Anlage 6
ANLAGE F
Methodenvorschriften gemäß § 4
- 1. Ein Parameter Nr. 4 bis 21 der Anlagen A bis E ist anhand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei der Entleerung von Stapelbehältern gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
- 2. Ein Parameter Nr. 1 bis 3 der Anlagen A bis E ist anhand einer Stichprobe zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
- 3. Die Parameter Nr. 2, Nr. 4 bis 13, Nr. 16 und Nr. 18 bis 21 der Anlagen A bis E beziehen sich auf Gesamtgehalte.
- 4. Den Emissionswerten der Parameter Nr. 4 und 15 der Anlagen A bis
E liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 4 oder 15 der Anlagen A bis E gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze unter dem Emissionswert liegt.
Nr. | Parameter | Analysenmethode |
4 | Antimon | DIN 38406-E22, März 1988 |
|
| ÖNORM M 6279, Okt. 1991 |
15 | Fluorid | DIN 38405-D4-2, Juli 1985 |
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)