Anlage 5
ANHANG V
TECHNISCHE DATEN DES BEZUGSKRAFTSTOFFES FÜR DIE PRÜFUNGEN ZUR GENEHMIGUNG UND DIE ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
Dieser Anhang – in der Stammfassung Richtlinie 97/68/EG als Anhang IV bezeichnet – ist in folgende Teile gegliedert:
Anhang V
- 1. Bezugskraftstoff für mobile Maschinen und Geräte für Kompressionszündungsmotoren, für die eine Typengenehmigung nach den Grenzwerten für die Stufen I und II und für Motoren zur Verwendung in Binnenschiffen erteilt wurde
- 2. Bezugskraftstoff für Fremdzündungsmotoren mobiler Maschinen und Geräte
- 3. Bezugskraftstoff für mobile Maschinen und Geräte für Kompressionszündungsmotoren, für die eine Typengenehmigung nach den Grenzwerten für die Stufe IIIA erteilt wurde
- 4. Bezugskraftstoff für mobile Maschinen und Geräte für Kompressionszündungsmotoren, für die eine Typengenehmigung nach den Grenzwerten für die Stufen IIIB und IV erteilt wurde
- Die geltende Fassung ergibt sich aus der Richtlinie 97/98/EG i.d.F. der Richtlinien 2001/63/EG (Artikel 1 und Anhang Ziffer 2)), 2002/88/EG (Artikel 1 Ziffer 9 und Anhang Ziffer 5), 2004/26/EG (Artikel 1 Ziffer 8 und Anhang I Ziffer 3) und 2010/26/EU (Artikel 1 Ziffer 5 und Anhang IV). Der konsolidierte Text dieses Anhangs V kann mit der Nummer der Stamm-Richtlinie unter der Internetadresse http://eur-lex.europa.eu/RECH_consolidated.do eingesehen und heruntergeladen werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2011
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024
Gesetzesnummer
20004106
Dokumentnummer
NOR40127877
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