Anlage 6 AEV Glasindustrie

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1996

Anlage 6

ANLAGE F

Methodenvorschriften gemäß § 4

  1. 1. Ein Parameter Nr. 4 bis 21 der Anlagen A bis E ist anhand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei der Entleerung von Stapelbehältern gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
  2. 2. Ein Parameter Nr. 1 bis 3 der Anlagen A bis E ist anhand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3. Die Parameter Nr. 2, Nr. 4 bis 13, Nr. 16 und Nr. 18 bis 21 der Anlagen A bis E beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4. Den Emissionswerten der Parameter Nr. 4 und 15 der Anlagen A bis

    E liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 4 oder 15 der Anlagen A bis E gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert liegt.

Nr. 

Parameter

Analysenmethode

4

Antimon

DIN 38406-E22, März 1988

 

 

ÖNORM M 6279, Okt. 1991

15

Fluorid

DIN 38405-D4-2, Juli 1985

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