Anlage 5 JachtZulVO

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2009

Anlage 5

Anlage 5

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zu § 5 Abs. 4

AUSRÜSTUNGSLISTE

für die Jacht

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(Name der Jacht)

für die Küstenfahrt (Fahrtbereich 2)

Punkte 1 bis 22

  1. 1. Ein Anker mit Ankerkette (Vorlaufkette, und -leine (-gurt); bei Jachten, deren Länge mehr als 10 m beträgt, zwei Anker, von denen der schwerste ein Anker mit hoher Haltekraft sein muß:

    die Masse des Ankers mit hoher Haltekraft hat mindestens 7 kg + 0,25 kg/m 3 Bruttoraumgehalt zu betragen;

    die Länge der Ankerketten bzw. -leinen hat mindestens 5 L zu betragen, die Stärke der Ankerketten hat der ENORM EN 24565 zu entsprechen;

  1. 2. ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken:

    die Gesamtlänge der Festmacherleinen hat mindestens 5 L zu betragen;

  1. 3. die Installation von Flüssiggasanlagen muß geprüft sein; die Prüfbescheinigung muß an Bord mitgeführt werden;
  2. 4. zwei Handfeuerlöscher mit einer Mindestfüllmenge von je 2 kg, die an geeigneten Stellen leicht zugänglich und getrennt voneinander angebracht sind, einer von außen zugänglich;

    mindestens einer für die Brandklassen A, B und C geeignet; eine von außen auslösbare Feuerlöschpumpe für Jachten über 20 m Länge;

  1. 5. eine ohnmachtssichere Rettungsweste mit angebundener Signalpfeife, Reflexstreifen und Bergeschlaufe für jede an Bord befindliche Person;
  2. 6. Rettungsringe (Rettungskragen hufeisenförmig oder Lifesling), ein Rettungsring mit wasserdichter Lampe, Signalpfeife und 20 m langer Leine:

    die Anzahl der Rettungsringe hat bei Jachten, deren Lange mehr als 10 m, jedoch weniger als 20 m beträgt, mindestens zwei, bei Jachten, deren Länge 20 m oder mehr beträgt, mindestens drei zu betragen;

  1. 7. eine mindestens 16 m lange schwimmfähige Wurfleine in der Nähe des Steuerstandes;
  2. 8. ein Sicherheitsgurt für jede Person, die an Deck eingesetzt wird;
  3. 9. eine Erste Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 von Juli 1991 „Erste Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung";
  4. 10. ein festmontierter beleuchtbarer kompensierter Steuerkompaß mit Deviationstabelle und ein zweiter Kompaß, der zum Peilen geeignet ist;
  5. 11. Navigationsmittel (Kartendreiecke, Kartenzirkel, berichtigte Seekarten, Seehandbücher);
  6. 12. ein Log oder ein Speedometer;
  7. 13. ein Handlot oder ein Echolot;
  8. 14. ein Fernglas;
  9. 15. eine Borduhr, ein Barometer und ein Thermometer;
  10. 16. ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;
  11. 16a. ein UKW-Sprechfunkgerät;
  12. 17. eine wasserdichte Signallampe;
  13. 18. ein Signalhorn;
  14. 19. Notsignale:

Rote Fallschirmsignale......................................4

Rote Handfackeln............................................4

Weiße Handfackeln...........................................4

Signalgeber oder Signalpistole, jeweils mit

Signalmunition .............................................1

  1. 20. ein Radarreflektor, so hoch wie möglich angebracht, oder ein Radartransponder;
  2. 21. einen Abdruck des Übereinkommens von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (Seestraßenordnung);
  3. 22. genügend Werkzeug zur Freilegung eines Lecks.

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