Ist ab 1.7.2005 hinsichtlich der Steuerentlastung in Österreich nicht mehr anzuwenden (vgl. § 6, BGBl. III Nr. 92/2005).
Anlage 5
INFORMATION
über die Steuerentlastung in Belgien
1. Dividenden und Zinsen
Der Eigentümer oder Nießbraucher von Wertpapieren, oder der Gläubiger oder Deponent (oder ein gehörig bevollmächtigter Vertreter), der die Vorteile des Abkommens in Anspruch nehmen will und der die hiefür vorgesehenen Bedingungen erfüllt, hat:
- i) die beiden Ausfertigungen des Vordruckes “276 Div. (A)" betreffend Dividenden oder des Vordruckes “276 Int. (A)" betreffend Zinsen auszufüllen und zu unterzeichnen; für jede belgische Gesellschaft oder jeden belgischen Schuldner ist ein gesondertes Formular zu verwenden;
- ii) die beiden Ausfertigungen dem zuständigen österreichischen Wohnsitzfinanzamt zu übermitteln; nach Erteilung der erforderlichen Bestätigung (Abschnitt IV) folgt das Finanzamt die erste Ausfertigung dem Antragsteller aus und nimmt die zweite Ausfertigung zu den Akten.
- a) Grundregel:
- Die Vorsteuer (“precompte mobilier") wird nach belgischem Recht von der Gesellschaft oder dem Schuldner der Einkünfte einbehalten und an die belgische Finanzverwaltung überwiesen; der übersteigende Betrag der Vorsteuer wird gegebenenfalls rückerstattet.
- Mit der ersten Ausfertigung des Vordruckes “276 Div. (A)" oder “276 Int. (A)", die von der österreichischen Finanzverwaltung gehörig bestätigt ist, kann unter Beachtung der im belgischen innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtsmittelfristen und -voraussetzungen die Rückerstattung des übersteigenden Betrages der Vorsteuer beantragt werden.
- Gemäß dem am häufigsten angewendeten - und im übrigen auch einfachsten - Verfahren wird die Rückerstattung auf Grund des Art. 277 Abs. 3 des Gesetzes über die Einkommensteuern (“Code des impots sur les revenus") gewährt, das den Steuerdirektor (“directeur des contributions") ermächtigt, von Amts wegen eine Entlastung vom übersteigenden Betrag der Vorsteuer herbeizuführen, soweit dieser übersteigende Betrag innerhalb von drei Jahren - gerechnet ab 1. Jänner des Steuerjahres dem jene Steuer zugehört, auf die die Vorsteuer anzurechnen ist - von der Verwaltung festgestellt oder vom Steuerpflichtigen ihr angezeigt worden ist. Es genügt hiezu, daß der österreichische Gesellschafter oder der österreichische Bezieher der Zinsen die genannte Ausfertigung des Rückerstattungsantrages so rasch als möglich - jedenfalls aber vor Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren gerechnet ab 1. Jänner des Kalenderjahres, das jenem folgt, in dem die Dividenden gezahlt oder die Zinsen fällig geworden sind - an den “Controleur en chef des contributions de Saint-Josse-ten-Noode 1, rue des Palais 48, 1030 Bruxelles", übersendet.
- Im Fall von Inhaberwertpapieren muß der Antragsteller in allen Fällen seinem Antrag den Abrechnungsbeleg über die Einlösung der Kupons oder einen anderen von einer belgischen oder österreichischen Bank ausgestellten Beleg beifügen, aus dem hervorgeht, daß er die im Antrag genannten Dividenden oder Zinsen tatsächlich erhalten hat.
- b) Ausnahme von der Grundregel:
Die die Dividenden zahlende belgische Gesellschaft oder der Schuldner der Zinsen kann auf eigene Verantwortung in folgenden Fällen die Vorsteuer bereits anläßlich des Quellensteuerabzuges entsprechend kürzen:
- i) im Fall von Dividenden, bei denen die Gesellschaft selbst die Bedienung übernimmt und die entweder aus Namensaktien oder aus einer Beteiligung stammen, die von der Gesellschaft als wesentlich angesehen wird, die aus Inhaberaktien besteht und deren Kupons ihr vorgelegt werden (beispielsweise Dividenden, die von belgischen Tochtergesellschaften an österreichische Muttergesellschaften ausgeschüttet werden);
- ii) im Fall von Zinsen aus auf Namen lautenden Forderungen, Darlehen, Schuldverschreibungen und Einlagen oder bei Zinsen aus Inhaberschuldverschreibungen, bei denen der Schuldner die Bedienung übernimmt.
- Um die Beschränkung der Vorsteuer an der Quelle zu erlangen, hat der Aktionär oder der Bezieher der Zinsen ebenfalls einen Antrag auf Steuerermäßigung zu unterzeichnen (je nach Lage des Falles, entweder Vordruck “276 Div. (A)" oder Vordruck “276 Int. (A)" und ihn vom zuständigen österreichischen Wohnsitzfinanzamt bestätigen zu lassen. Er hat die von der österreichischen Finanzverwaltung entsprechend bestätigte erste Antragausfertigung sowie im Fall von Inhaberwertpapieren die Kupons innerhalb von zehn Tagen nach Fälligkeit der Dividenden oder der Zinsen der ausschüttenden Gesellschaft oder dem Schuldner der Zinsen einzureichen.
2. Lizenzgebühren
Um die Abkommensvorteile für Lizenzgebühren zu erlangen, gilt ein analoges Verfahren wie es oben für Dividenden und Zinsen beschrieben ist; allerdings kann die Befreiung oder Ermäßigung vom Vorsteuerabzug im Regelfall unmittelbar an der Quelle gewährt werden.
Der Empfänger der Lizenzgebühren hat einen Antrag in doppelter Ausfertigung vorzulegen; der hiefür vorgesehene Vordruck “276 R. (A)" muß zur Bestätigung beim österreichischen Wohnsitzfinanzamt eingereicht und in der Folge entweder dem belgischen Schuldner der Lizenzgebühren (zur Erlangung einer Befreiung oder Ermäßigung des Vorsteuerabzuges unmittelbar an der Quelle) oder dem “Controleur en chef des contributions a Saint-Josse-ten-Noode 1, rue des Palais 48, 1030 Bruxelles" (um die Rückerstattung der Vorsteuer oder des übersteigenden Betrages der Vorsteuer zu erlangen) übersandt werden.
Schlagworte
Rechtsmittelvoraussetzung
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022
Gesetzesnummer
10004174
Dokumentnummer
NOR12046106
alte Dokumentnummer
N3197435645J
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