Anlage 5
Anlage 5
zu § 29 Z 2, § 41 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 Z 3
Zusatzausbildung Untertagebetrieb
Als Zusatzausbildung Untertagebetrieb im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfasst und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:
1. Aus- und Vorrichtung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die mit dem Untertagebetrieb zusammenhängenden Begriffe und – ausgehend von der Art der Lagerstätte – über die Möglichkeiten der Unterteilung des Lagerstättenkörpers und über die Abbauvorbereitung.
2. Bohr- und Schießarbeit:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über Maschinen zur Herstellung von Sprengbohrungen, Spreng- und Zündmittel sowie deren Wirkung, Bohr- und Zündschemata, Gefahren, Lagerung, Transport und Anwendung von Spreng- und Zündmitteln und Gefahren des Bohrstaubes und deren Vermeidung.
3. Förderung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die wichtigsten ortsfesten gleisgebundenen und gleislosen Lade- und Fördermaschinen, deren Kombination und Einsatz im Hinblick auf eine wirtschaftliche Betriebsführung, Instandhaltung und Wartung sowie Kostenfaktoren.
4. Abbaumethoden:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die in Abhängigkeit von den Lagerstättencharakteristika möglichen Abbauverfahren im Hinblick auf technische und sicherheitliche Möglichkeiten, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkung.
5. Grubenbewetterung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über Bedeutung der Bewetterung für die Belegschaft und den Einsatz von Verbrennungsmotoren unter Tage, die physikalischen und chemischen Grundlagen des Verhaltens der Grubenwetter und deren Überwachung und organisatorische und maschinelle Möglichkeiten der künstlichen Bewetterung.
6. Wasserhaltung:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die Wirkung des Wassers im Grubenbau und organisatorische und maschinelle Möglichkeiten zur Wasserlösung.
7. Sicherheit unter Tage:
Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;
Ziel: Kenntnis über die möglichen Gefahren unter Tage und die für die Verhütung von Unfällen notwendigen Maßnahmen und deren Wirksamkeit.
Schlagworte
Ausrichtung, Bohrarbeit, Sprengmittel, Lademaschine
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
20007458
Dokumentnummer
NOR40131907
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