Anlage 5 1. Tierhaltungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Anlage 5

Anlage 5

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHWEINEN

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

___________________________________________________________

Schweine Hausschweine jeden Alters,

insbesondere für Zucht- oder

Mastzwecke

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Eber zur Zucht verwendete

geschlechtsreife männliche

Schweine

___________________________________________________________

Jungsauen weibliche Zuchtschweine nach dem

Decken und vor dem ersten

Abferkeln

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Sauen weibliche Zuchtschweine ab dem

ersten Abferkeln

___________________________________________________________

Säugende Sauen weibliche Schweine vom

Beginn der perinatalen

Phase bis zum Absetzen

der Saugferkel

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Trockengestellte und Sauen vom Zeitpunkt des

trächtige Muttertiere Absetzens bis zur perinatalen

Phase

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Ferkel Saugferkel und Absetzferkel

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Saugferkel Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt

bis zum Absetzen

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Absetzferkel abgesetzte Ferkel bis zum Alter

von 10 Wochen

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Mastschweine zur Schlachtung bestimmte

Schweine vom Alter von 10 Wochen

bis zur Schlachtung

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Zuchtläufer zur Zucht bestimmte Schweine vom

Alter von 10 Wochen bis zur

Zuchtverwendung

___________________________________________________________

Miniaturschweine Schweine, die rassebedingt als

ausgewachsene Tiere ein

Körpergewicht von 120 kg nicht

überschreiten

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2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE SCHWEINE

2.1. GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN SCHWEINESTÄLLE

Buchten müssen so gebaut sein, dass die Schweine

- Zugang zu einem größen- und temperaturmäßig angemessenen

Liegebereich haben, der mit einem angemessenen

Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist und so viel

Platz bietet, dass alle Schweine gleichzeitig liegen

können,

- normal aufstehen und abliegen können, sowie

- bei Einzelhaltung andere Schweine sehen können.

2.2. BODENBESCHAFFENHEIT

2.2.1. Grundlegende Anforderungen

Die Böden müssen rutschfest sein und dürfen keine

wesentlichen Unebenheiten aufweisen. Sie müssen so

gestaltet und unterhalten werden, dass die Schweine keine

Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Sie müssen für die

Größe und das Gewicht der Schweine geeignet sein und – wenn

keine Einstreu zur Verfügung gestellt wird – eine starre,

ebene und stabile Oberfläche aufweisen. Weisen geschlossene

Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren

Ansprüchen auf Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind

sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem

Material einzustreuen.

2.2.2. Besondere Anforderungen an perforierte Böden

Bei Verwendung von Betonspaltenböden dürfen folgende

Spaltenbreiten nicht überschritten und folgende

Auftrittsbreiten nicht unterschritten werden:

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Tierkategorie Maximale Minimale

Spaltenbreite Auftrittsbreite

___________________________________________________________

Saugferkel 10 mm 50 mm

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Absetzferkel 13 mm 50 mm

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Mastschweine, Zuchtläufer 18 mm 80 mm

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Jungsauen, Sauen und Eber 20 mm 80 mm

Spaltenböden aus Beton müssen aus Flächenelementen

hergestellt und so ausgeführt sein, dass keine

durchgehenden Schlitze entstehen. Die Auftrittsfläche muss

eben und gratfrei, die Kanten gebrochen sein.

Kunststoff- und Metallroste dürfen bei Saugferkeln eine Spaltenbreite von 10 mm und bei Absetzferkeln eine Spaltenbreite von 12 mm nicht überschreiten. Bei Gussrosten gilt ein fertigungsbedingter Abweichungsspielraum von +/- 0,5 mm.

2.3. BEWEGUNGSFREIHEIT

Die Anbindehaltung von Schweinen ist verboten.

2.4. STALLKLIMA

In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist.

In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.

2.5. LICHT

Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu erreichen.

2.6. LÄRM

Der Lärmpegel darf 85 dBA nicht überschreiten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.

2.7. BESCHÄFTIGUNGSMATERIAL

Schweine müssen ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und bewegen können, wie z.B. Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann.

2.8. ERNÄHRUNG

Alle Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben. Das Angebot an Tränkevorrichtungen ist an die Gruppengröße anzupassen.

Schweine müssen mindestens ein Mal pro Tag gefüttert werden.

Bei der Fütterung von Schweinen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann.

Bei rationierter oder restriktiver Fütterung muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.

Bei Vorratsfütterung durch Trockenfutterautomaten muss für je vier Tiere ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Bei Vorratsfütterung durch Feucht- oder Breifutterautomaten muss für je acht Tiere zumindest ein Fressplatz zur Verfügung stehen.

Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:

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Tierkategorie Gewicht *1) Fressplatzbreite

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Absetzferkel,

Mastschweine

und Zuchtläufer

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bis 15 kg 12,00 cm

___________________________________________________________

bis 30 kg 18,00 cm

___________________________________________________________

bis 40 kg 21,00 cm

___________________________________________________________

bis 50 kg 24,00 cm

___________________________________________________________

bis 60 kg 27,00 cm

___________________________________________________________

bis 85 kg 30,00 cm

___________________________________________________________

bis 110 kg 33,00 cm

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Jungsauen, Sauen

und Eber 40,00 cm

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*1) im Durchschnitt der Gruppe

2.9. BETREUUNG

Bei Gruppenhaltung sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um

Aggressionen in der Gruppe auf ein Minimum zu beschränken.

In Gruppen gehaltene Schweine, die besonders aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, sowie kranke oder verletzte Schweine dürfen vorübergehend von der Gruppe getrennt werden. Für diesen Fall müssen ausreichend Absonderungsbuchten vorhanden sein, die bei Verwendung als Einzelbucht zumindest so groß sind, dass sich das Schwein ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft.

2.10. EINGRIFFE

Zulässige Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine sonstige sachkundige Person durchgeführt werden.

Zulässige Eingriffe sind:

  1. 1. die Verkleinerung der Eckzähne, wenn
  1. 2. das Verkürzen der Eckzähne von Ebern.
  2. 3. das Kupieren des Schwanzes, wenn
  1. 4. das Kastrieren männlicher Schweine, wenn
  1. 3. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SAUEN UND JUNGSAUEN

3.1. GRUPPENHALTUNG

3.1.1. Verpflichtende Gruppenhaltung

Sauen und Jungsauen sind für einen Zeitraum, der vier Wochen nach dem Decken beginnt und eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten.

Abweichend davon können Sauen und Jungsauen in Betrieben mit weniger als 10 Sauen für den genannten Zeitraum einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können.

3.1.2. Platzbedarf bei Gruppenhaltung

Bei Gruppenhaltung muss abhängig von der Gruppengröße eine

uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche in mindestens

folgendem Ausmaß zur Verfügung stehen:

___________________________________________________________

Mindestfläche Mindestfläche Mindestfläche

bei Gruppen bei Gruppen bei Gruppen

bis 5 Tiere von 6 bis 39 ab 40 Tieren

Tieren

___________________________________________________________

Jungsauen 1,85 m2/Tier 1,65 m2/Tier 1,50 m2/Tier

___________________________________________________________

Sauen 2,50 m2/Tier 2,25 m2/Tier 2,05 m2/Tier

___________________________________________________________

Davon muss zumindest eine Fläche von 0,95 m2 je Jungsau bzw. 1,30 m2 je Sau so ausgeführt sein, dass in keinem Bereich dieser Fläche ein Perforationsanteil von 15% überschritten wird.

3.1.3. Buchtenform

Bei Gruppenhaltung ab sechs Tieren muss jede Seite der

Bucht über 2,80 m lang sein.

Bei Gruppenhaltung bis fünf Tieren muss mindestens eine

Seite der Bucht über 2,40 m lang sein.

3.2. EINZELSTANDHALTUNG

Einzelstände für Jungsauen und Sauen, die nicht in Gruppen

gehalten werden müssen, müssen die folgenden Mindestmaße

aufweisen:

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Tiergewicht Breite Länge *1)

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Jungsauen *2) 60,00 cm 170,00 cm

___________________________________________________________

Sauen 65,00 cm 190,00 cm

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*1) ab Innenkante Trog

*2) einschließlich weiblicher Zuchtläufer kurz vor dem

Decken

3.3. HALTUNG IN ABFERKELBUCHTEN

In der Woche vor dem zu erwartenden Abferkeln sowie während

des Abferkelns und Säugens können Jungsauen und Sauen von

anderen Schweinen abgetrennt in Abferkelbuchten gehalten

werden.

Abferkelbuchten müssen so gestaltet sein, dass die Ferkel ungehindert gesäugt werden können, und einschließlich der Liegenester für die Ferkel folgende Mindestflächen aufweisen:

___________________________________________________________

Gewicht der Saugferkel *1) Mindestfläche

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bis 10 kg 4,00 m2/Sau

über 10 kg 5,00 m2/Sau

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*1) im Durchschnitt der Gruppe

Die Böden von Abferkelbuchten müssen mindestens zu einem Drittel geschlossen ausgeführt sein. Drainageelemente im Liegebereich der Sau mit einer Perforation von maximal 5% gelten als geschlossene Bereiche.

Abferkelbuchten, in denen sich Sauen oder Jungsauen frei bewegen können, müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel wie z.B. Schutzstangen verfügen.

Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen.

3.4. ERNÄHRUNG

Trockengestellten trächtigen Sauen muss ausreichend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil sowie Kraftfutter verabreicht werden.

3.5. BETREUUNG

Trächtige Sauen und Jungsauen müssen erforderlichenfalls gegen Ekto- und Endoparasiten behandelt werden. Vor dem Einstallen in Abferkelbuchten müssen die Tiere sorgfältig gereinigt werden. In der Woche vor dem zu erwartenden Abferkeln muss den Tieren in ausreichenden Mengen geeignete Nesteinstreu zur Verfügung gestellt werden, sofern dies im Rahmen des Gülle-Systems des Betriebes nicht technisch unmöglich ist.

4. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR SAUGFERKEL

4.1. LIEGENEST

Ein angemessen großer Teil der Bodenfläche ist als Liegenest vorzusehen, so dass sich alle Tiere auch gleichzeitig hinlegen können. Das Liegenest muss eine geschlossene und trockene Oberfläche aufweisen und einen ausreichenden Schutz vor Unterkühlung, z.B. durch Wärmelampen, Bodenheizung, Einstreu oder Abdeckungen, bieten.

4.2. ABSETZZEITPUNKT

Ferkel dürfen erst ab einem Alter von 28 Tagen abgesetzt werden, sofern nicht das Wohlergehen der Sau oder der Ferkel eine früheres Absetzen erfordert.

Die Ferkel dürfen jedoch zur Verringerung der Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern bis zu sieben Tage früher abgesetzt werden, wenn sie in spezielle Ställe verbracht werden, die

  1. 5. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ABSETZFERKEL,

    MASTSCHWEINE UND ZUCHTLÄUFER

5.1. FERKELKÄFIGE

Die Haltung von Ferkeln in allseitig umschlossenen, mit Gitterboden versehenen, mehrstöckigen Behältnissen ist verboten.

5.2. PLATZBEDARF BEI GRUPPENHALTUNG

Absetzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer sind in Gruppen zu halten.

Dabei muss jedem Tier mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen:

___________________________________________________________

Tiergewicht *1) Mindestfläche *2,*3)

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bis 20 kg 0,20 m2/Tier

___________________________________________________________

bis 30 kg 0,30 m2/Tier

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bis 50 kg 0,40 m2/Tier

___________________________________________________________

bis 85 kg 0,55 m2/Tier

___________________________________________________________

bis 110 kg 0,70 m2/Tier

___________________________________________________________

über 110 kg 1,00 m2/Tier

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*1) im Durchschnitt der Gruppe

*2) Buchten ohne durchgehend perforierte Böden müssen

jedenfalls eine trockene und ausreichend dimensionierte

Liegefläche aufweisen

*3) Bei hohen Stalltemperaturen, an die die Tiere sich

nicht anpassen können, ist diese Besatzdichte zu

verringern oder für andere geeignete

Abkühlungsmöglichkeiten zu sorgen

5.3. ZUSAMMENSTELLUNG VON GRUPPEN

Die Zusammenstellung einander fremder Tiere zu Gruppen

sollte nur im unbedingt notwendigen Ausmaß und so früh wie

möglich erfolgen. Es sind vorbeugende Maßnahmen wie z.B.

die Versorgung mit Beschäftigungsmaterial oder die Schaffung ausreichender Ausweichmöglichkeiten für die Tiere zu treffen. Bei Anzeichen von schweren Kämpfen nach einer Umgruppierung sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beruhigung der Tiere zu treffen (z.B. durch Versorgung mit zusätzlichem Beschäftigungsmaterial, Trennung besonders aggressiver oder gefährdeter Tiere von der Gruppe).

5.4. DOKUMENTATION

Die Haltung von Mastschweinen mit kupierten Schwänzen ist nur zulässig, wenn der Mastbetrieb buchtenweise Aufzeichnungen führt über

  1. 6. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR EBER

    Eberbuchten müssen so gestaltet sein, dass der Eber sich umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann. Es muss eine geschlossene, weiche Liegefläche vorhanden sein.

    Einem ausgewachsenen Eber müssen

  1. 7. BESONDERE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR MINIATURSCHWEINE

    Die Haltung von Miniaturschweinen muss mit Ausnahme extremer Witterungsverhältnisse in Ställen mit einem ständigen Zugang zu einem Auslauf erfolgen. Die Mindeststallfläche beträgt 2,00 m2/Tier, die Mindestauslauffläche 10,00 m2/Tier.

    Die Haltung hat in Gruppen von mindestens zwei Tieren zu erfolgen.

    Den Tieren muss ein trockener und eingestreuter Liegebereich zur Verfügung stehen.

    Im Auslauf sind ein befestigter Futterplatz und eine Suhle vorzusehen.

  1. 8. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    Bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Anbindehaltung von Jungsauen und Sauen dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 weiter betrieben werden. Die Halsanbindung ist verboten.

    Die Bestimmungen der Punkte 2.7. (für Anlagen zur Haltung von Jungsauen und Sauen), 2.9. (letzter Satz), und 3.1.1,

3.1.2. (letzter Satz) und 3.1.3 gelten für alle ab dem 01. Jänner 2003 neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen, sowie ab dem 01. Jänner 2013 auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.

Die Bestimmungen des Punktes 2.2.2. hinsichtlich der Spaltenbreiten und Auftrittsbreiten für Betonspaltenböden gelten für alle ab dem 01. Jänner 2003 neugebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Anlagen und Haltungseinrichtungen, sowie ab dem 01. Jänner 2013 auch im Falle der Notwendigkeit baulicher Maßnahmen für alle Anlagen und Haltungseinrichtungen.

Weisen jedoch in Anlagen und Haltungseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes den landesrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft entsprochen haben, bestehende Betonspaltenböden Spaltenbreiten von maximal 11 mm für Saugferkel oder maximal 14 mm für Absetzferkel auf, so müssen diese Böden erst am 01. Jänner 2020 den diesbezüglichen Bestimmungen des Punktes 2.2.2. entsprechen.

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