Anlage 5 ÜBPV

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.2007

Anlage 5

Anhang 5 (zu § 20)

Inhalt der Emissionsmeldung

Abschnitt 1: Umfang der Emissionsmeldung Die Emissionsmeldung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Angaben zur Meldung, einschließlich:
  1. a. Berichtsjahr,
  2. b. Angaben zur Anlage: Name der Anlage, Anschrift, einschließlich Postleitzahl, Ort, Straße, Nr und Land, sowie NAP-Code,
  3. c. Name, Adresse, Email und Telefonnummer des Ansprechpartners für technisch/operative Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vollziehung des EZG,
  4. d. Name und Adresse der Muttergesellschaft, falls relevant,
  5. e. Name, Adresse, Email und Telefonnummer des Bevollmächtigten oder Anlagenpoolverwalters, falls relevant,
  6. f. Name des Inhabers der Anlage,
  7. g. Bezeichnung der wirtschaftlichen Haupttätigkeit und Angabe des ÖNACE Code (4-stellig),
  8. h. Kontonummer der Anlage im Register gemäß § 21 EZG,
  9. i. Angabe, ob die Anlage im Rahmen der Berichtspflicht gemäß EPER-Verordnung meldepflichtig ist; ist die Anlage EPER-meldepflichtig, so ist die EPER-Identifikationsnummer anzugeben; bei Vorliegen einer EPRTR Verordnung sind entsprechende Angaben auf die EPRTR Verordnung zu beziehen.
  10. j. Erklärung allfälliger Abweichungen zwischen der EPER bzw. EPRTR-Berichtseinheit und der EZG-Anlage.
  1. 2. Tätigkeiten in der Anlage:
  1. a. Angabe aller in der Anlage durchgeführten Tätigkeiten, bei Feuerungsanlagen mit Angabe der Kapazität, gegliedert in Haupttätigkeit, Tätigkeit 2 bis Tätigkeit N; Bezeichnung der Tätigkeit gemäß Anhang 1 EZG bzw. einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 EZG; Kennzeichnung der Tätigkeit mit dem EPER-Code bzw. EPRTR-Code und der IPCC-CRF-Kategorie,
  2. b. angewandte Methodik zur Emissionsüberwachung (Standardverfahren, Massenbilanz, Messung oder Mischformen),
  3. c. Gesamtemissionen der Tätigkeit,
  4. d. Gesamtenergieinhalt aller Brennstoffe, die dieser Tätigkeit zugeordnet sind,
  5. e. Zusatzinformationen: Der Tätigkeit zugerechnete Biomasse-Emissionen„ weitergeleitetes und inhärentes CO2.
  1. 3. Für jeden zu überwachenden Stoffstrom:
  1. a. Angabe der Art des überwachten Brennstoffs, Ersatzbrennstoffs, Abfalls oder sonstigen Materials, sowie – sofern relevant – Angabe der Brennstoffkategorie gemäß Anhang 3 bzw. für Abfälle die Schlüsselnummer gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003,
  2. b. die Tätigkeit, der die Emissionen zugeordnet werden,
  3. c. die Tätigkeitsdaten (Menge und Heizwert, sofern relevant),
  4. d. bei Standardverfahren: der Emissionsfaktor, der Oxidationsfaktor bzw. Umsetzungsfaktor und der biogene Kohlenstoffanteil,
  5. e. bei Massenbilanz: der Kohlenstoffgehalt und gegebenenfalls der biogene Anteil,
  6. f. die Emissionen aus dem Stoffstrom,
  7. g. die Nummern der angewandten Ebenen für alle erforderlichen Parameter.
  1. 4. Für jede Quelle, für die Emissionen mittels Messung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 überwacht werden:
  1. a. Angabe der Gesamtemissionen,
  2. b. gegebenenfalls subtrahierte Emissionen aus Biomasse,
  3. c. Angabe der flankierenden Berechnung,
  4. d. Angaben zur Art und Zuverlässigkeit der Messverfahren und
  5. e. Angaben zur Unsicherheit der Messung.
  1. 5. Geeignete Proxy-Werte in allen Fällen, in denen die Überwachungsmethodik einzelne Parameter nicht liefert, z. B. bei Anwendung des Ausweichkonzepts oder bei Emissionsmessung;
  2. 6. Angaben zu Änderungen:
  1. a. alle Änderungen, die während des Berichtszeitraums an der Anlage vorgenommen wurden und die für die Emissionen von Bedeutung sein können,
  2. b. zeitweilige oder dauerhafte Änderungen gegenüber der Genehmigung oder dem Vorjahresbericht in Bezug auf die gewählte Ebene, die Gründe für die Änderungen, den Zeitpunkt des Beginns sowie des Endes bei zeitweiligen Änderungen.
  1. 7. Zusammenfassung in englischer Sprache.
  1. 1. Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren und Oxidations- oder Umsetzungsfaktoren, die für die Emissionsberechnung bzw. Berichterstattung benötigt werden, sind mit sämtlichen signifikanten Stellen anzugeben.
  2. 2. Die Emissionen sind gerundet in Form von Tonnen Kohlenstoffdioxid anzugeben.
  3. 3. Einheiten:
  1. a. Mengen der Brennstoffe/Eingangsmaterialien/Produkte in [t/Jahr] bzw. bei Gasen [1.000m3/Jahr],
  2. b. unterer Heizwert in [GJ/t] bzw. bei Gasen [GJ/1.000m3],
  3. c. Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor und biogener Kohlenstoffanteil in [v.H.],
  4. d. Emissionsfaktoren: bei Verbrennung [t CO2/TJ], bei Prozessen [t CO2/t] oder [t CO2/1.000m3]. Bei Emissionen aus Verbrennung im Fall von Fackeln ist ein Emissionsfaktor mit der Einheit [t CO2/t] oder [t CO2/ 1.000m3] zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40092670

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