Anlage 4
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| Kennziffer | Verwendungsbestimmung | ||
| 01 | zu keiner besonderen Verwendung bestimmt | ||
| 10 | zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt | ||
| 19 | zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt | ||
| 20 | zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt | ||
| 22 | zur Verwendung für die gewerbsmäßige Vermietung ohne Beistellung eines Lenkers gemäß § 103 Abs. 1 lit. c Z 22 der GewO 1973 bestimmt | ||
| 23 | zur Verwendung bei Spediteuren bestimmt | ||
| 24 | zur Beförderung von gefährlichen Gütern bestimmt | ||
| 25 | zur Verwendung im Rahmen des Taxigewerbes bestimmt | ||
| 26 | zur Verwendung von Möbeltransporten bestimmt (§ 106 Abs. 8) | ||
| 27 | zur Verwendung als Schulfahrzeug gemäß § 112 Abs. 3 bestimmt | ||
| 28 | zur Verwendung im Rahmen des Schaustellergewerbes bestimmt | ||
| 29 | zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen‑, Stadtrundfahrten-, Mietwagen-, oder Gästewagengewerbes bestimmt | ||
| 30 | zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes gemäß § 27 Abs. 1 StVO 1960 bestimmt | ||
| 31 | ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für Arbeiten des Straßendienstes auf beleuchteten Straßen bestimmt | ||
| 32 | zur Verwendung im Bereich der Kanalwartung und –revision gemäß § 27 Abs. 5 StVO 1960 bestimmt | ||
| 40 | zur Verwendung für den Pannenhilfsdienst bestimmt | ||
| 50 | zur Verwendung für Diplomaten bestimmt | ||
| 51 | zur Verwendung für Konsuln bestimmt | ||
| 60 | ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung für den öffentlichen Hilfsdienst bestimmt | ||
| 61 | zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt | ||
| 62 | zur Verwendung für den Rettungsdienst einer Gebietskörperschaft oder für einen in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002 namentlich genannten Rettungsdienst bestimmt | ||
| 63 | ausschließlich oder vorwiegend für die Feuerwehr bestimmt | ||
| 64 | ausschließlich oder vorwiegend für den privaten Rettungsdienst bestimmt | ||
| 65 | zur Verwendung im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen bestimmt | ||
| 70 | zur Verwendung im Bereich der Zollwache bestimmt | ||
| 71 | zur Verwendung im Bereich der Steuerfahndung bestimmt | ||
| 72 | zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt | ||
| 74 | zur Verwendung im Bereich der Bergrettung bestimmt | ||
| 80 | zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt | ||
| 81 | zur Verwendung für Staatsfunktionäre bestimmt | ||
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