Anlage 5 Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelungen Nr. 1 – 8, 19 und 20

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.1972

Anlage 5

— Anhang 1

SB-Scheinwerfer für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und für andere langsame Fahrzeuge

  1. 1. Die Vorschriften dieser Regelung gelten auch für die Genehmigung der SB-Scheinwerfer in Sonderausführung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und andere langsame Fahrzeuge, die sowohl Fernlicht als auch Abblendlicht ausstrahlen und einen Durchmesser *) von weniger als 160 mm haben, mit nachstehenden Abweichungen:
  1. 1.1. Die für die Beleuchtungsstärke nach Absatz 8.8. vor geschriebenen Mindestwerte werden im Verhältnis

  1. 3 Lux im Punkt 75R oder im Punkt 75L;
  2. 5 Lux im Punkt 50R oder im Punkt 50L;
  3. 1,5 Lux im Bereich IV;
  1. 1.2. Anstatt der Zeichen in einem Quadrat nach Absatz 5.3.2. der Regelung ist der Scheinwerfer mit den Buchstaben „SM“ in einem Dreieck zu kennzeichnen, dessen Spitze nach unten gerichtet ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

10011433

Dokumentnummer

NOR40062978

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