Anlage 5
Anlage
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zum Bundesfinanzgesetz
1988
Plan für Datenverarbeitungsanlagen für das Jahr 1988 I. Abschnitt:
Allgemeiner Teil
- 1. Voraussetzungen für die Aufnahme von Datenverarbeitungsanlagen in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen:
(1) In den Plan für Datenverarbeitungsanlagen sind
- a) bundeseigene,
- b) angemietete und die dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Datenverarbeitungsanlagen aufzunehmen.
(2) Vom Bund gekaufte, aber noch unter Eigentumsvorbehalt des Verkäufers stehende Datenverarbeitungsanlagen, gelten als bundeseigene.
(3) Eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des Planes für Datenverarbeitungsanlagen ist ein programmierbares System von auf elektronischem Wege kommunizierenden Maschinen, das unabhängig von anderen Systemen Daten verarbeiten kann und dessen Wert gemäß Abs. 6 300 000 Schilling übersteigt.
(4) Elektronische Systeme, die ausschließlich der Datenerfassung oder der Steuerung bestimmter technischer Einrichtungen dienen, wie z. B. Netzknoten, Hausleitsysteme und Bestandteile von Fahrzeugen, Maschinen, maschinellen Anlagen, Geräten u. ä., zählen nicht zu den Datenverarbeitungsanlagen im Sinne des Abs. 3.
(5) Besteht ein Datenverarbeitungssystem aus mehreren lediglich im Wege der Datenfernverarbeitung zusammengeschlossenen Datenverarbeitungsanlagen, sind die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen auf jede dieser Anlagen gesondert anzuwenden.
(6) Maßgeblicher Wert im Sinne des Abs. 3 ist jener Kaufpreis einschließlich Umsatzsteuer, der ohne Abzug allfälliger Sonderkonditionen vom Bund zum Zeitpunkt des Kaufes aufzuwenden ist, oder der bei Miete oder unentgeltlicher Überlassung zum Zeitpunkt der Aufnahme in den Plan für Datenverarbeitungsanlagen aufzuwenden wäre, um die Datenverarbeitungsanlage neu zu erwerben.
Sollte die Bestimmung des Kaufpreises nicht möglich sein, so ist an dessen Stelle der Kaufpreis für ein ähnlich leistungsfähiges System als maßgeblicher Wert heranzuziehen.
2. Typengliederung des Planes für Datenverarbeitungsanlagen:
(1) Die im Plan für Datenverarbeitungsanlagen vorgesehenen Datenverarbeitungsanlagen werden nach folgenden Typen untergliedert:
- 1. Type A (Kleinanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größen Type erfüllen.
- 2. Type B (Mittelanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die nicht die Erfordernisse einer größeren Type erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Erfordernisse zutreffen:
- a) Hauptspeicherkapazität über 50 000 Zeichen,
- b) mindestens zwei Magnetbandstationen oder eine Magnetplatteneinheit,
- c) mindestens ein Schnelldrucker (ab 400 Zeilen pro Minute).
- Magnetbandkassettengeräte gelten nicht als Magnetbandstationen und Diskettenlaufwerke nicht als Magnetplatteneinheiten.
- 3. Type C (Großanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, die die Erfordernisse der Type D nicht erfüllen, auf die jedoch die nachstehenden Voraussetzungen zutreffen:
- a) Hauptspeicherkapazität über 250 000 Zeichen,
- b) Großraumspeicher für mindestens eine Milliarde Zeichen im direkten Zugriff.
- 4. Type D (Sonderanlagen): Das sind alle Datenverarbeitungsanlagen, auf die die folgenden Voraussetzungen zutreffen:
- a) mindestens zwei Zentraleinheiten mit Hauptspeicherkapazitäten über 500 000 Zeichen,
- b) Großraumspeicher für mindestens drei Milliarden Zeichen im direkten Zugriff.
- 3. Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen:
(1) Jedes Organ des Bundes darf Ausgaben für die Anschaffung und den Betrieb von Datenverarbeitungsanlagen nur tätigen, wenn diese Datenverarbeitungsanlagen im Anlagenplan enthalten sind.
(2) Anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. a dürfen die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage im Sinne des P. 1 Abs. 1 lit. b der gleichen Type und umgekehrt getätigt werden.
(3) Weiters dürfen anstelle der Ausgaben für eine im Plan enthaltene Datenverarbeitungsanlage die Ausgaben für eine Datenverarbeitungsanlage einer kleineren Type getätigt werden.
4. Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen über den im Plan für Datenverarbeitungsanlagen festgesetzten Stand:
(1) Tritt im Laufe des Jahres 1988 ein unvorhersehbarer und unabweisbarer Mehrbedarf bezüglich einer Datenverarbeitungsanlage bei einem Organ des Bundes auf, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler den Ausgaben für Anschaffung und Betrieb einer bisher nicht im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage unter folgenden Voraussetzungen zuzustimmen:
- a) Die anfallenden Arbeiten können auf einer im Plan enthaltenen Datenverarbeitungsanlage des gleichen oder auch eines anderen Ressortbereiches für die restliche Zeit des laufenden Verwaltungsjahres nicht durchgeführt werden;
- b) seitens des die Aufnahme beantragenden Ressorts wird die finanzielle Bedeckung sichergestellt.
(2) Bei Erteilung der Zustimmung im Sinne des Abs. 1 ist die Datenverarbeitungsanlage einer der in P. 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 ausgewiesenen Typen zuzuordnen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat gemäß § 28BHG, BGBl. Nr. 213/1986, über die gemäß Abs. 1 getroffenen Maßnahmen gemeinsam mit dem Bericht gemäß P. 3 Abs. 1 lit. c des Allgemeinen Teiles des Fahrzeugplanes dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des Nationalrates einmal jährlich zu berichten.
5. Zuständigkeit des Bundeskanzlers:
Die Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes auf dem Gebiete der elektronischen Datenverarbeitung wird durch die Bestimmungen dieses Planes für Datenverarbeitungsanlagen nicht berührt.
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(Anm.: Der Anlagenplan ist nicht darstellbar)
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Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1998
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004554
Dokumentnummer
NOR12049505
alte Dokumentnummer
N3198810320E
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