therapie des akuten Nierenversagens einschließlich extrakorporaler Eliminationsverfahren;
  11. 11. klinische Toxikologie einschließlich primärer und sekundärer Gifteliminationsverfahren;
  12. 12. Pathophysiologie und Therapie des akuten Leberversagens, des Leberausfalls sowie gastrointestinaler Blutungen;
  13. 13. Pathophysiologie und Therapie von akuten endokrinen Krisen;
  14. 14. Infektionen, insbesondere der nosokomialen Infektion und Infektionsprophylaxe;
  15. 15. Punktionen von Arterien, zentralen Venen, Pleurahöhle, Ascites, Pericard und Lumbalkanal;
  16. 16. Pathophysiologie, Therapie und Überwachung cerebraler Erkrankungen;
  17. 17. Kenntnisse in Energie- und Substratstoffwechsel;
  18. 18. Kenntnisse in Interpretation bildgebender Verfahren.

G. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Sporttraumatologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

  1. 1. funktionelle Anatomie und Biomechanik des menschlichen Bewegungsapparates;
  2. 2. Biomechanik typischer sportbezogener Verletzungsmuster;
  3. 3. klinische Diagnostik der akuten und chronischen Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates;
  4. 4. apparative Untersuchungstechniken typischer Sportverletzungen;
  5. 5. operative und konservative Behandlung der häufigsten Verletzungen und Schäden nach Sportverletzungen;
  6. 6. Erste Hilfe und Akutdiagnostik nach Sportverletzungen;
  7. 7. Kenntnisse in der Prävention sportspezifischer Verletzungen und Schäden;
  8. 8. Kenntnisse in der medizinischen Trainingslehre und über Doping;
  9. 9. Kenntnisse in Rehabilitation und physikalisch-therapeutischen Maßnahmen.

H. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Thoraxchirurgie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren:

  1. 1. Kenntnisse der Physiologie und Pathologie des Herzkreislaufsystems, der Thoraxorganverletzungen, der angeborenen Fehlbildungen und erworbenen Erkrankungen des Mediastinums der Lungen, des Tracheobronchialbaumes, des Oesophagus, der Pleura, des Zwerchfells und der Thoraxwand einschließlich deren konservativen Behandlungsmöglichkeiten;
  2. 2. Kenntnisse auf dem Gebiet der invasiven und nichtinvasiven Diagnostik von Thoraxorganerkrankungen einschließlich der angiologischen, pulmonologischen Diagnostik, der radiologischen und bildgebenden Verfahren, der Sonographie, der szintigraphischen und endokrinologischen Diagnostik sowie der oesophagealen Funktionsdiagnostik;
  3. 3. Kenntnisse auf dem Gebiet der Onkologie und nichtchirurgischen Behandlung neoplastischer Erkrankungen der Thoraxorgane;
  4. 4. Kenntnisse der Immunologie und Transplantationsproblematik, einschließlich deren Komplikationsmöglichkeiten, der diagnostischen Verfahren und therapeutischen Beeinflußbarkeit;
  5. 5. Technik der endoskopischen Diagnostik und Therapie von Thoraxorganen, wie Mediastinoskopie, Oesophagoskopie, Bronchoskopie und Thorakoskopie einschließlich bioptischer Maßnahmen und laserassistierter therapeutischer Maßnahmen;
  6. 6. minimalinvasive Techniken der endoskopischen Chirurgie von Pleura, Oesophagus, Tracheobronchialbaum, Lunge und Thoraxwand;
  7. 7. perioperative intensivmedizinische Behandlung von Patienten nach Operationen an Thoraxorganen und mit Erkrankungen von Thoraxorganen einschließlich invasiver Monitoring- und Behandlungstechniken;
  8. 8. Chirurgie der angeborenen Fehlbildungen, der Verletzungen, der erworbenen, entzündlichen und neoplastischen Erkrankungen von Lunge, Tracheobronchialbaum, Mediastinum, Thoraxwand, Oesophagus, Pleura, Pericard und Zwerchfell, Resektionsverfahren, videoassistierte Eingriffe, bronchoskopische und angioplastische Eingriffe, Chirurgie der Trachea, Dekortikationen, Schaffung von temporären und permanenten Gefäßzugängen sowie extrathorakale Operationen, soweit für die Durchführung von Thoraxoperationen, die Behandlung von Erkrankungen der Thoraxorgane oder deren Komplikationen notwendig ist.

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