Anlage 6 2. MIQA-V

Alte FassungIn Kraft seit 26.5.2010

Kurztitel

Betriebliche Vorsorgekassen-Quartalsausweisverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 253/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 150/2010

§/Artikel/Anlage

Anl. 6

Inkrafttretensdatum

26.05.2010

Außerkrafttretensdatum

17.08.2011

Anlage 6

 

 

 

Bankleitzahl

Bankleitzahl der meldepflichtigen Betrieblichen Vorsorgekasse

 

Quartalsweise Angaben von Betrieblichen Vorsorgekassen betreffend die Vermögensaufstellung jeder Veranlagungsgemeinschaft (§ 30 Abs. 3 BMSVG) für das Zukunftsvorsorgegeschäft (§ 108h Abs. 2 EStG 1988)
– Einzelpositionen

 

Identnummer

 

Veranlagungsgemeinschaft

<..>

 

 

 

 

A.

Direktveranlagungen

Betrag in Tsd. Euro

Identnummer

 

I.

Summe der Veranlagungen im Sinne der § 30 Abs. 2 Z 1 bis 4 BMSVG auf Euro lautend

6001000

 

1.

Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände (§ 30 Abs. 2 Z 1 BMSVG)

6001010

 

  • Kassenbestände

6001020

 

  1. b. Guthaben bei Kreditinstituten

6001030

 

 

Kreditinstitut

6001040

<..>

 

 

 

 

2.

Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des § 27 Abs. 3 Z 1 BWG einer Nullgewichtung unterliegen würden

6001050

 

 

Darlehens- bzw. Kreditnehmer

6001060

<..>

 

 

 

 

3.

Forderungswertpapiere, für die kein Tilgungsbetrag geschuldet wird, der um mehr als 2 vH niedriger ist als der Ausgabekurs (§ 30 Abs. 2 Z 3 BMSVG)

6001070

 

  1. a. Wertpapiere, die von demselben Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder die vom Bund, den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. b BMSVG)

6001080

 

 

Aussteller bzw. Garant

6001090

<..>

 

 

 

 

  1. b. Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. c BMSVG)

6001100

 

 

Aussteller

6001110

<..>

 

 

 

 

  1. c. Sonstige Forderungswertpapiere im Sinne von § 30 Abs. 2 Z 3 BMSVG (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. a BMSVG)

6001120

 

 

Aussteller

6001130

<..>

 

 

 

 

4.

Sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere (§ 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG)

6001140

 

  1. a. Wertpapiere, die von demselben Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder die vom Bund, den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. b BMSVG)

6001150

 

 

Aussteller bzw. Garant

6001160

<..>

 

 

 

 

  1. b. Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. c BMSVG)

6001170

 

 

Aussteller

6001180

<..>

 

 

 

 

  1. c. Sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere im Sinne von § 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. a BMSVG)

6001190

 

 

Aussteller

6001200

<..>

 

 

 

 

5.

Abgegrenzte Ertragsansprüche aus Direktveranlagungen

6001210

 

 

 

 

II.

Summe der Veranlagungen im Sinne der § 30 Abs. 2 Z 1 bis 4 BMSVG auf ausländische Währung lautend

6002000

 

1.

Guthaben bei Kreditinstituten und Kassenbestände (§ 30 Abs. 2 Z 1 BMSVG)

6002010

 

  1. a. Kassenbestände

6002020

 

  1. b. Guthaben bei Kreditinstituten

6002030

 

 

Kreditinstitut

6002040

<..>

 

 

 

 

2.

Darlehen und Kredite, die bei Anwendung der Bestimmung des § 27 Abs. 3 Z 1 BWG einer Nullgewichtung unterliegen würden

6002050

 

 

Darlehens- bzw. Kreditnehmer

6002060

<..>

 

 

 

 

3.

Forderungswertpapiere, für die kein Tilgungsbetrag geschuldet wird, der um mehr als 2 vH niedriger ist als der Ausgabekurs (§ 30 Abs. 2 Z 3 BMSVG)

6002070

 

  1. a. Wertpapiere, die von demselben Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder die vom Bund, den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. b BMSVG)

6002080

 

 

Aussteller bzw. Garant

6002090

<..>

 

 

 

 

  1. b. Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. c BMSVG)

6002100

 

 

Aussteller

6002110

<..>

 

 

 

 

  1. c. Sonstige Forderungswertpapiere im Sinne von § 30 Abs. 2 Z 3 BMSVG (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. a BMSVG)

6002120

 

 

Aussteller

6002130

<..>

 

 

 

 

4.

Sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere (§ 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG)

6002140

 

  1. a. Wertpapiere, die von demselben Zentralstaat, der gemäß § 22a BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre, oder die vom Bund, den Ländern oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen ein oder mehrere EWR-Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. b BMSVG)

6002150

 

 

Aussteller bzw. Garant

6002160

<..>

 

 

 

 

  1. b. Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut ausgegeben werden, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat und auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. c BMSVG)

6002170

 

 

Aussteller

6002180

<..>

 

 

 

 

  1. c. Sonstige Forderungswertpapiere sowie Beteiligungswertpapiere im Sinne von § 30 Abs. 2 Z 4 BMSVG (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. a BMSVG)

6002190

 

 

Aussteller

6002200

<..>

 

 

 

 

5.

Abgegrenzte Ertragsansprüche aus Direktveranlagungen

6002210

 

 

 

 

B.

Sonstige Positionen

 

 

I.

Anteilscheine von Kapitalanlagefonds (§ 30 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 4 BMSVG)

Identnummer

 

 

Kapitalanlagegesellschaft

<..>

6888888

 

II.

Anteilscheine von Immobilienfonds (§ 30 Abs. 2 Z 6 BMSVG)

Identnummer

 

 

Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

<..>

6888889

 

III.

Stammaktien aus Direktveranlagungen (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. e BMSVG)

Betrag

Grundkapital in Tsd. Euro

Identnummer

 

 

Aussteller

6004000

6004010

<..>

 

 

 

 

IV.

Aktien aus Direktveranlagungen (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. e BMSVG)

 

 

 

Aussteller

6005000

6005010

<..>

 

 

 

 

V.

Schuldverschreibungen aus Direktveranlagungen (§ 30 Abs. 3 Z 8 lit. e BMSVG)

 

Gesamtemis-sionsvolumen in Tsd. Euro

 

 

Emittent

6006000

6006010

<..>

 

 

 

 

         

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