Anlage 5 BVO 2008

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.2008

Anlage 5

gemäß § 18 Abs. 3

Behandlungen zur Abtötung bestimmter Seuchenerreger in Fleisch und Milch

 

Spalte 1: Maul- und Klauenseuche (MKS)

 

Spalte 2: Klassische Schweinepest (KSP)

 

Spalte 3: Vesikuläre Schweinekrankheit (VVS)

 

Spalte 4: Afrikanische Schweinepest (ASP)

 

Spalte 5: Rinderpest (RP)

 

Spalte 6: Newcastle-Krankheit (ND)

 

Spalte 7: Geflügelpest (AI)

 

Spalte 8: Pest der kleinen Wiederkäuer (PPR)

  

Behandlung 1

Krankheit

FLEISCH

1 MKS

2 KSP

3 VVS

4 ASP

5 RP

6 ND

7 AI

8 PPR

a) Hitzebehandlung in einem luftdichten verschlossenen Behälter bei einem F0-Wert von mindestens 3,00 2

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b) Hitzebehandlung, wobei das Fleisch durch und durch auf mindestens 70 °C erhitzt werden muss

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c) Hitzebehandlung, wobei das Fleisch durch und durch auf mindestens 80 °C erhitzt werden muss

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d) Hitzebehandlung in einem luftdichten verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden, wobei für 30 Minuten eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C gewährleistet sein muss

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e) Behandlung in Form einer natürlichen Gärung und Reifung von mindestens neun Monaten bei entbeintem Fleisch, wobei folgende Werte erreicht werden müssen: aWWert von höchstens 0,93 oder pH-Wert von höchstens 6,0

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f) Behandlung wie unter Buchstabe e); das Fleisch darf jedoch Knochen enthalten 1

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g) Verarbeitung von Salami nach Kriterien, die nach Stellungnahme des zuständigen Wissenschaftlichen Ausschusses nach dem Verfahren des Art. 12 Abs. 2 festgelegt werden

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h) Behandlung von Schinken und Lenden während mindestens 190 bzw. 140 Tagen, die einen natürlichen Gärungs- und Reifungsprozess einschließt

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i) Hitzebehandlung, die für die zum Erreichen eines Pasteurisierungswertes (pv) von mindestens 40 erforderliche Zeit eine Kerntemperatur von mindestens 65 °C gewährleistet

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0

+

MILCH

1 MKS

2 KSP

3 VVS

4 ASP

5 RP

6 ND

7 AI

8 PPR

a) Ultrahochtemperatur (UHT) (UHT-Erhitzung auf mindestens 132°C während mindestens einer Sekunde)

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b) bei einem ph-Wert von weniger 7,0 einfache Hochtemperatur – Kurzzeitpasteurisierung (HTST)

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c) bei einem ph-Wert von mindestens 7,0 doppelte HTST

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0

         

  1. 1 Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.
  1. 2 F0 ist der kalkulierte Tötungseffekt bei bakteriellen Sporen. Ein F0-Wert von 3,00 bedeutet, dass der kälteste Punkt in dem Erzeugnis genügend erhitzt worden ist, um den gleichen Tötungseffekt wie bei 121 °C (250 °F) in 3 Minuten bei momentanem Erhitzen und Abkühlen zu erzielen.

Schlagworte

Gärungsprozess

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20006153

Dokumentnummer

NOR40103459

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