Anlage 5 UHSBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Anlage 5

Anlage 5
zu § 18 Abs. 4
Studienberechtigungsprüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen

  1. 1. Aufbau der Datensätze der Studienberechtigungsprüfungsdaten für den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles an der Universität bzw. Pädagogischen Hochschule bzw. beim Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges

 

2

Matrikelnummer

 

3

Sozialversicherungsnummer/Ersatzkennzeichnung

 

4

bereichsspezifisches Personenkennzeichen BF

 

5

meldende Universität bzw. Pädagogische Hochschule bzw. Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges

codiert (§ 12)

6

Geburtsdatum

(JJJJMMTT)

7

Geschlecht

M, W oder X

8

Staatsangehörigkeit

codiert (§ 12)

9

Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Kennzahl-1 des beantragten Studiums

codiert (§ 12)

10

Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Kennzahl-2 des beantragten Studiums

codiert (§ 12)

11

Studienrichtungsgruppe für die Studienberechtigung bzw. Kennzahl-3 des beantragten Studiums

codiert (§ 12)

12

Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung

(JJJJMMTT)

13

Datum der Studienberechtigungsprüfung

(JJJJMMTT)

   

  1. 2. Feldinhalt:
  2. 2.1 Die Felder 1 bis 9 und 12 dürfen nicht leer übergeben werden.
  3. 2.2 Besitzt die Bewerberin oder der Bewerber bzw. die Kandidatin oder der Kandidat keine Matrikelnummer, ist „00000000“ anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20010725

Dokumentnummer

NOR40216366

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