Anlage 5 Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Belgien) – Durchführung

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1974

Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).

Anlage 5

INFORMATION

über die Steuerentlastung in Belgien

1. Dividenden und Zinsen

Der Eigentümer oder Nießbraucher von Wertpapieren, oder der Gläubiger oder Deponent (oder ein gehörig bevollmächtigter Vertreter), der die Vorteile des Abkommens in Anspruch nehmen will und der die hiefür vorgesehenen Bedingungen erfüllt, hat:

  1. i) die beiden Ausfertigungen des Vordruckes “276 Div. (A)" betreffend Dividenden oder des Vordruckes “276 Int. (A)" betreffend Zinsen auszufüllen und zu unterzeichnen; für jede belgische Gesellschaft oder jeden belgischen Schuldner ist ein gesondertes Formular zu verwenden;
  2. ii) die beiden Ausfertigungen dem zuständigen österreichischen Wohnsitzfinanzamt zu übermitteln; nach Erteilung der erforderlichen Bestätigung (Abschnitt IV) folgt das Finanzamt die erste Ausfertigung dem Antragsteller aus und nimmt die zweite Ausfertigung zu den Akten.
  1. a) Grundregel:
  1. b) Ausnahme von der Grundregel:

Die die Dividenden zahlende belgische Gesellschaft oder der Schuldner der Zinsen kann auf eigene Verantwortung in folgenden Fällen die Vorsteuer bereits anläßlich des Quellensteuerabzuges entsprechend kürzen:

  1. i) im Fall von Dividenden, bei denen die Gesellschaft selbst die Bedienung übernimmt und die entweder aus Namensaktien oder aus einer Beteiligung stammen, die von der Gesellschaft als wesentlich angesehen wird, die aus Inhaberaktien besteht und deren Kupons ihr vorgelegt werden (beispielsweise Dividenden, die von belgischen Tochtergesellschaften an österreichische Muttergesellschaften ausgeschüttet werden);
  2. ii) im Fall von Zinsen aus auf Namen lautenden Forderungen, Darlehen, Schuldverschreibungen und Einlagen oder bei Zinsen aus Inhaberschuldverschreibungen, bei denen der Schuldner die Bedienung übernimmt.

2. Lizenzgebühren

Um die Abkommensvorteile für Lizenzgebühren zu erlangen, gilt ein analoges Verfahren wie es oben für Dividenden und Zinsen beschrieben ist; allerdings kann die Befreiung oder Ermäßigung vom Vorsteuerabzug im Regelfall unmittelbar an der Quelle gewährt werden.

Der Empfänger der Lizenzgebühren hat einen Antrag in doppelter Ausfertigung vorzulegen; der hiefür vorgesehene Vordruck “276 R. (A)" muß zur Bestätigung beim österreichischen Wohnsitzfinanzamt eingereicht und in der Folge entweder dem belgischen Schuldner der Lizenzgebühren (zur Erlangung einer Befreiung oder Ermäßigung des Vorsteuerabzuges unmittelbar an der Quelle) oder dem “Controleur en chef des contributions a Saint-Josse-ten-Noode 1, rue des Palais 48, 1030 Bruxelles" (um die Rückerstattung der Vorsteuer oder des übersteigenden Betrages der Vorsteuer zu erlangen) übersandt werden.

Schlagworte

Rechtsmittelvoraussetzung

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Gesetzesnummer

10004174

Dokumentnummer

NOR12046106

alte Dokumentnummer

N3197435645J

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